Contents : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe

Erft  im  Jahre  1878  gedachte  man  wieder  der  Hausinduftrie.  Wie  im  gefetzlichen
  Arbeiterfchütz  überhaupt  in  der  Regel  der  Schutz  der  arbeitenden  Kinder
zunächft  in  Angriff  genommen  wurde,  fo  wurde  auch  im  Deutfchen  Reichstage
das  Hausinduftrieelend  zuerft  infofern  beachtet,  als  Kinder  bis  ins  zartefte
Alter  hinab  davon  mitbetroffen  waren.
Am  23.  Februar  1878  legte  die  Regierung  einen  Gefetzentwurf  zur  Regelung
der  Verhältniffe  der  Fabrikarbeiter  vor,  der  fich  auch  mit  der  Kinderarbeit ­
  befchäftigte.  Die  unveränderte  Annahme  des  Entwurfs  hätte  den  Ausfeh ­
  lu(z  aller  Kinder  aus  der  Hausinduftrie  zur  Folge  gehabt.  „Nach  dem  Entwurf“, ­
  fo  hieß  es  in  der  Begründung,  „wird  ein  Knabe  weder  in  das  Handwerk
noch  in  die  Hausinduftrie  eintreten  können,  bevor  er  die  Schule  verlaffen  hat.“
Später  erklärte  die  Regierung,  das  Verbot  hausinduftrieller  Befchäftigung
folle  nur  für  fremde,  nicht  für  die  eignen  Kinder  gelten.  Aber  in  der  Kommiffion
wie  im  Plenum  wurden  allerlei  Bedenken  laut:  das  ganze  Gebiet  der  Hausinduftrie ­
  fei  noch  zu  wenig  durchforfcht,  es  weife  zu  große  Verfchiedenheiten
auf,  kein  Staat  habe  bisher  eingegriffen,  auch  die  deutfehe  Gewerbeordnung
habe  fich  bisher  nicht  auf  die  Hausinduftrie  erftreckt  ufw.  Auch  die  Regierung
fiel  um.  Uno  fo  fcheiterte  fchließlich  diefe  erfte  Vorlage  bezüglich  der  Hausinduftrie. ­

Wie  wenig  die  Lage  der  Hausinduftriellen  damals  richtig  gewürdigt  wurde,
zeigte  fich  bei  dem  Zuftandekommen  der  Verficherungsgefetze  in  den  Jahren
1882—1889.  Die  drei  Zweige  der  Verficherung  wurden  für  die  Hausinduftrie
nicht  obligatorifch,  fondern  nur  fakultativ.  Mögen  zu  diefer  Stellungnahme
auch  die  Schwierigkeit  einer  richtig  bemeffenen  Beitragsverteilung  und  andere
veijieherungstechnifche  Bedenken  veranlagt  haben,  ausfchlaggebend  war
die  herrfchende  Auffaffung,  daß  die  Heimarbeiter  felbftändige  Gewerbetreibende
feien  und  darum,  wie  die  Handwerker,  zu  einer  Verficherung  nicht  verpflichtet
werden  dürften.  Und  doch  war  ihre  Selbftändigkeit  nur  eine  illuforifche  und
ihre  wirtfchaftliche  Lage  durchweg  fchlechter  als  die  der  Fabrikarbeiter.
Die  erfte  große  Heimarbeiterfchutzdebatte  fand  am
22.  und  23.  April  und  II.  Mai  1885  ftatt  aus  Anlaß  der  Debatten  über  den  Nähfadenzoll, ­
  der  für  die  Entlohnung  verfchiedener  Heimarbeiterkategorien  naturgemäß ­
  von  Bedeutung  war.  Mit  der  Feftfetzung  diefes  Zolles  brachten  Zentrum
und  Konfervative  die  Refolution  ein,  „den  Herrn  Reichskanzler  zu  erfuchen,
über  die  Lohnverhältniffe  der  Arbeiterinnen  in  der  Wäfchefabrikation  und
der  Konfektionsbranche  fowie  über  den  Verkauf  und  die  Lieferung  von  Arbeitsmaterial ­
  (Nähfaden  ufw.)  feitens  der  Arbeitgeber  an  die  Arbeiterinnen  und  über
die  Höhe  der  dabei  berechneten  Preife  Ermittlungen  zu  veranlaffen  und  dem
            
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