Full text : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

34

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

306

Konfektionierte  Kürschnerwaren:

a)  ans  gewöhnlichen  Fellen

100  kg

300  —

b)  aus  feinen  Fellen

5)

600  —

Zu  den  Tarif-Nrn.  305  und  306.  Unter  nicht  konfektionierte  (bloß  zugerichtete)
  Pelzwaren  (Tarif-Nr.  305J  gehören:  Das  Fel]  von  Eichhörnchen,  sibirischem ­
  Wiesel,  Biber,  Hamster,  Mosohusratte,  russischer  Ratte  und  anderen
ähnlichen  Tieren  (Zehengänger);  zusammengesetztes  Pelzwerk  und  ganze  Pelle  von
Hasen  und  Kaninchen,  Hauskatzen  oder  Wildkatzen,  ebenso  vom  Marder  oder
Fischotter  etc.,  zusammen  genäht  in  Nappes,  von  viereckiger  oder  runder  Form,
aber  weder  zugeschnitten  noch  genäht  für  Konfektionsartikel;  Stücke  und  Läppchen
von  Pelzwerk,  ebenso  Decken  aus  Ziegenfellen,  Angora-  oder  Schaffellen,  geschnitten
aus  einem  einzigen  Stück,  ohne  Futter.

Wie  konfektioniertes  Pelzwerk  (Tarif-Nr.  306)  werden  verzollt  die  in  Streifen
geschnittenen  Felle,  sei  es  nun,  daß  sie  geradlinig  oder  rund  für  Pelzgarnituren
zugeschnitten,  getrennt  oder  in  Bänder  und  andere  ähnliche  Artikel  zerschnitten
sind;  angesetzte  Tierschwänze  lür  Boas,  Quästchen  etc.,  zugesohnitten  und  adjustiert
für  bestimmte  Zwecke;  Futter  und  Besatz  von  Pelzwerk,  auch  zusammengenäht;
Pelzdecken  ohne  Futter  (mit  Ausnahme  der  Nappes,  Schaf-  und  Angoraziegenfelle
und  Decken,  in  Tarif-Nr.  305  aufgezählt);  auch  alle  Decken,  gefüttert  oder  mit
Besatz;  Boas,  Mantillen,  Pelerinen,  Muffe  und  ihre  Brelocks;  Pelzjacken,  Mützen,
Pelzhandschuhe  und  Pelzschuhe,  konfektioniert,  aber  auf  der  Schauseite  des  Pelzwerkes ­
  nicht  mit  Stoffen  überzogen.

Wie  gemeine  Pelzwaren  der  Tarif-Nrn.305et)  und306a)  werden  verzollt:  Lammfelle ­
  und  Pelle  von  totgehornen  Lämmern,  mit  Ausnahme  der  gefärbten  oder  anders
zubereiteten  Felle,  wie:  Astrachan,  Persianer  etc.;  Ziegenfelle  (auch  von  der  Angoraziege), ­
  Haus-  und  Wildkatzenfelle,  Hasen-  und  Kaninchenfelle,  Biber-,  Hamster-,
Dachs-  und  Oppossumfelle,  Felle  von  der  Zieselmaus  und  englischen  Ratte,  Pelzwcrk
  vom  Fuchs,  Wolf,  Hund,  Schakal,  Seehund,  nordamerikanischen  Bären,  vom
grauen,  schwarzbraunen  und  schwarzen  Bären,  Felle  von  Rehen,  Hirschen,  Antilopen,
Hyänen,  Kalbsfelle,  Rindshäute,  Büffel-,  Esel-,  Pferde-  und  Schweinshäute.

Wie  feines  Pelzwerk  der  Tarif-Nrn.  305  6)  und  3066,)  werden  verzollt:  Zobel-,
Astrachan-,  graues  Eichhörnchen-,  Marder-,  Wiesel-,  Beutelratte-,  Fischotter-  und
andere  ähnliche  Tierfelle.

Alles  andere  präparierte  Pelzwerk  wird  wie  feines  Pelzwerk  behandelt.

•

Zu  Tarif-Nr.  306.  Konfektionierte  Kürschnerwaren,  deren  Außenseite  aus  anderen
Materialien  als  Pelzwerk  besteht,  werden  nach  Tarif-Nrn.  405  bis  409  verzollt.

XX.  Kautschuk,  Guttapercha  und  Waren  daraus.

307

Kautschuk  und  Guttapercha,  roh  oder  gereinigt  (gegossen),  in  Masse  ....

f

•ei

308

Kautschuk,  nicht  vulkanisiert,  in  Blättern,  Tafeln,  Platten  oder  Stäben,  sowie
vulkanisierte  Kantscliukfädcn

100  leg

100-—

309

Elastische  Gewebe:

a)  Stoffe,  Bänder  und  Schnüre

120’—

b)  konfektionierte  Waren

150-—

Hieher  gehören  auch:  Schuhelastik,  sowie  alle  jene  Waren,  in  welchen
elastische  Gewebe  vorherrschen,  wie  Strumpfbänder,  Hosenträger,  elastische  Bänder
und  Schnüre,  Gürtel  und  andere  ähnliche  Artikel,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien.

310

Gewebe,  mit  Kautschuk  imprägniert  oder  getränkt  oder  mit  Kautsckukeinlage  .

150  —
            
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