Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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stellung  das  amtliche  Material  keinen  Anhalt  bietet,  angefügt  ist,  so
beruht  dies  auf  folgender  Überlegung:  Man  darf  mit  Sicherheit  annehmen, ­
  daß  jedes  Haus,  das  im  Grnndsteuerheber  mit  Grundbesitz
vorgetragen  ist,  einen  Betrieb  umfaßt,  daß  sich  also  jeweils  in  einer
Gemeinde  die  Fläche  der  Grundbesitzer  ohne  Haus  (Besitznummern)  in
die  Betriebe  der  Grundbesitzer  mit  Hans  einreihen  muß.  Gewöhnlich
gehören  die  Besitznummern  unverheirateten  Geschwistern,  die  nach  der
Teilung  noch  im  Elternhaus  oder  bei  verheirateten  Geschwister  sind,
aber  auch  Ehegatten,  die  z.  B.  nicht  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft
leben;  all  diese  Besitzgrößen  sind  rechtlich  getrennt,  erscheinen  aber  wirtschaftlich ­
  als  ein  Ganzes  vereinigt  mit  dem  Betrieb  dessen,  der  diese
Grundstücke  mit  den  seinigen  zusammen  bewirtschaftet.  Berücksichtigt
man  nun  bei  der  Berechnung  der  Dnrchschnittsbetriebsgröße  die  gleiche
Fläche  wie  bei  der  Durchschnittsbesitzgröße,  bringt  aber  die  Grundbesitzer ­
  mit  Besitznummern  von  der  Gesamtzahl  der  Grundbesitzer  in
Abzug  und  teilt  mit  dieser  Zahl  durch  die  ursprüngliche  Fläche,  so  wird
man  annähernd  die  Größe  eines  Durchschnittsbetriebes  erhalten.  Beispiel: ­
  Der  gesamte  bäuerliche  Grundbesitz  in  Alsleben  beträgt  1054,944  da,
die  sich  ans  123  Besitzer  verteilen.  Durchschnittsbesitzgröße:  8,577  ha.
Die  123  Grundbesitzer  zerfallen  in  102  Grundbesitzer  mit  Hans  und
21  ohne  Haus  (Bcsitznnmmern).  Teilt  mau  mit  102  durch  1054,944,
so  ergibt  sich  die  Durchschnittsbetriebsgröße  von  10,343  ha.
Zuni  Vergleich  sind  auch  die  5  Gemeinden  niit  ungeteilter  Übergabe ­
  in  der  Statistik  berücksichtigt;  die  ganze  Struktur  der  Besitzverteilung ­
  in  Sternberg  und  Zimmerau,  in  denen  nur  zum  größeren  Teil
das  Gut  von  einem  Einzigen  übernommen  wird,  weist  auf  die  ungeteilte ­
  Übergabe  hin.  Vgl.  Tabelle  Seite  32  ff.
Wir  sehen,  daß  die  Besitzgrößen  im  Grabfeld  unter  dem  Einfluß
der  Naturalteilung  sich  hauptsächlich  in  den  Grenzen  zwischen  1  und
20  ha  bewegen,  daß  namentlich  der  Schwerpunkt  der  Besitzeinheiten
unter  10  ha  liegt.  Auf  den  ersten  Blick  wäre  man  versucht  zu  glauben,
daß  die  Verteilung  des  Grund  und  Bodens  eine  ungünstige  ist.  Doch
dem  ist  nicht  so.  Diese  Besitzverteilung  ist  eben  in  den  besonderen
Verhältnissen  begründet,  die  die  Naturalteilung  schafft.  Die  Besitzgrößen
wechseln  fortwährend,  es  gibt  da  kein  Stillstehen,  wie  dies  bei  der
Sitte  der  ungeteilten  Übergabe  der  Fall  ist.
Wenn  die  Eltern  nicht  mehr  infftande  sind,  ihr  Gut  zu  bewirtschaften, ­
  so  teilen  sie  es  gleichmäßig  unter  ihre  Kinder,  jedes  Kind,
gleich  ob  Sohn  oder  Tochter,  erhält  einen  Loszettel.  Dieser  Grundbesitz
auf  den  einzelnen  Loszetteln  erscheint  rechtlich  wieder  als  Besitzeinheit.
Die  Kinder  müssen  nun,  wenn  sie  anders  nicht  im  Handwerk  oder  sonst
wie  untergekommen  sind,  wieder  anfangen,  ein  Besitztum  aufzubauen,
            
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