Full text : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

62

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

10

Weizenmehl,  rein  (nicht  gemischt)

10%

11

Pflaumenmus  ohne  Zucker

10%

12

Früchte,  frisch

5)

10%%

Laut  Gesetzes  vom  3./16.  Februar  1896,  betreffend  die  Abwehr  der  Reblauskrankheit ­
  und  des  Reglements  zur  Durchführung  dieses  Gesetzes  vom  30.  August/
11.  September  1896  ist  die  Einfuhr  von  frischen  Weintrauben  unbedingt  verboten.
Die  Einfuhr  aller  anderen  (frischen)  Früchte  ist  nur  dann  gestattet,  wenn  den  Sendungen ­
  eine  Bescheinigung  beigefügt  ist,  daß  an  dem  Ursprungsorte  die  Reblauskrankheit ­
  nicht  herrscht.  Die  Verpackung  in  Weinlaub  ist  unstatthaft.

13

Nüsse,  Haselnüsse,  Mandeln  aller  Art

10%  %

14

Käse:  Parmesan,  Gorgonzola,  Pecorino,  Caccio-Cavallo,  Fontina,  Provolone,
Stracchino  ...

i  ”

12%

15

Fische  aller  Art,  frisch,  gesalzen,  geräuchert,  getrocknet

55

12%

16

Kaviar,  schwarzer

12%

17

Kaviar,  roter  jeder  Art

10%

18

Teigwaren

n

10%%

IV.  Leder  und  Lederwaren.

19

Sohlen-  und  anderes  Leder  aller  Art,  nicht  besonders  benanntes  .  .  .  .  •.

n

16%

20

Lack-  und  Chevreauxleder  für  Schuhoberteile

H

12%

Bei  Verwendung  für  andere  Produkte  unterliegen  diese  Lederarten  einem
löperzentigen  Wertzölle.

21

Ledenvaren  aus  den  in  Nr.  19  und  20  genannten  Lederarten,  ausgenommen
Schuhe  .

16%

Darunter  fallen  auch  Kummete,  Riemen,  Taschen,  Handschuhe,  Geldbörsen,
Brieftaschen,  Albums,  Peitschen,  Lederwesten  (dschamadan).

22

Häute,  große  und  kleine,  rohe  (trocken,  trocken  und  naß  gesalzen),  zur  Verarbeitung ­
  bestimmt,  wenn  auch  enthaart 1 ).'

.  J?

10%

23

Opanken,  genäht

J)

10%

24

Pelzwerk  aller  Art

»

12%

Unter  diese  Tarif-Nr.  fällt  sowohl  unverarbeitetes  Pelzwerk  als  auch
solches,  das  in  irgend  einer  Weise  bereits  bearbeitet  ist.  Hieher  gehören  auch  Lamm-,
Schaf-  und  Ziegenfelle,

25

Schuhwaren  jeder  Art  mit  Ledersohlen

100%  netto

280.—

Sohuhwaren,  welche  nicht  unter  diese  Tarif-Nr.  fallen,  werden  nach  Tarif-Nr.
73  behandelt.

‘)  Nach  einem  Zirkular  des  bulgarischen  Finanzministeriums  ex  1897  ist  bei  der  Einfuhr ­
  von  rohen  Häuten,  welche  im  Lande  verarbeitet  werden  sollen,  ein  Wertzoll  von  l'/ 2  Perzent ­
  zu  entrichten.
            
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