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Zur Durchführung!, des Gesetzes.
die doch dieses Gesetz im wesentlichen geschaffen haben und die besten
Sachverständigen und Aufsichtsorgane auf dem Gebiete der Kinderbeschäftigung
sind, die Rede." (Soz. Praxis XIII, Nr. 12.) Weshalb
im Gegensatz zu den Motiven und den Erörterungen im Parlament
diese Lücke in den Aussührungsbestimmungen?
Aber ist die Lehrerschaft überhaupt verpflichtet, an der Durchführung
des Gesetzes mitzuarbeiten? „Diese Verpflichtung unsererseits
kann bestritten werden" sagt Fechner, einer der konsequentesten *) Vertreter
der Kinderschutzbestrebungen, „wird es aber hoffentlich nicht. Wer
die Frage mit „nein" beantworten wollte, würde sich darauf berufen
können, daß der Staat hier, wie bei jedem anderen Gesetz, zur Durchführung
erlassener Bestimmungen die polizeilichen Organe zur Verfügung
habe; vielleicht wird man noch zugeben wollen, daß beim vorliegenden
Gesetz, wo es sich um gewerbliche Verhältnisse handelt, auch
die Gewerbeaufsichtsbeamten heranzuziehen seien, um in Übertretungsfällen
die zuständigen Gerichteanrufen zu lassen, daß es aber aus verschiedenen
Gründen, namentlich in Rücksicht auf das gute
Verhältnis zwischen Schule und Haus nicht gut getan sei,
die Pflichten dieser von Amts wegen bestellten staatlichen Organe
mit auf die Schultern der Lehrer zu legen. Die Lehrerschaft hätte
bereits dadurch voll ihre Pflicht erfüllt, daß sie die Schäden bloßlegte
und die Staatsgewalt aufforderte, Abhilfe zu schaffen."
Wer so schließen wollte, würde zweierlei übersehen, einmal
den Gang der Entwicklung beim Zustandekommen des Gesetzes und zum
anderen die tatsächliche Stellung, die den Schulaufsichtsbehörden im
Gesetz gegeben worden ist. (Vgl. Päd. Ztg. 1903, Nr. 23).
Die „Schulaufsichtsbehörde" ist der Kreisschulinspcktor. (Vgl.
Ausf.Best. A. Ziffer 3 im Teil II hier Anhang II.) Der Kreisschulinspektor
soll gehört werden, falls es sich um Ausnahme bei theatralischen
Vorstellungen handelt (§ 6). Diese Anhörung kehrt wieder
in §§ 8 und 16, und in § 20 ist die nach jetziger Lage
der Sache vielleicht wichtigste Maßnahme festgelegt,
„auf Antrag oder nach Anhörung der Schulbehörde", also des
st Fechner, Bericht der deutschen Lehrerversammlung zu Breslau
Leipzig 1898.