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Verzeichnis derjenige n Werkstätten,
(Zu Anhang III.]
in deren Betrieb in Abweichung von der Vorschrift im § 13 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen
Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichsgeietzbl. S. 113) eigene Kinder unter zehn Jahren nach Maßgabe der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1903 (Reichsgesetzbl. S- 312) bis zum 31. Dezember 1805 beschäftigt werden dürfen.
Auf solche Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Lust, Elektrizität usw.) bewegte Trieb
werke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, sowie auf solche Werkstätten, in deren Betrieb nach § 12 a. a. O.
aus sonstigen Gründen Kinder nicht beschäftigt werden dürfen, finden die Ausnahmen keine Anwendung.
Gewerbeklasse
oder Gewerbe
art der Ge
werbestatistik
Bezeichnung
der
Werkstätten
1
2
IV a 2.
IVa 9,
IVd 7 und
IVe 5.
Verfertigung grober
Schieferwaren.
Verfertigung von Spiel
waren aus Stein,
Porzellan oder Glas.
IVd 6, Vc,
IX h,
XII g 3.
Bearbeitung v. Knöpfen
aus Porzellan, Me
tall, Horn,Perlmutter
und dergleichen
Art der Beschäftigung,
Bezirke,
für welche die Ausnahme gewährt ist.
Bekleben der Schiefergriffel mit Papier,
Bemalen, Zählen, Einlegen in Etuis.
Zählen der Märbel und Verpacken in kleine
Säckchen; bei Porzellanmärbeln auch Be
malen. Bemalen und Anstreichen von
Puppengliedern, Sortieren und Einsetzen
von Puppenaugen, Zusammensetzen von
Puppenteilen. Zusammensetzen vonChrist-
baumschmuck, Garnieren (Anbringen von
Ösen, Hütchen, Schlingen und dergleichen),
Sortieren, Einlegen in Kartons. Auf
reihen von Perlen auf Fäden.
Aufnähen und Aufstecken auf die Karten.
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Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne
berg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld.
Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne
berg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld;
Sachsen-Coburg und Gotha:
Amtsgerichtsbezirk Neustadt und Rodach.
Preußen: Regierungsbezirke Düsseldorf
und Aachen; S a ch s e n: Kreishauptmann
schaften Chemnitz und Zwickau; Baden
für das Großherzogtum; Sachsen:
Alten bürg: für die Städte Schmölln
und Gößnitz und die benachbarten länd
lichen Ortschaften; Schwarzburg-
Rudolstadt: für das Fürstentum.
(Fortsetzung folg. Seite!)