Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

wenn  sie  anderen  als  nur  individuell  bestimmten  Personen  zugänglich  ist.
Entsch.  des  OVG.  Bd.  XVIII  S.  424  und  Bd.  XXII  S.  413;  Preuß.  Min.Erl.
v.  2.  November  1884  (Min.Bl.  S.  255)  und  vom  23.  Februar  1889  (Min.Bl.
S.  38),  dazu  Reger  Bd.  IX  S.  483.  Ist  Öffentlichkeit  vorhanden,  so  bleibt  es
gleichgültig,  ob  Eintrittsgeld  erhoben  wird.  Ebenso  unerheblich  ist  „ob
die  Lustbarkeit  von  einem  einzelnen  oder  einem  Verein,  einer  Gesellschaft,  ob
dieselbe  in  einem  Privathause  oder  in  einem  Wirtshause  veranstaltet  wird".
Eine  Vorstellung  nur  für  Mitglieder  eines  geschlossenen  Vereins  ist  nicht
öffentlich.  Rohmer  S.  816  und  dazu  v.  Landmann-Rohmer  Bd.  I  S.  282;
Neukamp  S.  19;  v.  Rohrscheidt  S.  57  und  58;  Zwick  S.  55.  Nach  §  1  des
KSchG,  müssen  die  Vorstellungen  und  Schaustellungen  gewerbliche  im
Sinne  der  Gew.Ordn.  sein,  um  unter  ß  6  zu  fallen.  Es  gehören  also  nicht
hierher  die  nicht  in  Gewinnabsicht  veranstalteten  Vorstellungen  z.  B.  Wohltätigkcttsvorstellungen,
  insbesondere  aber,  wie  auch  Rohmer  hervorhebt,  die  staatlichen ­
  und  kommunalen  nicht  zu  Erwerbszwecken  unterhaltenen  Kunstinstitute.
Ebensowenig  fallen  unter  das  Gesetz  Theateraufführungen  nach  pädagogischen
Gesichtspunkten,  wie  solche  in  einzelnen  Erziehungsanstalten  stattfinden.
Abs.  1  hat  theatralische  Darstellungen  aller  Art  im  Auge,  vom  Schauspiel ­
  bis  zum  niedrigsten  Tingel-Tangel.  Rohmer  S.  816.
Zu  den  Schaustellungen  gehören  die  Produktionen  der  Artisten
(Clown,  Tierbändiger,  Akrobaten  ss.  dazu  v.  Schulz,  Kommentar  zum  Gewerbegerichtsgesetz ­
  S.  36  Anm.  10)),  ferner  die  Schaustellung  von  Personen
wie  Riesen,  Zwergen,  endlich  von  Sachen  wie  Marionettentheatern,  Schaukästen, ­
  Bildern,  Karussels,  Schießbuden,  Figurenkabinetts  niit  den  ominösen
Geheimkabinetten,  Messerwursspielen,  Glücksbuden  u.  dgl.
Nach  den  Motiven  S.  20  hat  sich  „für  eine  Regelung  der  Beschäftigung
von  Kindern  bei  öffentlichen  Musikaufsührungen  ein  Bedürfnis
nicht  herausgestellt.  Vgl.  noch  88  33  a,  33  b  Gew.Ordn.  und  dazu  v.  Landmann-Rohmer ­
  Bd.  I  S.  277  u.  288.
3.  Dürfen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden:  weder  fremde
noch  eigene  Kinder  (s.  §  15).  Die  Vorschrift  bezieht  sich  auch  auf  Ausländer ­
  (Anm.  2  a.  E.  zu  81).  8  6  bildet  eine  Ergänzung  zum  8  62  Abs.  3
Gew.Ordn.  Rohmer  S.  816  Anm.  3.  Vgl.  dazu  Anm.  12  zum  §  4  und
wegen  des  Begriffs  der  Kinder  88  2  u.  3.  Übrigens  wurde  während  der
Reichstagsverhandlungen  anerkannt,  daß  es  nicht  nötig  sei,  daß  sich  jemand
z.  B.  zum  Schlangenmenschen  ausbilde.  Spangenberg  S.  57.  Der
„Verein  zum  Schutz  der  Kinder  gegen  Ausbeutung  und  Mißhandlung"  hat
sich  wiederholt  mit  den  Kindern  von  Akrobaten  beschäftigen  müssen.  Es
steht  fest,  daß  Kinder  häufig  Unternehmern  gegen  eine  feste  Abfindungssumme
überlassen  werden.
4.  Bei  denen  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  und  Wissenschaft ­
  obwaltet:  Siehe  88  32,  33a,  33b,  55  Gew.Ordn.  und  dazu  Rohmer
S.  817.  Entscheidend  ist  die  objektive  Beschaffenheit  der  Veranstaltung,
            
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