Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgcsetz.

Nachmittagsbeschäftigung  erst  eine  Stunde  nach  beendetem
Unterricht.  Über  die  Bedeutung  der  Worte  „entsprechende  Anwendung"
s.  Anm.  8  zu  §  11.
5.  Für  die  ersten  zwei  Jahre:  also  bis  zum  1.  Januar  1806
(8  31).  Vgl.  dazu  Anm.  2:  Entwurf  5  Jahre.
6.  Kann  die  untere  Verwaltungsbehörde:  Z  22  mb  preuß.
Ausführ.Bestim.  6  Ziffer  8,  hier  im  Anhang  II:  die  untere  Verwaltungsbehörde ­
  kann  die  Verwendung  von  Kindern  über  12  Jahre  nach  8  Uhr
abends,  ferner  ü  b  e  r  drei  Stunden  (Ferien  über  vier  Stunden)  endlich  während
der  Mittags-  und  Nachmittagspause  (ß  5  Abs.  2)  nicht  gestatten.  Ebensowenig ­
  kann  sie  die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  12  Jahren  erlauben.
Zugelassen  sind  nur  Ausnahmen  bezüglich  des  Verbots  der  Beschäftigung  von
Kindern  vor  acht  Uhr  morgens  und  eine  Stunde  vor  dem  Vormittagsunterricht. ­
  Rohmer  S.  820;  Spangenberg  S.  67.
7.  Nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde:  Vgl.  Anm.  1,
§  6  Anm.  6  und  Z  22.  Nach  den  preuß.  Ausführungsbestimmungen  ist  die
Schulaufsichtsbehörde  der  Kreisschulinspektor.  Es  handelt  sich  hier  wie
im  ß  6  um  eine  gutachtliche  Äußerung  der  Schulaufsichtsbehörde.
In  der  Kommission  (Bericht  S.  25  a.  E.)  wurde  „festgestellt,  daß  die
Anhörung  der  Schulbehörde  nur  bezüglich  der  Ausdehnung  der  Ausnahme
auf  den  Bezirk  oder  Teile  desselben  und  die  in  Betracht  kommenden  Gewerbszweige
  zu  erfolgen  habe".  Mit  Rohmer  S.  820  muß  angenommen
werden,  daß  die  untere  Verwaltungsbehörde  berechtigt  ist,  auch  vor
Abgabe  der  gutachtlichen  Äußerung  die  Verordnung  zu  erlassen,  wenn  die
Äußerung  ungebührlich  lange  ausbleibt.
8.  Strafvorschrift:  8  23.  Spangenberg  S.  67.

8  9.
Sonntagsruhe.
An  Sonn-  und  Festtagen  (§  105  a  Abs.  2  der  Gewerbeordnung) ­
  dürfen  Kinder,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Abs.  2,  3,
nicht  beschäftigt  werden.
Für  die  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  sonstigen
öffentlichen  Schaustellungen  bewendet  es  auch  an  Sonn-  und  Festtagen ­
  bei  den  Bestimmungen  des  8  6.
Für  das  Austragen  von  Waren  sowie  für  sonstige  Botengänge
bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  des  §  8.  Jedoch  darf  an  Sonnund
  Festtagen  die  Beschäftigung  die  Dauer  von  zwei  Stunden  nicht
überschreiten  und  sich  nicht  über  ein  Uhr  Nachmittags  erstrecken;
            
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