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Futtermittel.
sich in eine Samenanlage hinein und richten die beschriebenen Verheerungen an.
In der Fraßhöhle entwickelt sich dann der Käfer, der im Frühling oder bei warmem
Wetter auch schon im Winter auskriecht. Der
Wert solcher angefressenen Samen als Futter
mittel und Saatgut ist verringert. Außer
Schwefelkohlenstoff wird als Bekämpfungsmittel
Erwärmen der Samen auf 50—60° empfohlen.
5. YonSchmetterlingen wird denKorn-
vorräten die Kornmotte (der weiße Korn
wurm), Tinea granella, oft gefährlich. Die
Yorderflitgel dieses Schmetterlings sind silber
weiß, dunkelbraun bis schwarz veränderlich
gezeichnet. Die weißgrauen Hinterflügel sind
schmal und spitz. Körperlänge 5,2 mm, Flügel
spannung 15 mm. Die Raupe ist sechzehn-
füßig, beinfarben, mit hellbraunem Kopf und
Die Puppe ist sehr beweglich, endet hinten
Dörnchen. Sie ist etwa 5 mm lang. Der
im Juni in der Dunkelheit meist in geschlossenen Räumen.
Das Weibchen legt ein bis zwei Eier an jedes Getreidekorn,
nötigenfalls auch an trockne Früchte. Die Raupen spinnen
die Körner aneinander. Sie leben unter dem Schutze der von
ihnen gezogenen Seidenfäden und fressen an mehreren Körnern,
ohne eins ganz aufzuzehren. Sind sie erwachsen, so spinnen
sie sich in hinreichend zernagten Körnern oder in Ritzen
einen roggenkorngroßen Kokon, in dem sie bis zum Frühjahr
Fig 232 Kornmotte bleiben. Im März oder Mai verpuppen sie sich. Die Puppe
(Tinea granella). ruht etwa 3 Wochen. Fleißiges ümschaufeln des Getreides
Motte (vergrößert) und g oramer und Behandlung mit Schwefelkohlenstoff sind die
Raupe mit Nest. Nach
Taschenherg. besten Gegenmittel,
Fig. 231. Erlösen- und Bohnenkäfer.
Samen der Ackerbobne und Erbse mit
Löchern von Samenkäfern, Bruchus, ge
fressen. An der unteren Erbse ist das
Loch noch verschlossen und der Käfer noch
darin. Daneben der Käfer (vergrößert).
Nach Frank.
Nackenschild und mißt 7—10 mm.
kolbig und trägt am Ende einige
Schmetterling fliegt
VII. Allgemeine Grundsätze für den Handel mit käuflichen Futtermitteln. 1 )
1. Bei jedem Verkauf von Futtermitteln ist seitens des Verkäufers unaufgefordert
Garantie zu leisten;
a) für die der Natur der Futtermittel entsprechende Bezeichnung, für Unverdorbenheit
uud Unverfälschtheit (Reinheit von fremden, minderwertigen, indifferenten oder gesundheits
schädlichen, der Natur und Bezeichnung des Futtermittels nicht entsprechenden Bestand
teilen);
b) für den Mindestgehalt an den wertbestimmenden Nährstoffen (siehe Absatz 3).
2. Die Garantie ist schriftlich zu leisten durch Verzeichnung des Garantiegehaltes
in der Offerte, dem Schlußschein oder der Faktura oder bei kleineren Bezügen (unter
200 Ztr.) durch besondere schriftliche Mitteilungen an den Bezieher. Dabei müssen an
gegeben werden: Name und Art des Futtermittels, garantierte Gehaltszahlen, Herkunft
(letztere, wenn die Herkunft bezeichnend ist für bestimmte Qualitäten); ferner ob und in
welcher Höhe eine etwaige Entschädigung nach dem Grundsätze des Ausgleichs oder des
Spielraums berechnet werden soll.
Im Kleinverkehr ist anzustrebon, daß bei den in Säcken verkauften Futtermitteln die
geleistete Garantie äußerlich an einer ein für allemal bestimmten Stelle durch Plomben,
') Nach den Beschlüssen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (Futtermittel-
Abteilung) bezw. nach den Vereinbarungen des Verbandes landw. Versuchs-Stationen i. D. B.