Full text: Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

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11. Yom Einfuhrzölle befreit sind; 
a) Postkolli mit einem Bruttogewicht von 250 Gramm und weniger, für welche ein Zoll von weniger 
als 25 Frcs. zu entrichten wäre. 
b) diejenigen Waren, welche von einer Person in der Menge von 50 Gramm und darunter importiert 
werden; 
c) Waren, deren Zoll weniger als 10 Cts. beträgt; 
d) kleinrassige Schafe, welche im Frühjahre aus der Türkei zur Sommerweide kommen; 
e) alle Waren überhaupt, welche nach dem Gesetze Uber das Zollwesen und anderen Spezialgesetzen 
Zollfreiheit genießen. 
12. Alle eingeführten Waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie nach dem Tarife mit einem Einfuhrzölle 
belegt sind oder nicht, sind außerdem allen anderen Gebühren unterworfen, welche nach den Gesetzen oder 
sonstigen Bestimmungen im Lande zu Recht bestehen. 
13. Der Pinanzminister hat das Recht, die Zollabfertigung von Waren, deren zollamtliche Besichtigung- 
spezielle Schwierigkeiten bietet, nur auf gewisse bestimmte Zollämter zu beschränken, insofern die Importeure 
sich nicht bereit erklären, die Kosten der Versendung dieser Waren, resp. der daraus entnommenen Muster an 
jene Zollämter zu tragen, welche mit den nötigen Behelfen ausgestattet sind, um die Verzollung dieser Waren 
vornehmen zu können. 
14. Zollpflichtige Waren, welche aus Ländern stammen, in denen bulgarische Waren und Schiffe einem 
Differential- oder ungünstigeren Zolle unterworfen sind, als diejenigen anderer Länder, können nach einer Ver 
fügung des Finanzministers mit dem doppelten Zolle der vorgesehenen Tarifnummer verzollt werden; diese Zoll 
erhöhung kann bis 100°/ 0 des Warenwertes erreichen. Die zollfreien Waren können in diesem Falle mit Zöllen 
bis zu 50% des einheimischen Engros Marktpreises belegt werden. Diese Anordnungen müssen durch den 
fürstlichen ükas genehmigt sein und in dem Amtsblatte („Derschawen Westnik“) veröffentlicht werden. Sie 
unterliegen, bevor sie Gesetzeskraft erlangen, der Approbation durch das Parlament in seiner nächsten Session. 
15. Die Einfuhrzölle, sowie alle Staats- und Kommunalabgaben auf Waren, für welche die Regierung 
sich das ausschließliche Recht der Einfuhr, Fabrikation und des Vertriebes im Lande Vorbehalten hat, werden 
aufgehoben und an ihre Stelle treten spezielle gesetzliche Bestimmungen. 
16. Auf Antrag des Finanzministers wird durch fürstlichen Ukas der Tag bestimmt, an welchem dieses 
Gesetz in Kraft tritt. Dieser Ukas wird sodann unverzüglich im Amtsblatte veröffentlicht und die Zollämter am 
selben Tage hievon telegraphisch in Kenntnis gesetzt.
	        
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