Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II. Beschäftigung fremder Kinder § 9. 
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auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des 
Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden. 
1. Materialien: Entw. S. 3 u. 9; Komm.Ber. S. 25 u. 26 
Stenograph-Verh. S. 4999ff.; S. 7619; S. 8833. 
Die Kommission hat den Entwurf, welcher für die Verkehrsgewerbe, die 
theatralischen Vorstellungen und für die Gast- und Schankwirtschaften Aus 
nahmen gestatten wollte, entgegen dem § 105 i Gew.Ordn. verschärft. 
§ 9 führt das Verbot jeder Sonn- und Feiertagsarbeit für Kinder ein — 
abgesehen von den in Abs. 2 u. 3. des Paragraphen enthaltenen Ausnahmen. 
Siehe hierzu § 136 Abs. 3 (Verbot jeder Sonntagsarbeit der jugendlichen 
Fabrikarbeiter). § 9 betrifft die Beschäftigung fremder Kinder und ersetzt 
für das KSchG, die §§ 105b-105i Gew.Ordn. 
Neukamp S. 22 u. 23; Rohmer S. 821; Spangcnberg S. 68. 
2. An Sonn- und Festtagen: § 105a Abs. 2 Gew.Ordn. be 
stimmt, daß die Landesregierungen unter Berücksichtigung der örtlichen und 
konfessionellen Verhältnisse die Festtage vorzuschreiben haben. Vgl. dazu 
Gesetz vom 12. März 1893 (GS. S. 29) u. vom 2. September 1899 (GS. 
S. 161) und v. Landmann-Rohmcr Bd. II S. 18 ff. In Preußen gelten 
allgemein als Festtage das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts 
und Pfingstfest, der Bußtag und der Karfreitag. Bezüglich der weitergehenden 
landesrechtlichen Vorschriften s. § 30, v. Rohrscheidt S. 63 u. 64 und 
Spangenberg S. 70 u. 71. 
3. Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und 
sonstigen öffentlichen Schaustellungen: s. die Anm. zu § 6. 
4. Für das Austragen von Waren sowie für sonstige 
Botengänge: s. § 8 und Anm. dazu. Gegenüber einer Darlegung eines 
Kommissionsmitgliedes, daß die gelegentliche Hilfeleistung nicht unter das 
Gesetz falle, da sie nicht als gewerbliche Arbeit bezeichnet werden könne, hielt 
ein Regierungsvertreter daran fest, daß nicht die gewerbliche Arbeit, sondern 
jegliche Arbeit in einem Gewerbe durch das Gesetz getroffen würde (Komm. 
Ber. S. 26). 
5. Hauptgottesdienst der Konfession der Kinder: s. dazu 
Z 120 Abs. 1 Gew.Ordn., v. Landmann-Rohmer, Bd. 11 S. 146 und 
Rohmer S. 821. 
8 9 Abs. 3 findet auch Anwendung aus die Beschäftigung beiiu Aus 
tragen von Zeitungen, Milch und Backwaren, wenn die Kinder für Dritte 
beschäftigt werden (8 17 Abs. 1). 
Die Kontrolle der Vormittagsarbeit wird sich, ähnlich wie in den 
Ferien, schwer durchführen lassen. Die Kinder werden von 6 Vs Uhr bis 
h Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes arbeiten, weil sie nicht zur 
Schule brauchen. 
6. Strafbestimmung: § 24, Ziffer 1.
	        
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