Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig? 5 
Zustände beleuchtete und unter das Seziermeffcr einer freimütigen 
Kritik nahm. Wo immer durch den Bundesrat Ausnahmebestim 
mungen von dem Verbot der Beschäftigung von Kindern unter zehn 
Jahren zugelassen wurden, da wird cs Pflicht sein, unter klarer Dar 
legung der Verhältnisse auf baldige Rücknahme der Ausnahme 
bestimmungen zn dringen. Die Preuß. Ansf. Best. (s. Ziff. 8,2. Abs.) 
lassen erkennen, daß Ausnahmen nur für einen beschränkten Zeitraum 
gewährt werden sollen. Sie konnten Ausnahmen zu § 14 Abs. 2 
nicht vorsehen. Der Bundesrat dagegen hat Ausnahmebestimmungen 
in recht großem Umfange gestattet. (Siehe Anhang HI.) — Wir 
wollen nicht vergessen, daß solche Kinder von acht bis zehn Jahren 
nun täglich z. B. in den Ferien als „eigene" Kinder von 8—12 
Uhr und weiter von 2—8 Uhr gesetzlich arbeiten dürfen. Mehr 
fach ist die Erwartung ausgesprochen, der Bundesrat möge um der 
Liebe zu den Kindern willen dem etwaigen Anstürmen nicht nach 
gebend) Es ist geschehen. § 14 ist die Achillesferse des Gesetzes. 
Eine allmähliche Eingewöhnung in die gesetzlichen Bestimmungen 
wird, so steht zu hoffen, die Ausnahmebestimmungen bald ver 
schwinden machen. Übrigens mußten gerade jüngere Kinder am längsten 
arbeiten. Weil sie weniger Schulstunden hatten, zog man sie ohne 
jede Rücksicht heran. (Vgl. auch Agahd a. a. O. S. 52 und 66.) 
3. Die Gesundheit der Kinderwurde durch Arbeit 
zu ungeeigneter Zeit geschädigt (Früh- und Nachtarbeit). 
In den Motiven S. 9 heißt es: 
„Daß die Beschästigung vielfach zu einer ungeeigneten Zeit stattfindet, 
kann schon mit Rücksicht auf die zahlreichen Kinder, die beim Austragen und 
bei sonstigen Botengängen morgens in aller Frühe und abends spät tätig 
sein müssen, nicht bezweifelt werden." 
Die Zahl der Backwarenträger beträgt 42 837, der Zeitungs 
träger 45 603. Von den 21620 in Gastwirtschaften arbeitenden 
Kindern (12 748 stellen Kegel auf) sind die meisten spät abends 
tätig. Wieviele hausieren trotz des gesetzlichen Hausierverbotes (§ 42 b 
feer Gew.Ord.) nächtlich in Lokalen und auf den Straßen? 
In den amtlichen Erhebungen von 1898 ist (Vierteljahrshefte 
fl Vgl. besonders Wilbrand in „Die Frau". Berlin 1903. S. 577 ff.
	        
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