Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Löhne in der gewerblichen Kinderarbeit. 
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nicht geeignet ist, wo die Arbeit zu lange währt und wo sie zu unpassenden 
Zeiten statlfindet. Dabei ist nicht außer Betracht geblieben, daß der Verdienst 
der Kinder, wenn er auch nach einzelnen Mitteilungen kaum nennenswert 
ist, doch in manchen Fällen sür eine in ärmlichen Verhältnissen lebende Familie, 
zumal wenn gleichzeitig mehrere Kinder gewerblich tätig sind, einen relativ 
nicht unbedeutenden Zuschuß zu den Kosten des Haushalts darstellt. Auf die 
Lage der Eltern ist daher, soweit die Interessen des Kinderschuhes dies zu 
ließen, billige Rücksicht genommen worden." 
Dieser Satz führt uns zur Beleuchtung der wirtschaftlichen 
Seite der Frage. 
IV. Löhne in der gewerblichen Kinderarbeit. 
Im allgemeinen läßt sich behaupten, — und zwar auf Grund 
amtlicher Angaben (vgl. Agahd, Kinderarbeit S. 90—101), — daß 
die gewerbliche Kinderarbeit entweder sehr niedrig bezahlt, oder aber 
dort, wo sie gut gelohnt zu werden scheint, einen Kräfleaufwand ver 
langt, der auch zu dem besseren Lohne in gar keinem Verhältnis 
steht. (Kegelstellen, Hausieren). Die bei den Eltern arbeitenden 
Kinder erhalten wohl in der Mehrzahl keinen Lohn. Die amtlichen 
Erhebungen von 1900 haben denn auch hier und da (Gotha, Mei 
ningen, Rudolstadt) nur Angaben über fremde Kinder gebracht. 
Was zur Zeit geschehen konnte, davon gibt folgende Zuschrift Kunde: 
„Bis jetzt gehen Kinder von 8 Jahren zum Tabakspinner, arbeiten 
täglich etwa 4—6 Stunden, in den Ferien den ganzen Tag, und 
erhalten wöchentlich 60—75 Pf." Ein achtjähriges Kind in 
anerkannt gesundheitsschädigendem Arbeitsraum pro Stunde mit 
2 Pfennigen zu entlohnen, das ist eine Schande. Ob man 
solchen Kindern in den Ferien mehr bezahlt, ist zu bezweifeln. Aus 
Westfalen kommt uns ähnliche traurige Kunde. Stellenweise besser 
liegen die Verhältnisse in der rheinischen Hausindustrie. S.-C.°Gotha 
hat jämmerliche Löhne in der Knopf-, Puppen-, Spielmarenindustric. 
Der Landrat des Bezirks Königsce (Schw.-Rudolstadt) schreibt jedoch, 
„daß der Familienvater immerhin bei den oft knappen Löhnen mit 
diesen Beträgen (dort täglich 15 Pf.) sehr wohl rechnen kann und muß". 
An der Hand überaus umfangreicher Materialien kommt 
Schwiedland') zu dem Schluß, daß — bei aller Anerkennung behörd- 
) Ziele und Wege einer Heimarbeitgesetzgebung. Wien 1903.
	        
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