Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

Sobald  sich  ein  Kind  in  der  Schule  auffallend  müde  oder  nachlässig
zeigt,  mit  seinen  Sckularbeiten  im  Wckstande  bleibt  oder  aus  anderen
Gründen  die  Vermutung  besteht,  daß  es  zu  stark  oder  zu  unrechter  Zeit
angestrengt  wird,  ist  dem  Hauptlehrer  Mitteilung  zu  machen  und  von  diesem
oder  in  seinem  Austrage  vom  Klassenlehrer  das  Kind  —  jedoch  nicht  in
Gegenwart  der  übrigen  Schüler  —  über  die  Beschäftigung  außerhalb  der
Schule  zu  besragen.  Die  Befragung  und  die  Aufzeichnung  des  Ergebnisses
der  Ermittlungen  haben  unter  Benutzung  des  anliegenden  Formulars  zu
erfolgen.
Ist  der  Hauptlehrer  der  Meinung,  daß  das  betreffende  Kind  außerhalb
der  Schule  übermäßig  angestrengt  wird,  so  ist  es  seine  Pflicht,  durch  Rücksprache ­
  mit  dem  Vater,  der  Mutter,  dem  Vormunde  rc.  des  Kindes,  eventuell
unter  Hinweis  auf  die  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  vom  30.  März  1903
und  die  in  demselben  enthaltenen  Strafbestimmungen,  auf  eine  Einschränkung
oder  Verlegung  der  Beschästigungszeit  oder  die  Einstellung  einer  ungeeigneten ­
  oder  unzulässigen  Arbeit  hinzuwirken,  es  sei  denn,  daß  hiervon
nach  Lage  des  Falles  ein  Erfolg  nicht  zu  erlvarten  ist.  In  letzterem  Falle
ist,  wenn  es  sich  um  Beschäftigung  des  Kindes  in  einem  gewerblichen  Betriebe, ­
  also  nicht  um  häusliche  Dienste  oder  landwirtschaftliche  Arbeiten
handelt,  der  ausgefüllte  Ermittlungsbogen  der  III.  Sektion  der
Oberschulbehörde  einzureichen,  die  ihn  an  die  Gewerbeinspektion  zur  weiteren
Veranlassung  leiten  wird."  (Hamburg.)
„Zur  Ausführung  des  Kinderschutzgesetzes  in  Württemberg
zieht  die  Regierung  verständigerweise  die  Lehrer  heran,  indem  vorgeschrieben ­
  wird,  daß  von  jeder  Ausstellung  einer  Arbeitskarte  dem
Lehrer  des  betreffenden  Kindes,  bezw.  dem  Oberlehrer  Mitteilung
zu  machen  ist.  Allerdings  haben  die  Lehrer  nicht  die  Aufgaben  der
Kontrollorgane,  sie  sollen  jedoch  die  Aufsichtsbehörde,  Gewerbeinspektion
und  Polizei  durch  Mitteilungen  und  Anregungen  unterstützen"
(Soz.  Praxis  XIII  S.  365).  Ähnlich  Bayern,  betr.  Arbeitskarte.
Wollen  die  Schulbehörden  den  Kindern  helfen,  und  sie  müssen
ihnen  gesetzlich  Helsen,  so  können  sie  den  Lehrer  zur  Führung
besonderer  Verzeichnisse  amtlich  verpflichten.  In
Rixdorf  wurden  durch  die  Lehrer  die  quästionierten  Kinder  alle
Vierteljahre  an  jeder  Schule  in  eine  entsprechende  Liste  eingetragen,
und  zwar  früher  nur  diejenigen  Kinder  bezeichnet,  welche  die  Polizeiverfügungen ­
  übertreten  hatten;  jetzt  werden  sämtliche  beschäftigten
Kinder  zum  Rektor  beschieden  und  wird  eine  Verfehlung  nur  durch
ihn  festgestellt.  Nach  und  nach  hat  sich  die  Zahl  der  gewerblich
            
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