Full text : Die deutsche Hausindustrie

(34

Vi.  Kap.:  Staatshilfe

„Auf  andere  Werkftätten  (als  die  durch  elementare  Kraft  betriebenen)  können
durch  Kai  ferliche  Verordnung  mitZuftimmungdes  Bundesrats  die  Beftimmungen
der  §§  135—(39  b  in  zwingender  Weife  ausgedehnt  werden.  Werkftätten,
in  welchen  der  Arbeitgeber  ausfchliefzlich  zu  feiner  Familie  gehörige  Perfonen
befchäftigt,  fallen  unter  diefe  Beftimmung  nicht.“  In  der  Begründung  des  Entwurfs ­
  wurde  ausdrücklich  darauf  hingewiefen,  dajz  der  Arbeiterfchutz  in
Fabriken  die  Kinder  in  die  Hausinduftrie  treibe  und  dafz  deshalb  hier  trotz  aller
Schwierigkeiten  eingegriffen  werden  müffe.  Eine  gefetzliche  Regelung  habe
jedoch  ihre  grojzen  Schwierigkeiten,  auch  liege  nicht  genügendes  Material
dafür  vor;  man  könne  es  beim  Verordnungsrecht  beiaffen.  Diefer  Entwurf
war  von  Bedeutung;  denn  die  §§  135—139  b,  um  deren  Ausdehnung  auf  die
Hausinduftrie  es  fich  handelte,  regeln  die  Befchäftigung  von  Arbeiterinnen,
Kindern  und  jugendlichen  Arbeitern  und  führen  die  Gewerbeinfpektion  ein.
Er  wurde  denn  auch  angenommen.  Und  fo  war  im  Arbeiterfchutzgefetze  von
1891  die  gefetzliche  Grundlage  gefchaffen  zum  Einfchreiten
  gegen  Mi|zftände  in  der  H  a  u  s  i  n  d  u  f  t  r  i  e  und
zum  Verhüten  einer  Vermehrung  der  Hausinduftrie.
Leider  hat  der  Bundesrat  von  der  ihm  nunmehr  gefetzlich  zuftehenden  Befugnis ­
  fehr  mangelhaften  Gebrauch  gemacht.  Deshalb  brachte  Dr.  Hitze  am
3.  Dezember  1895  einen  Antrag  des  Inhalts  ein  :  „die  verbündeten  Regierungen
zu  erfuchen,  die  Ausdehnung  der  Beftimmungen  der  Gewerbeordnung  betreffend
  den  Schutz  der  jugendlichen  und  weiblichen  Arbeiter  (§  135—139  b)
auf  die  Hausinduftrie  —  unter  befonderer  Berückfichtigung  der  Wirkungen
der  Fabrikgefetzgebung  auf  die  Vermehrung  der  Hausinduftrie  —  durch  Erhebungen ­
  wirkfam  vorzubereiten  und  anzuregen“.  Der  Antrag  fand  einftimmige
Annahme.
Im  Februar  1896  brach  in  Berlin  der  gro(ze  Konfektionsftreik
aus.  Auf  eine  Interpellation  der  Nationalliberalen  hin  fanden  am  12.  Februar
1896  im  Reichstage  Verhandlungen  ftatt  über  das  Heimarbeiterelend  in  der
Konfektion,  die  feitens  aller  Parteien  wie  feitens  des  Staatsfekretärs  v.  Bötticher
den  ernften  Willen  zur  Hilfe  bekundeten.  Wie  der  Staatsfekretär  in  Ausficht
geftellt,  trat  alsbald  in  Berlin  die  Kommiffion  für  Arbeiterftatiftik  zufammen,
um  fich  eingehend  mit  dem  Problem  zu  befchäftigen  und  der  Gefetzgebung
etwaige  Vorfchläge  zu  machen.  x )  Die  Verhandlungen,  die  vor  diefer  Kommiffion ­
  mit  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  (Zwifchenmeiftern,  Werkftattarbeitern,
  Heimarbeitern)  geführt  wurden,  außerdem  die  Ermittlungen,  die
gleichzeitig  von  den  Behörden,  Gewerberäten  und  der  Polizei  angeftellt  wurden,

')  Vgl.  Meerwartha,  a.  0.  32  ff;  Hitze,  Arbeiterfrage  106.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.