Full text : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

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11.  Yom  Einfuhrzölle  befreit  sind;
a)  Postkolli  mit  einem  Bruttogewicht  von  250  Gramm  und  weniger,  für  welche  ein  Zoll  von  weniger
als  25  Frcs.  zu  entrichten  wäre.
b)  diejenigen  Waren,  welche  von  einer  Person  in  der  Menge  von  50  Gramm  und  darunter  importiert
werden;
c)  Waren,  deren  Zoll  weniger  als  10  Cts.  beträgt;
d)  kleinrassige  Schafe,  welche  im  Frühjahre  aus  der  Türkei  zur  Sommerweide  kommen;
e)  alle  Waren  überhaupt,  welche  nach  dem  Gesetze  Uber  das  Zollwesen  und  anderen  Spezialgesetzen
Zollfreiheit  genießen.
12.  Alle  eingeführten  Waren,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  nach  dem  Tarife  mit  einem  Einfuhrzölle
belegt  sind  oder  nicht,  sind  außerdem  allen  anderen  Gebühren  unterworfen,  welche  nach  den  Gesetzen  oder
sonstigen  Bestimmungen  im  Lande  zu  Recht  bestehen.
13.  Der  Pinanzminister  hat  das  Recht,  die  Zollabfertigung  von  Waren,  deren  zollamtliche  Besichtigungspezielle
  Schwierigkeiten  bietet,  nur  auf  gewisse  bestimmte  Zollämter  zu  beschränken,  insofern  die  Importeure
sich  nicht  bereit  erklären,  die  Kosten  der  Versendung  dieser  Waren,  resp.  der  daraus  entnommenen  Muster  an
jene  Zollämter  zu  tragen,  welche  mit  den  nötigen  Behelfen  ausgestattet  sind,  um  die  Verzollung  dieser  Waren
vornehmen  zu  können.
14.  Zollpflichtige  Waren,  welche  aus  Ländern  stammen,  in  denen  bulgarische  Waren  und  Schiffe  einem
Differential-  oder  ungünstigeren  Zolle  unterworfen  sind,  als  diejenigen  anderer  Länder,  können  nach  einer  Verfügung ­
  des  Finanzministers  mit  dem  doppelten  Zolle  der  vorgesehenen  Tarifnummer  verzollt  werden;  diese  Zollerhöhung ­
  kann  bis  100°/ 0  des  Warenwertes  erreichen.  Die  zollfreien  Waren  können  in  diesem  Falle  mit  Zöllen
bis  zu  50%  des  einheimischen  Engros  Marktpreises  belegt  werden.  Diese  Anordnungen  müssen  durch  den
fürstlichen  ükas  genehmigt  sein  und  in  dem  Amtsblatte  („Derschawen  Westnik“)  veröffentlicht  werden.  Sie
unterliegen,  bevor  sie  Gesetzeskraft  erlangen,  der  Approbation  durch  das  Parlament  in  seiner  nächsten  Session.
15.  Die  Einfuhrzölle,  sowie  alle  Staats-  und  Kommunalabgaben  auf  Waren,  für  welche  die  Regierung
sich  das  ausschließliche  Recht  der  Einfuhr,  Fabrikation  und  des  Vertriebes  im  Lande  Vorbehalten  hat,  werden
aufgehoben  und  an  ihre  Stelle  treten  spezielle  gesetzliche  Bestimmungen.
16.  Auf  Antrag  des  Finanzministers  wird  durch  fürstlichen  Ukas  der  Tag  bestimmt,  an  welchem  dieses
Gesetz  in  Kraft  tritt.  Dieser  Ukas  wird  sodann  unverzüglich  im  Amtsblatte  veröffentlicht  und  die  Zollämter  am
selben  Tage  hievon  telegraphisch  in  Kenntnis  gesetzt.
            
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