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Zur Durchführung!, des Gesetzes.
die doch dieses Gesetz im wesentlichen geschaffen haben und die besten
Sachverständigen und Aufsichtsorgane auf dem Gebiete der Kinder
beschäftigung sind, die Rede." (Soz. Praxis XIII, Nr. 12.) Weshalb
im Gegensatz zu den Motiven und den Erörterungen im Parlament
diese Lücke in den Aussührungsbestimmungen?
Aber ist die Lehrerschaft überhaupt verpflichtet, an der Durch
führung des Gesetzes mitzuarbeiten? „Diese Verpflichtung unsererseits
kann bestritten werden" sagt Fechner, einer der konsequentesten *) Ver
treter der Kinderschutzbestrebungen, „wird es aber hoffentlich nicht. Wer
die Frage mit „nein" beantworten wollte, würde sich darauf berufen
können, daß der Staat hier, wie bei jedem anderen Gesetz, zur Durch-
führung erlassener Bestimmungen die polizeilichen Organe zur Ver
fügung habe; vielleicht wird man noch zugeben wollen, daß beim vor-
liegenden Gesetz, wo es sich um gewerbliche Verhältnisse handelt, auch
die Gewerbeaufsichtsbeamten heranzuziehen seien, um in Übertretungs
fällen die zuständigen Gerichteanrufen zu lassen, daß es aber aus ver
schiedenen Gründen, namentlich in Rücksicht auf das gute
Verhältnis zwischen Schule und Haus nicht gut getan sei,
die Pflichten dieser von Amts wegen bestellten staatlichen Organe
mit auf die Schultern der Lehrer zu legen. Die Lehrerschaft hätte
bereits dadurch voll ihre Pflicht erfüllt, daß sie die Schäden bloß
legte und die Staatsgewalt aufforderte, Abhilfe zu schaffen."
Wer so schließen wollte, würde zweierlei übersehen, einmal
den Gang der Entwicklung beim Zustandekommen des Gesetzes und zum
anderen die tatsächliche Stellung, die den Schulaufsichtsbehörden im
Gesetz gegeben worden ist. (Vgl. Päd. Ztg. 1903, Nr. 23).
Die „Schulaufsichtsbehörde" ist der Kreisschulinspcktor. (Vgl.
Ausf.Best. A. Ziffer 3 im Teil II hier Anhang II.) Der Kreis
schulinspektor soll gehört werden, falls es sich um Ausnahme bei thea
tralischen Vorstellungen handelt (§ 6). Diese Anhörung kehrt wieder
in §§ 8 und 16, und in § 20 ist die nach jetziger Lage
der Sache vielleicht wichtigste Maßnahme festgelegt,
„auf Antrag oder nach Anhörung der Schulbehörde", also des
st Fechner, Bericht der deutschen Lehrerversammlung zu Breslau
Leipzig 1898.