Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur  Durchführung!,  des  Gesetzes.

die  doch  dieses  Gesetz  im  wesentlichen  geschaffen  haben  und  die  besten
Sachverständigen  und  Aufsichtsorgane  auf  dem  Gebiete  der  Kinderbeschäftigung ­
  sind,  die  Rede."  (Soz.  Praxis  XIII,  Nr.  12.)  Weshalb
im  Gegensatz  zu  den  Motiven  und  den  Erörterungen  im  Parlament
diese  Lücke  in  den  Aussührungsbestimmungen?
Aber  ist  die  Lehrerschaft  überhaupt  verpflichtet,  an  der  Durchführung ­
  des  Gesetzes  mitzuarbeiten?  „Diese  Verpflichtung  unsererseits
kann  bestritten  werden"  sagt  Fechner,  einer  der  konsequentesten  *)  Vertreter ­
  der  Kinderschutzbestrebungen,  „wird  es  aber  hoffentlich  nicht.  Wer
die  Frage  mit  „nein"  beantworten  wollte,  würde  sich  darauf  berufen
können,  daß  der  Staat  hier,  wie  bei  jedem  anderen  Gesetz,  zur  Durchführung
  erlassener  Bestimmungen  die  polizeilichen  Organe  zur  Verfügung ­
  habe;  vielleicht  wird  man  noch  zugeben  wollen,  daß  beim  vorliegenden
  Gesetz,  wo  es  sich  um  gewerbliche  Verhältnisse  handelt,  auch
die  Gewerbeaufsichtsbeamten  heranzuziehen  seien,  um  in  Übertretungsfällen ­
  die  zuständigen  Gerichteanrufen  zu  lassen,  daß  es  aber  aus  verschiedenen ­
  Gründen,  namentlich  in  Rücksicht  auf  das  gute
Verhältnis  zwischen  Schule  und  Haus  nicht  gut  getan  sei,
die  Pflichten  dieser  von  Amts  wegen  bestellten  staatlichen  Organe
mit  auf  die  Schultern  der  Lehrer  zu  legen.  Die  Lehrerschaft  hätte
bereits  dadurch  voll  ihre  Pflicht  erfüllt,  daß  sie  die  Schäden  bloßlegte ­
  und  die  Staatsgewalt  aufforderte,  Abhilfe  zu  schaffen."
Wer  so  schließen  wollte,  würde  zweierlei  übersehen,  einmal
den  Gang  der  Entwicklung  beim  Zustandekommen  des  Gesetzes  und  zum
anderen  die  tatsächliche  Stellung,  die  den  Schulaufsichtsbehörden  im
Gesetz  gegeben  worden  ist.  (Vgl.  Päd.  Ztg.  1903,  Nr.  23).
Die  „Schulaufsichtsbehörde"  ist  der  Kreisschulinspcktor.  (Vgl.
Ausf.Best.  A.  Ziffer  3  im  Teil  II  hier  Anhang  II.)  Der  Kreisschulinspektor ­
  soll  gehört  werden,  falls  es  sich  um  Ausnahme  bei  theatralischen ­
  Vorstellungen  handelt  (§  6).  Diese  Anhörung  kehrt  wieder
in  §§  8  und  16,  und  in  §  20  ist  die  nach  jetziger  Lage
der  Sache  vielleicht  wichtigste  Maßnahme  festgelegt,
„auf  Antrag  oder  nach  Anhörung  der  Schulbehörde",  also  des
st  Fechner,  Bericht  der  deutschen  Lehrerversammlung  zu  Breslau
Leipzig  1898.
            
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