II. Beschäftigung fremder Kinder Aß 5 u. 6.
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Klar ist die Gesetzesvorschrist „um Mittag" keineswegs, ü. Rohrscheidt
S 56 stellt mit Recht die Frage: Soll dies heißen, daß sie um Mittag, d. h.
um 12 Uhr beginnt und danach zwei Stunden dauert, oder daß sie um die
Mittagszeit herum zwischen Bormittag- und Nachmittagsunterricht gegeben
werden soll?
Die preußischen Aussührungsbestimmungen haben den Zweifel nicht be
seitigt. (Vgl. noch 8Z 137 Abs. 3 und 139° Abs. 3 GewOrdn.)
10. Beginn am Nachmittag erst eine Stunde nach dem
Unterricht. Es handelt sich also um den^Beginn nach dem Nach
mittagsunterricht. Kommt das Kind um 1 Uhr aus der Schule, so
muß ihm erst die zweistündige Pause gewährUwerden. (Anm. 9.)
Die Ausdehnung über letztere Pause hinaus und die Verlängerung der
Pause nach dem Nachmittagsunterricht auf 2 Stunden wurde abgelehnt, weil
die Arbeit dadurch nur um so mehr auf den Abend (bei Licht) zusammenge
drängt werden würde. Die Zeit, die das Kind auf dem Wege von der Schule
nach Hause zubringt, darf in die Mittagspause und in die Freistunde einge
rechnet werden (Rohmer S. 815), dagegen wohl nicht die Zeit für den Weg
zur Arbeit. Wegen der Sonntagsruhe s. 8 9.
11. Strafbestimmung s. § 23. Vgl. dazu 8 29.
8 6.
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen
und anderen öffentlichen Schaustellungen.
Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffent
lichen Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden.
Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein
höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, kann die
untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde
Ausnahmen zulassen.
1. Materialien: Entw. S. 3, 18—20; Komm.Ber. S. 21—23,
Steuogr.Verh. S. 4999ff.; S. 7619 u. S. 8833.
Nach Abs. 1 des Entw. sollten „Kinder unter 12 Jahren" nicht be
schäftigt werden. Von der Kommission wurden die Worte „unter 12 Jahren
beseitigt und dementsprechend auch der Abs. 2 des Entw.: „Auf die Beschäf
tigung von Kindern über 12 Jahre finden die Bestinunungen des Z 5 Abs.
2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Beschäftigung bis 9 Uhr abends
dauern darf." Im Abs. 3 (jetzt 2) wurden die Worte „nach Anhörung der
Schulaufsichtsbehörde" eingeschoben. Mit diesen Abänderungen und Zusätzen
nahm der Reichstag den Paragraph debattclos an.
2. Osfentliche theatralische Vorstellungen und andere
Schaustellungen: Öffentlich ist eine Vorstellung oder Schaustellung,