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Anhang I. Gesetz betr. Kinderarbeit usw.
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnis
strafe bis zu sechs Monaten erkannt werden.
Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.
8 24.
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft:
1. wer dem 8 9 zuwider Kindern an Sonn- und Festtagen Beschäfti
gung gibt;
8. wer den auf Grund des § 20 hinsichtlich der Beschäftigung fremder
Kinder endgültig ergangenen Verfügungen zuwiderhandelt.
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt
werden.
8 25.
Mit Geldstrafe bis zu cinhundertfünfzig Mark wird bestraft:
1. wer den §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt;
2. wer den auf Grund des § 20 hinsichtlich der Beschäftigung eigener
Kinder endgültig ergangenen Verfügungen oder den auf Grund des § 17
Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt
werden.
8 26.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark werden Arbeitgeber bestraft, welche
es unterlassen, den durch ß 10 für sie begründeten Verpflichtungen nachzu
kommen.
8 27.
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark wird bestraft:
1. wer entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ein Kind in Be
schäftigung nimmt oder behält;
2. wer der Bestimmung des § 11 Abs. 3 in Ansehung der Arbeits
karten zuwiderhandelt.
§ 28.
Die Strafverfolgung der im Z 24 bezeichneten Vergehen verjährt binnen
drei Monaten.
8 29.
Die Bestimmungen des § 151 der Gewerbeordnung finden Anwendung.
VI. Schlußbestimmungen.
8 30.
Die vorstehenden Bestimmungen stehen weitergehenden landcsrechtlichen
Beschränkungen der Beschäftigung von Kindern in gewerblichen Betrieben
nicht entgegen.