Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

14  Das  Gesetz  „eine  sozialpolitische  Tat  ersten  Ranges".
Bulletins  des  Internationalen  Arbeitsamts  Bd.  I.  II.  Bern,  Jena,
Paris  1903.)  Eine  Anlehnung  an  die  deutsche  Gesetzgebung  ist
namentlich  bezüglich  Englands  und  Italiens  Kinderschutzgesetzgebung
unverkennbar.  In  Österreich  freilich  kommt  die  Sache  nicht  vom
Fleck.  In  der  Schweiz  tut  Anregung  auch  noch  sehr  not.  Deutschland ­
  steht  mit  seinem  Gesetz  an  der  Spitze  der  Kulturstaaten.
Was  bringt  das  Gesetz,  wenn  cs  wirksam  durchgeführt ­
  wird?  Es  verschließt  allen  noch  nicht  schulpflichtigen
und  schulpflichtigen  Kindern  etwa  60  Arten  von  Betriebsstätten.
Es  verschafft  allen  Kindern  Zeit  zu  ausgedehnter  Nachtruhe.  Es
gibt  hunderttausend  Kindern  den  Sonntag  wieder  oder  beschränkt  auch
hier  die  Arbeit  auf  ein  vernünftiges  Maß.  Es  entfernt  alle  Kinder
aus  der  Arbeit  in  Tingeltangeln,  Varietees  u.  dgl.  Es  macht  Ausnahmen ­
  mit  abhängig  von  dem  Urteil  der  Schulbehörde,  die  (gestützt
auf  unmittelbare  Beobachtung  der  Lehrerschaft)  den  besten  Einblick  in
die  Verhältnisse  haben  kann.  (Vgl.  hier  Hamburg,  Breslau.)  Es  läßt
die  Arbeit  bei  fremden  Arbeitgebern  (§  5  des  Gesetzes)  erst  vom
12.  Jahre  ab  zu,  setzt  für  solche  Beschäftigung  3  Stunden  werktäglich ­
  fest,  und  knüpft  die  Erlaubnis  der  direkten  Beschäftigung  an
die  Arbeitskarte,  welche  dem  Kinde  entzogen  werden  kann.  Es  macht
die  Einschränkung  oder  das  gänzliche  Verbot  der  Beschäftigung  selbst
eines  „eigenen"  Kindes  durch  besondere  Verfügungen  (§  20  a.  a.  O.)
möglich.  Das  Gesetz  ist  also  im  st  an  de,  die  Erfolge  der
Schularbeit  zu  sichern.  Es  untersagt  weiter  allen  Mädchen
die  Bedienung  von  Gästen  in  fremden  Gast-  und  Schankwirtschaften ­
  und  läßt  hier  Knabenarbeit  erst  vom  12.  Jahre  ab  zu.
(Pausen,  Nachtruhe,  Beschäftigungsdauer.)  Das  Gesetz  unterstellt  alle
gewerblich  arbeitenden  Kinder  dem  Gewerbeschutz.  Es  hat  den
Grund  gelegt  für  einen  Ausbau  der  Heimarbeiter  -
schutzgesetzgcbung.  Wahrlich,  eine  Tat,  die  Deutschland  zum
Ruhme  gereichen  wird.  Sehr  bedenklich  ist  nur  die  bereits  oben
besprochene  Vorschrift  des  §  14  des  Gesetzes.  Hier  klafft  eine  Lücke.
Durch  sic  kann  viel  Wasser  in  den  Wein  fließen.  Hier  wird  später
sicher  noch  ausgebaut  werden  müssen.
Nicht  möglich  wird  ein  Ausbau  im  Nahmen  dieses  Gesetzes
bezüglich  der  in  der  Landwirtschaft,  namentlich  bei  fremden  Arbeit-
            
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