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Tarif-Nr.
Warenbenennung
Ver
zollungs-
Einheit
Zollsatz
in
Francs
306
Konfektionierte Kürschnerwaren:
a) ans gewöhnlichen Fellen
100 kg
300 —
b) aus feinen Fellen
5)
600 —
Zu den Tarif-Nrn. 305 und 306. Unter nicht konfektionierte (bloß zuge-
richtete) Pelzwaren (Tarif-Nr. 305J gehören: Das Fel] von Eichhörnchen, sibiri
schem Wiesel, Biber, Hamster, Mosohusratte, russischer Ratte und anderen
ähnlichen Tieren (Zehengänger); zusammengesetztes Pelzwerk und ganze Pelle von
Hasen und Kaninchen, Hauskatzen oder Wildkatzen, ebenso vom Marder oder
Fischotter etc., zusammen genäht in Nappes, von viereckiger oder runder Form,
aber weder zugeschnitten noch genäht für Konfektionsartikel; Stücke und Läppchen
von Pelzwerk, ebenso Decken aus Ziegenfellen, Angora- oder Schaffellen, geschnitten
aus einem einzigen Stück, ohne Futter.
Wie konfektioniertes Pelzwerk (Tarif-Nr. 306) werden verzollt die in Streifen
geschnittenen Felle, sei es nun, daß sie geradlinig oder rund für Pelzgarnituren
zugeschnitten, getrennt oder in Bänder und andere ähnliche Artikel zerschnitten
sind; angesetzte Tierschwänze lür Boas, Quästchen etc., zugesohnitten und adjustiert
für bestimmte Zwecke; Futter und Besatz von Pelzwerk, auch zusammengenäht;
Pelzdecken ohne Futter (mit Ausnahme der Nappes, Schaf- und Angoraziegenfelle
und Decken, in Tarif-Nr. 305 aufgezählt); auch alle Decken, gefüttert oder mit
Besatz; Boas, Mantillen, Pelerinen, Muffe und ihre Brelocks; Pelzjacken, Mützen,
Pelzhandschuhe und Pelzschuhe, konfektioniert, aber auf der Schauseite des Pelz
werkes nicht mit Stoffen überzogen.
Wie gemeine Pelzwaren der Tarif-Nrn.305et) und306a) werden verzollt: Lamm
felle und Pelle von totgehornen Lämmern, mit Ausnahme der gefärbten oder anders
zubereiteten Felle, wie: Astrachan, Persianer etc.; Ziegenfelle (auch von der Angora
ziege), Haus- und Wildkatzenfelle, Hasen- und Kaninchenfelle, Biber-, Hamster-,
Dachs- und Oppossumfelle, Felle von der Zieselmaus und englischen Ratte, Pelz-
wcrk vom Fuchs, Wolf, Hund, Schakal, Seehund, nordamerikanischen Bären, vom
grauen, schwarzbraunen und schwarzen Bären, Felle von Rehen, Hirschen, Antilopen,
Hyänen, Kalbsfelle, Rindshäute, Büffel-, Esel-, Pferde- und Schweinshäute.
Wie feines Pelzwerk der Tarif-Nrn. 305 6) und 3066,) werden verzollt: Zobel-,
Astrachan-, graues Eichhörnchen-, Marder-, Wiesel-, Beutelratte-, Fischotter- und
andere ähnliche Tierfelle.
Alles andere präparierte Pelzwerk wird wie feines Pelzwerk behandelt.
•
Zu Tarif-Nr. 306. Konfektionierte Kürschnerwaren, deren Außenseite aus anderen
Materialien als Pelzwerk besteht, werden nach Tarif-Nrn. 405 bis 409 verzollt.
XX. Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus.
307
Kautschuk und Guttapercha, roh oder gereinigt (gegossen), in Masse ....
f
•ei
308
Kautschuk, nicht vulkanisiert, in Blättern, Tafeln, Platten oder Stäben, sowie
vulkanisierte Kantscliukfädcn
100 leg
100-—
309
Elastische Gewebe:
a) Stoffe, Bänder und Schnüre
120’—
b) konfektionierte Waren
150-—
Hieher gehören auch: Schuhelastik, sowie alle jene Waren, in welchen
elastische Gewebe vorherrschen, wie Strumpfbänder, Hosenträger, elastische Bänder
und Schnüre, Gürtel und andere ähnliche Artikel, auch in Verbindung mit
anderen Materialien.
310
Gewebe, mit Kautschuk imprägniert oder getränkt oder mit Kautsckukeinlage .
150 —