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Kinderschutzgcsetz.
Nachmittagsbeschäftigung erst eine Stunde nach beendetem
Unterricht. Über die Bedeutung der Worte „entsprechende Anwendung"
s. Anm. 8 zu § 11.
5. Für die ersten zwei Jahre: also bis zum 1. Januar 1806
(8 31). Vgl. dazu Anm. 2: Entwurf 5 Jahre.
6. Kann die untere Verwaltungsbehörde: Z 22 mb preuß.
Ausführ.Bestim. 6 Ziffer 8, hier im Anhang II: die untere Verwaltungs
behörde kann die Verwendung von Kindern über 12 Jahre nach 8 Uhr
abends, ferner ü b e r drei Stunden (Ferien über vier Stunden) endlich während
der Mittags- und Nachmittagspause (ß 5 Abs. 2) nicht gestatten. Eben
sowenig kann sie die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren erlauben.
Zugelassen sind nur Ausnahmen bezüglich des Verbots der Beschäftigung von
Kindern vor acht Uhr morgens und eine Stunde vor dem Vormittagsunter
richt. Rohmer S. 820; Spangenberg S. 67.
7. Nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde: Vgl. Anm. 1,
§ 6 Anm. 6 und Z 22. Nach den preuß. Ausführungsbestimmungen ist die
Schulaufsichtsbehörde der Kreisschulinspektor. Es handelt sich hier wie
im ß 6 um eine gutachtliche Äußerung der Schulaufsichtsbehörde.
In der Kommission (Bericht S. 25 a. E.) wurde „festgestellt, daß die
Anhörung der Schulbehörde nur bezüglich der Ausdehnung der Ausnahme
auf den Bezirk oder Teile desselben und die in Betracht kommenden Ge-
werbszweige zu erfolgen habe". Mit Rohmer S. 820 muß angenommen
werden, daß die untere Verwaltungsbehörde berechtigt ist, auch vor
Abgabe der gutachtlichen Äußerung die Verordnung zu erlassen, wenn die
Äußerung ungebührlich lange ausbleibt.
8. Strafvorschrift: 8 23. Spangenberg S. 67.
8 9.
Sonntagsruhe.
An Sonn- und Festtagen (§ 105 a Abs. 2 der Gewerbeord
nung) dürfen Kinder, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2, 3,
nicht beschäftigt werden.
Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen
öffentlichen Schaustellungen bewendet es auch an Sonn- und Fest
tagen bei den Bestimmungen des 8 6.
Für das Austragen von Waren sowie für sonstige Botengänge
bewendet es bei den Bestimmungen des § 8. Jedoch darf an Sonn-
und Festtagen die Beschäftigung die Dauer von zwei Stunden nicht
überschreiten und sich nicht über ein Uhr Nachmittags erstrecken;