Full text : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

45

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

416

Bijouterie  waren  aus  Gold,  Silber,  Platin  und  Legierungen  dieser  Metalle,  ohne
Verzierung  mit  Edelsteinen,  zur  Verwendung  als  Schmuck  und  zur  Verzierung ­
  von  Wohnungen:
a)  aus  Gold,  Platin  und  deren  Legierungen

1  kg

o
i

h)  aus  Silber,  auch  vergoldet

11

io-—

417

Bijouteriewaren  aus  edlen  Metallen,  mit  Verzierung  von  Edelsteinen

11

50'—

418

Bijouteriewaren  aus  Nachahmungen  von  Edelmetallen,  auch  vergoldet  oder  versilbert, ­
  jedoch  ohne  Edelsteine:
a)  feine  .  .  .  .

n

20-—

h)  gewöhnliche  .

11

10  —

419

Unter  diese  Tarif-Nr.  fallen  alle  Sohmuokgegenstände,  wie:  Ohrringe,
Broschen,  Ringe,  Armbänder,  Haarnadeln,  Halsbänder,  Medaillons  und  andere
ähnliche  Gegenstände  aus  Bronze,  Kupfer,  Pakfong,  Tombak  und  anderen
Metallegierungen,  nicht  versilbert,  auch  verziext  mit  unechten  Schmuoksteinen  aus
gefärbtem  Glas  oder  anderen  Kompositionen,  welche  grobe  Imitationen  kostbarer
Materialien  sind;  Gablonzer  Bijouteriewaren  etc.
Hieher  fallt  auch  die  gewöhnliche  Bijouterie  von  Neapel  und  von  anderen
Orten  Unter-Italiens,  wie;  Ohrringe,  Broschen,  Armbänder,  Halsbänder,  Brasseletts
aus  Abfällen  von  Korallen,  Muscheln,  Lava,  montiert  auf  Metallegierungen  aller  Art,
mit  Ausnahme  von  Gold  und  Silber.
Blattmetall:
a)  Blattgold  ....

ii

10.—

h)  Blattsilber  .  .  .

ii

2.—

c)  Blattmetall  jeder  anderen  Art

n

1.—

420

Kein  Taraabzug  für  die  Büchelchen,  in  welchen  die  Rlattmetalle  eingelegt  sind.
Leonische  Drähte:
a)  aus  Gold  oder  vergoldet

ii

10.—

h)  aus  Silber  oder  versilbert

ii

4.—

421

Taschenuhren:
a)  mit  Gehäusen  aus  Gold  oder  aus  anderen  Materialien,  mit  Edelsteinen
verziert,  Taschenchronometer

Stück

10.-h)

  mit  silbernen  oder  versilberten  Gehäusen,  nicht  mit  Gold  oder  mit  Edelsteinen ­
  verziert  oder  garniert

n

3.—

c)  mit  Gehäusen  aus  allen  anderen  Materialien,  nicht  verziert  und  nicht
garniert  mit  Gold  oder  Edelsteinen

ii

1-50

Uhren,  die  unter  lit.  h,  c  dieser  Tarif-Nr.  fallen,  werden  außer  dem  Zolle
noch  mit  einem  Zuschläge  von  50%  belegt,  falls  sie  mit  Gold  garniert  oder
verziert  sind.  Hartsteine,  als  Uhrwerksteile,  kommen  bei  lit  a  dieser  Tarif-Nr.  nicht
in  Betracht,
Chronometer  für  Schiffe,  genannt  „Marine-Uhren“,  gehören  zu  Tarif-Nr.  486.
Goldene  Uhrgehäuse,  separat  eingeführt,  werden  nach  Tarif-Nr.  416a  verzollt.
Silberne  Uhrgehäuse,  separat  eingeführt,  werden  nach  Tarif-Nr.  416h  verzollt;
solche  aus  unedlen  Metallen  oder  deren  Legierungen  werden  nach  der  Beschaffenheit ­
  des  Materials  und  der  Bearbeitung  verzollt.
            
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