Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II. Beschäftigung fremder Kinder Aß 5 u. 6. 
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Klar ist die Gesetzesvorschrist „um Mittag" keineswegs, ü. Rohrscheidt 
S 56 stellt mit Recht die Frage: Soll dies heißen, daß sie um Mittag, d. h. 
um 12 Uhr beginnt und danach zwei Stunden dauert, oder daß sie um die 
Mittagszeit herum zwischen Bormittag- und Nachmittagsunterricht gegeben 
werden soll? 
Die preußischen Aussührungsbestimmungen haben den Zweifel nicht be 
seitigt. (Vgl. noch 8Z 137 Abs. 3 und 139° Abs. 3 GewOrdn.) 
10. Beginn am Nachmittag erst eine Stunde nach dem 
Unterricht. Es handelt sich also um den^Beginn nach dem Nach 
mittagsunterricht. Kommt das Kind um 1 Uhr aus der Schule, so 
muß ihm erst die zweistündige Pause gewährUwerden. (Anm. 9.) 
Die Ausdehnung über letztere Pause hinaus und die Verlängerung der 
Pause nach dem Nachmittagsunterricht auf 2 Stunden wurde abgelehnt, weil 
die Arbeit dadurch nur um so mehr auf den Abend (bei Licht) zusammenge 
drängt werden würde. Die Zeit, die das Kind auf dem Wege von der Schule 
nach Hause zubringt, darf in die Mittagspause und in die Freistunde einge 
rechnet werden (Rohmer S. 815), dagegen wohl nicht die Zeit für den Weg 
zur Arbeit. Wegen der Sonntagsruhe s. 8 9. 
11. Strafbestimmung s. § 23. Vgl. dazu 8 29. 
8 6. 
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen 
und anderen öffentlichen Schaustellungen. 
Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffent 
lichen Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. 
Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein 
höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, kann die 
untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde 
Ausnahmen zulassen. 
1. Materialien: Entw. S. 3, 18—20; Komm.Ber. S. 21—23, 
Steuogr.Verh. S. 4999ff.; S. 7619 u. S. 8833. 
Nach Abs. 1 des Entw. sollten „Kinder unter 12 Jahren" nicht be 
schäftigt werden. Von der Kommission wurden die Worte „unter 12 Jahren 
beseitigt und dementsprechend auch der Abs. 2 des Entw.: „Auf die Beschäf 
tigung von Kindern über 12 Jahre finden die Bestinunungen des Z 5 Abs. 
2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Beschäftigung bis 9 Uhr abends 
dauern darf." Im Abs. 3 (jetzt 2) wurden die Worte „nach Anhörung der 
Schulaufsichtsbehörde" eingeschoben. Mit diesen Abänderungen und Zusätzen 
nahm der Reichstag den Paragraph debattclos an. 
2. Osfentliche theatralische Vorstellungen und andere 
Schaustellungen: Öffentlich ist eine Vorstellung oder Schaustellung,
	        
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