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11. Yom Einfuhrzölle befreit sind;
a) Postkolli mit einem Bruttogewicht von 250 Gramm und weniger, für welche ein Zoll von weniger
als 25 Frcs. zu entrichten wäre.
b) diejenigen Waren, welche von einer Person in der Menge von 50 Gramm und darunter importiert
werden;
c) Waren, deren Zoll weniger als 10 Cts. beträgt;
d) kleinrassige Schafe, welche im Frühjahre aus der Türkei zur Sommerweide kommen;
e) alle Waren überhaupt, welche nach dem Gesetze Uber das Zollwesen und anderen Spezialgesetzen
Zollfreiheit genießen.
12. Alle eingeführten Waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie nach dem Tarife mit einem Einfuhrzölle
belegt sind oder nicht, sind außerdem allen anderen Gebühren unterworfen, welche nach den Gesetzen oder
sonstigen Bestimmungen im Lande zu Recht bestehen.
13. Der Pinanzminister hat das Recht, die Zollabfertigung von Waren, deren zollamtliche Besichtigung-
spezielle Schwierigkeiten bietet, nur auf gewisse bestimmte Zollämter zu beschränken, insofern die Importeure
sich nicht bereit erklären, die Kosten der Versendung dieser Waren, resp. der daraus entnommenen Muster an
jene Zollämter zu tragen, welche mit den nötigen Behelfen ausgestattet sind, um die Verzollung dieser Waren
vornehmen zu können.
14. Zollpflichtige Waren, welche aus Ländern stammen, in denen bulgarische Waren und Schiffe einem
Differential- oder ungünstigeren Zolle unterworfen sind, als diejenigen anderer Länder, können nach einer Ver
fügung des Finanzministers mit dem doppelten Zolle der vorgesehenen Tarifnummer verzollt werden; diese Zoll
erhöhung kann bis 100°/ 0 des Warenwertes erreichen. Die zollfreien Waren können in diesem Falle mit Zöllen
bis zu 50% des einheimischen Engros Marktpreises belegt werden. Diese Anordnungen müssen durch den
fürstlichen ükas genehmigt sein und in dem Amtsblatte („Derschawen Westnik“) veröffentlicht werden. Sie
unterliegen, bevor sie Gesetzeskraft erlangen, der Approbation durch das Parlament in seiner nächsten Session.
15. Die Einfuhrzölle, sowie alle Staats- und Kommunalabgaben auf Waren, für welche die Regierung
sich das ausschließliche Recht der Einfuhr, Fabrikation und des Vertriebes im Lande Vorbehalten hat, werden
aufgehoben und an ihre Stelle treten spezielle gesetzliche Bestimmungen.
16. Auf Antrag des Finanzministers wird durch fürstlichen Ukas der Tag bestimmt, an welchem dieses
Gesetz in Kraft tritt. Dieser Ukas wird sodann unverzüglich im Amtsblatte veröffentlicht und die Zollämter am
selben Tage hievon telegraphisch in Kenntnis gesetzt.