Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen. 135 
D. Anzeige int Falle der Beschäftigung fremder Kinder. 
(§ io.) 
9. Die im § 10 des Gesetzes vorgesehene Verpflichtung des Arbeit 
gebers zur schriftlichen Anzeige an die Ortspolizeibehörde vor dem Beginne 
der Beschäftigung greift in allen den Fällen Platz, wo Kinder ohne Unter 
schied des Geschlechts, die als fremde Kinder im Sinne des Gesetzes (§ 3 
Abs. 2) gelten, in Betrieben, welche als gewerbliche im Sinne der Ge 
werbeordnung anzusehen sind, beschäftigt werden sollen. Zu den gewerblichen 
Betrieben gehören die öffentlichen Erziehungsanstalten nicht. Auf die Land 
wirtschaft und ihre Nebenbetriebe sowie auf die häuslichen Dienstleistungen 
(Kinderpflege, Auftvartung und dergl.) erstreckt sich das Gesetz nicht. 
Als fremde Kinder gelten insbesondere auch die in den Hausstand 
aufgenommenen nicht zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) 
überwiesenen Waisen-, Zieh- und Pflegekinder, soweit sie nicht mit demjenigen, 
welcher sie beschäftigt und zu dessen Hausstande sie gehören, oder mit dessen 
Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt oder von diesen Personen an 
Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind (§ 3 Abs. 1, Ziffer 1, 2 des 
Gesetzes), sowie solche zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) 
überwiesenen Kinder, welche nicht zugleich mit eigenen Kindern im Sinne 
des § 3 Abs. 1 Ziffer 1, 2 des Gesetzes von demjenigen, welchem sie über 
wiesen sind und zu dessen Hausstande sie gehören, beschäftigt werden. Als 
Zwangs- oder Fürsorgeerziehung im Sinne des Gesetzes gilt jede behördlich 
angeordnete Erziehung, durch welche ein Kind zur Verhütung der Verwahr 
losung in einen fremden Hausstand eingewiesen wird. Diese Voraussetzung 
liegt sowohl im Falle des § 56 des Neichsstrafgesetzbuches, wie in den Fällen 
des Z 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Artikels 135 des Einführungs 
gesetzes zu diesem und in den Fällen der Unterbringung auf Grund des 
Gesetzes über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 (GS. 
S. 264) vor. Im Falle des 8 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs trifft 
sie bei Waisen nur dann zu, wenn die Anordnung zur Verhütung der 
Verwahrlosung, nicht aber aus sonstigen Gründen erfolgt ist. 
Für die Verpflichtung zur Anzeige ist es unerheblich, ob die Beschäf 
tigung der fremden Kinder auf Grund eines gewerblichen Arbeitsvertrages 
erfolgt oder ob sie nur tatsächlich beschäftigt werden, ebenso ob die Beschäf 
tigung gegen Entgelt stattfindet oder nicht. Auch die Dauer der Beschäftigung 
ist für die Verpflichtung zur Anzeige im allgemeinen ohne Bedeutung. Nur 
in solchen Fällen, wo die Beschäftigung der fremden Kinder bloß ge 
legentlich mit einzelnen Dienstleistungen erfolgt, ist die Anzeige 
nicht erforderlich. Diese Voraussetzung liegt dann nicht vor, wenn die Be 
schäftigung in gewisser Folge regelmäßig wiederkehrt. 
Zu den fremden Kindern im Sinne des Gesetzes sind nicht zu rechnen 
und der Anzeigepflicht unterliegen daher ferner nicht.
	        
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