Full text : Die deutsche Hausindustrie

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§  2.  Zur  Gefchichte  der  Hausinduftriegefetzgebung

Reichstage  über  das  Ergebnis  in  der  nächften  Seffion  Mitteilung  zu  machen“.
Die  Refolution  fand  Annahme,  und  die  nächfte  praktifche  Folge  war,  dafz  am
29.  April  1887  feitens  des  Bundesrats  eine  umfangreiche  Denkfchrift  über  die
Lohnverhältniffe  der  Arbeiterinnen  in  der  Wäfchefabrikation  und  der  Konfektionsbranche ­
  vorgelegt  wurde.  Diefe  Denkfchrift  bietet  noch  heute  reichhaltiges ­
  Material.
ln  den  folgenden  Jahren  befchäftigte  man  fich  im  Reichstage  öfter  und
eingehender  mit  der  Hausinduftrie  als  bisher.  Diesbezügliche  Anträge
und  Refolutionen  nahmen  konkretere  Form  an  und  wandten  fich  gegen  beftimmte
  Mifzftände.  Die  Kunde  von  dem  Heimarbeiterelend,  insbefondere  in
den  modernen  grofzftädtifchen  Hausinduftrien,  war  immer  vernehmlicher  geworden, ­
  namentlich  feitdem  fich  gediegene  wiffenfchaftliche  Spezialunter  -
fuchungen,  wie  diejenigen  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  damit  befchäftigten.
Dann  aber  war  es  den  Sozialpolitikern  im  Reichstag  aufgefallen,  dafz  der  forgfältig
  ausgebildete  Fabrikarbeiterfchutz  als  unerwünfchte  Nebenwirkung
die  Ausdehnung  der  Hausinduftrie  beförderte.  Der  Normalarbeitstag ­
  für  Frauen  und  Jugendliche  wurde  dadurch  umgangen,  dafz  man
Arbeit  mit  nach  Haufe  gab.  Der  Belaftung  der  Fabriken  und  Werkftätten
durch  Verficherungsgefetze  und  hygienifche  Schutzvorfchriften  entging  man,
indem  man  die  Fabriken  einfchränkte  oder  gar  auflöfte  und  die  Arbeit  nur  in
der  Familie  verrichten  lie|z,  die  von  aller  fozialen  Gefetzgebung  unberührt
blieb.  Das  war  namentlich  dort  der  Fall,  wo  das  Zufammenarbeiten  in  der  Fabrik
gar  keine  technifchen  Vorteile  gegenüber  der  Heimarbeit  bot,  wie  in  der  Zigarreninduftrie.
  Eine  Bundesratsverordnung  vom  9-  Mai  1888  war  argen  Mi(zftänden
  in  den  Fabriken  und  Werkftätten  der  Zigarreninduftrie  entgegengetreten ­
  und  hatte  fehr  gute  hygienifche  Vorfchriften  erlaffen,  die  fich  vornehmlich ­
  auf  die  Arbeitsräume  bezogen.  Familienbetriebe  wurden  von  der
Verordnung  nicht  getroffen.  Die  Folge  war,  dafz  namentlich  in  Weftfalen  und
Sachfen  viele  Fabrik-  und  Werkftättenbetriebe  fich  auflöften  und  an  ihre  Stelle
die  ungefchützte  und  unkontrollierte  Heimarbeit  trat.  J )
Diefe  Erfcheinung  war  auch  in  andern  Induftrien  zu  beobachten,  fo  in
der  Spielwareninduftrie  und  Konfektion.  Es  kann  darum  auch  nicht  auffallen,
wenn  in  der  Folge  im  Reichstage  Petitionen,  Anträge  und  Entwürfe  die
ausgefprochene  Abficht  verfolgen,  die  Abwanderung  der  Fabrikarbeit  in  die
Hausinduftrie  zu  verhüten.
Der  grofze  Arbeiterfchutzentwurf  vom  Jahre  1891  fchlug  in  §  154  vor:
’)  Vgl.  Meerwarth  a.  a.  0.  45  ff;  W  i  I  b  r  a  n  d  t,  Arbeiterinnenfchutz  und
Heimarbeit  53  ff.
            
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