Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Anhang I. Gesetz betr. Kinderarbeit usw. 
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnis 
strafe bis zu sechs Monaten erkannt werden. 
Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. 
8 24. 
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft: 
1. wer dem 8 9 zuwider Kindern an Sonn- und Festtagen Beschäfti 
gung gibt; 
8. wer den auf Grund des § 20 hinsichtlich der Beschäftigung fremder 
Kinder endgültig ergangenen Verfügungen zuwiderhandelt. 
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt 
werden. 
8 25. 
Mit Geldstrafe bis zu cinhundertfünfzig Mark wird bestraft: 
1. wer den §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt; 
2. wer den auf Grund des § 20 hinsichtlich der Beschäftigung eigener 
Kinder endgültig ergangenen Verfügungen oder den auf Grund des § 17 
Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt. 
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt 
werden. 
8 26. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark werden Arbeitgeber bestraft, welche 
es unterlassen, den durch ß 10 für sie begründeten Verpflichtungen nachzu 
kommen. 
8 27. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark wird bestraft: 
1. wer entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ein Kind in Be 
schäftigung nimmt oder behält; 
2. wer der Bestimmung des § 11 Abs. 3 in Ansehung der Arbeits 
karten zuwiderhandelt. 
§ 28. 
Die Strafverfolgung der im Z 24 bezeichneten Vergehen verjährt binnen 
drei Monaten. 
8 29. 
Die Bestimmungen des § 151 der Gewerbeordnung finden Anwendung. 
VI. Schlußbestimmungen. 
8 30. 
Die vorstehenden Bestimmungen stehen weitergehenden landcsrechtlichen 
Beschränkungen der Beschäftigung von Kindern in gewerblichen Betrieben 
nicht entgegen.
	        
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