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Zur Durchführung des Gesetzes.
hätte geben können. (Vgl. dazu Hamburg, unter VI C Aus-
führungsbestimmungen des Senats. Im Aufträge desselben heraus
gegeben vom Schulrat für das Volksschulwesen.) Daß man An
zeigen bei der Behörde über Kinderausnutzung, gleichviel ob die
Anzeige von einer Einzelperson oder von einer Organisation ausgeht,
noch als Denunziation infolge vorhergehender Spionage bezeichnen
könnte, daß man die Feststellung der Tatsache, ob einem schwachen
und in der Entwicklung begriffenen Kinde der gesetzlich gewährleistete
Mindestschutz nun wirklich zuteil wird oder ob Jngenddiebstahl und
langsame Gesundheitsuntergrabung weiter wuchern dürfen, daß man
solche Feststellung noch als „Spionage" bezeichnen kann, ist tat
sächlich beschämend für die Auffassung der Bedeutung eines Kindes,
eines zukünftigen Mitgliedes der bürgerlichen Gesellschaft. Hier
wird sich, so steht zu hoffen, durch die durch das Gesetz geschaffene
Belebung der Bestrebungen der Jugendfürsorge-
und Kinderschutzvereine ein Wandel vollziehen.
Was die Ausführungsbestimmungen anbelangt, so
sind bis dahin nur wenige erfolgt. Sie werden den mit der
Durchführung des Gesetzes beauftragten Organen
die Arbeit wesentlich erleichtern. Da nach § 21 des
Gesetzes die Aufsicht durch die einzelnen Bundesstaaten noch be
sonders geregelt werden kann, so wird die Möglichkeit der
verschiedensten Durchführungsarten zum großen
Vorteil der Frage offen gelassen werden. Naturgemäß können
hier einzelne Bundesstaaten intensiver arbeiten als andere, und es
wird der eine vom anderen lernen wollen. Zunächst dürfte, wie in
Preußen, wohl in den meisten Staaten die Aufsicht in die Hände
der Gewerbeinspektoren und Polizeibehörden gelegt werden. Die Zeit
dürfte lehren, daß besondere Organe geschaffen werden müssen.
Hauptsache ist, die Kenntnis des Inhalts d er Schutz
bestimmungen in die Massen zu bringen.
B. Zur Verbreitung Kenntnis der Schuhvcstimmungen
in der ZLevöklierung.
Vorausgeschickt sei, daß die Jugendfürsorge- und
Kinderschutzvereinigungen planmäßig vorgehen müssen.