62
Tarif-Nr.
Warenbenennung
Verzollungs-
Zollsatz
in
Francs
10
Weizenmehl, rein (nicht gemischt)
10%
11
Pflaumenmus ohne Zucker
10%
12
Früchte, frisch
5)
10%%
Laut Gesetzes vom 3./16. Februar 1896, betreffend die Abwehr der Reblauskrankheit
und des Reglements zur Durchführung dieses Gesetzes vom 30. August/
11. September 1896 ist die Einfuhr von frischen Weintrauben unbedingt verboten.
Die Einfuhr aller anderen (frischen) Früchte ist nur dann gestattet, wenn den Sendungen
eine Bescheinigung beigefügt ist, daß an dem Ursprungsorte die Reblauskrankheit
nicht herrscht. Die Verpackung in Weinlaub ist unstatthaft.
13
Nüsse, Haselnüsse, Mandeln aller Art
10% %
14
Käse: Parmesan, Gorgonzola, Pecorino, Caccio-Cavallo, Fontina, Provolone,
Stracchino ...
i ”
12%
15
Fische aller Art, frisch, gesalzen, geräuchert, getrocknet
55
12%
16
Kaviar, schwarzer
12%
17
Kaviar, roter jeder Art
10%
18
Teigwaren
n
10%%
IV. Leder und Lederwaren.
19
Sohlen- und anderes Leder aller Art, nicht besonders benanntes . . . . •.
n
16%
20
Lack- und Chevreauxleder für Schuhoberteile
H
12%
Bei Verwendung für andere Produkte unterliegen diese Lederarten einem
löperzentigen Wertzölle.
21
Ledenvaren aus den in Nr. 19 und 20 genannten Lederarten, ausgenommen
Schuhe .
16%
Darunter fallen auch Kummete, Riemen, Taschen, Handschuhe, Geldbörsen,
Brieftaschen, Albums, Peitschen, Lederwesten (dschamadan).
22
Häute, große und kleine, rohe (trocken, trocken und naß gesalzen), zur Verarbeitung
bestimmt, wenn auch enthaart 1 ).'
. J?
10%
23
Opanken, genäht
J)
10%
24
Pelzwerk aller Art
»
12%
Unter diese Tarif-Nr. fällt sowohl unverarbeitetes Pelzwerk als auch
solches, das in irgend einer Weise bereits bearbeitet ist. Hieher gehören auch Lamm-,
Schaf- und Ziegenfelle,
25
Schuhwaren jeder Art mit Ledersohlen
100% netto
280.—
Sohuhwaren, welche nicht unter diese Tarif-Nr. fallen, werden nach Tarif-Nr.
73 behandelt.
‘) Nach einem Zirkular des bulgarischen Finanzministeriums ex 1897 ist bei der Einfuhr
von rohen Häuten, welche im Lande verarbeitet werden sollen, ein Wertzoll von l'/ 2 Perzent
zu entrichten.