Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur Durchführung des Gesetzes. 
hätte geben können. (Vgl. dazu Hamburg, unter VI C Aus- 
führungsbestimmungen des Senats. Im Aufträge desselben heraus 
gegeben vom Schulrat für das Volksschulwesen.) Daß man An 
zeigen bei der Behörde über Kinderausnutzung, gleichviel ob die 
Anzeige von einer Einzelperson oder von einer Organisation ausgeht, 
noch als Denunziation infolge vorhergehender Spionage bezeichnen 
könnte, daß man die Feststellung der Tatsache, ob einem schwachen 
und in der Entwicklung begriffenen Kinde der gesetzlich gewährleistete 
Mindestschutz nun wirklich zuteil wird oder ob Jngenddiebstahl und 
langsame Gesundheitsuntergrabung weiter wuchern dürfen, daß man 
solche Feststellung noch als „Spionage" bezeichnen kann, ist tat 
sächlich beschämend für die Auffassung der Bedeutung eines Kindes, 
eines zukünftigen Mitgliedes der bürgerlichen Gesellschaft. Hier 
wird sich, so steht zu hoffen, durch die durch das Gesetz geschaffene 
Belebung der Bestrebungen der Jugendfürsorge- 
und Kinderschutzvereine ein Wandel vollziehen. 
Was die Ausführungsbestimmungen anbelangt, so 
sind bis dahin nur wenige erfolgt. Sie werden den mit der 
Durchführung des Gesetzes beauftragten Organen 
die Arbeit wesentlich erleichtern. Da nach § 21 des 
Gesetzes die Aufsicht durch die einzelnen Bundesstaaten noch be 
sonders geregelt werden kann, so wird die Möglichkeit der 
verschiedensten Durchführungsarten zum großen 
Vorteil der Frage offen gelassen werden. Naturgemäß können 
hier einzelne Bundesstaaten intensiver arbeiten als andere, und es 
wird der eine vom anderen lernen wollen. Zunächst dürfte, wie in 
Preußen, wohl in den meisten Staaten die Aufsicht in die Hände 
der Gewerbeinspektoren und Polizeibehörden gelegt werden. Die Zeit 
dürfte lehren, daß besondere Organe geschaffen werden müssen. 
Hauptsache ist, die Kenntnis des Inhalts d er Schutz 
bestimmungen in die Massen zu bringen. 
B. Zur Verbreitung Kenntnis der Schuhvcstimmungen 
in der ZLevöklierung. 
Vorausgeschickt sei, daß die Jugendfürsorge- und 
Kinderschutzvereinigungen planmäßig vorgehen müssen.
	        
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