II. Beschäftigung fremder Kinder § 9.
85
auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des
Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden.
1. Materialien: Entw. S. 3 u. 9; Komm.Ber. S. 25 u. 26
Stenograph-Verh. S. 4999ff.; S. 7619; S. 8833.
Die Kommission hat den Entwurf, welcher für die Verkehrsgewerbe, die
theatralischen Vorstellungen und für die Gast- und Schankwirtschaften Aus
nahmen gestatten wollte, entgegen dem § 105 i Gew.Ordn. verschärft.
§ 9 führt das Verbot jeder Sonn- und Feiertagsarbeit für Kinder ein —
abgesehen von den in Abs. 2 u. 3. des Paragraphen enthaltenen Ausnahmen.
Siehe hierzu § 136 Abs. 3 (Verbot jeder Sonntagsarbeit der jugendlichen
Fabrikarbeiter). § 9 betrifft die Beschäftigung fremder Kinder und ersetzt
für das KSchG, die §§ 105b-105i Gew.Ordn.
Neukamp S. 22 u. 23; Rohmer S. 821; Spangcnberg S. 68.
2. An Sonn- und Festtagen: § 105a Abs. 2 Gew.Ordn. be
stimmt, daß die Landesregierungen unter Berücksichtigung der örtlichen und
konfessionellen Verhältnisse die Festtage vorzuschreiben haben. Vgl. dazu
Gesetz vom 12. März 1893 (GS. S. 29) u. vom 2. September 1899 (GS.
S. 161) und v. Landmann-Rohmcr Bd. II S. 18 ff. In Preußen gelten
allgemein als Festtage das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts
und Pfingstfest, der Bußtag und der Karfreitag. Bezüglich der weitergehenden
landesrechtlichen Vorschriften s. § 30, v. Rohrscheidt S. 63 u. 64 und
Spangenberg S. 70 u. 71.
3. Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und
sonstigen öffentlichen Schaustellungen: s. die Anm. zu § 6.
4. Für das Austragen von Waren sowie für sonstige
Botengänge: s. § 8 und Anm. dazu. Gegenüber einer Darlegung eines
Kommissionsmitgliedes, daß die gelegentliche Hilfeleistung nicht unter das
Gesetz falle, da sie nicht als gewerbliche Arbeit bezeichnet werden könne, hielt
ein Regierungsvertreter daran fest, daß nicht die gewerbliche Arbeit, sondern
jegliche Arbeit in einem Gewerbe durch das Gesetz getroffen würde (Komm.
Ber. S. 26).
5. Hauptgottesdienst der Konfession der Kinder: s. dazu
Z 120 Abs. 1 Gew.Ordn., v. Landmann-Rohmer, Bd. 11 S. 146 und
Rohmer S. 821.
8 9 Abs. 3 findet auch Anwendung aus die Beschäftigung beiiu Aus
tragen von Zeitungen, Milch und Backwaren, wenn die Kinder für Dritte
beschäftigt werden (8 17 Abs. 1).
Die Kontrolle der Vormittagsarbeit wird sich, ähnlich wie in den
Ferien, schwer durchführen lassen. Die Kinder werden von 6 Vs Uhr bis
h Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes arbeiten, weil sie nicht zur
Schule brauchen.
6. Strafbestimmung: § 24, Ziffer 1.