Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Futtermittel. 
sich in eine Samenanlage hinein und richten die beschriebenen Verheerungen an. 
In der Fraßhöhle entwickelt sich dann der Käfer, der im Frühling oder bei warmem 
Wetter auch schon im Winter auskriecht. Der 
Wert solcher angefressenen Samen als Futter 
mittel und Saatgut ist verringert. Außer 
Schwefelkohlenstoff wird als Bekämpfungsmittel 
Erwärmen der Samen auf 50—60° empfohlen. 
5. YonSchmetterlingen wird denKorn- 
vorräten die Kornmotte (der weiße Korn 
wurm), Tinea granella, oft gefährlich. Die 
Yorderflitgel dieses Schmetterlings sind silber 
weiß, dunkelbraun bis schwarz veränderlich 
gezeichnet. Die weißgrauen Hinterflügel sind 
schmal und spitz. Körperlänge 5,2 mm, Flügel 
spannung 15 mm. Die Raupe ist sechzehn- 
füßig, beinfarben, mit hellbraunem Kopf und 
Die Puppe ist sehr beweglich, endet hinten 
Dörnchen. Sie ist etwa 5 mm lang. Der 
im Juni in der Dunkelheit meist in geschlossenen Räumen. 
Das Weibchen legt ein bis zwei Eier an jedes Getreidekorn, 
nötigenfalls auch an trockne Früchte. Die Raupen spinnen 
die Körner aneinander. Sie leben unter dem Schutze der von 
ihnen gezogenen Seidenfäden und fressen an mehreren Körnern, 
ohne eins ganz aufzuzehren. Sind sie erwachsen, so spinnen 
sie sich in hinreichend zernagten Körnern oder in Ritzen 
einen roggenkorngroßen Kokon, in dem sie bis zum Frühjahr 
Fig 232 Kornmotte bleiben. Im März oder Mai verpuppen sie sich. Die Puppe 
(Tinea granella). ruht etwa 3 Wochen. Fleißiges ümschaufeln des Getreides 
Motte (vergrößert) und g oramer und Behandlung mit Schwefelkohlenstoff sind die 
Raupe mit Nest. Nach 
Taschenherg. besten Gegenmittel, 
Fig. 231. Erlösen- und Bohnenkäfer. 
Samen der Ackerbobne und Erbse mit 
Löchern von Samenkäfern, Bruchus, ge 
fressen. An der unteren Erbse ist das 
Loch noch verschlossen und der Käfer noch 
darin. Daneben der Käfer (vergrößert). 
Nach Frank. 
Nackenschild und mißt 7—10 mm. 
kolbig und trägt am Ende einige 
Schmetterling fliegt 
VII. Allgemeine Grundsätze für den Handel mit käuflichen Futtermitteln. 1 ) 
1. Bei jedem Verkauf von Futtermitteln ist seitens des Verkäufers unaufgefordert 
Garantie zu leisten; 
a) für die der Natur der Futtermittel entsprechende Bezeichnung, für Unverdorbenheit 
uud Unverfälschtheit (Reinheit von fremden, minderwertigen, indifferenten oder gesundheits 
schädlichen, der Natur und Bezeichnung des Futtermittels nicht entsprechenden Bestand 
teilen); 
b) für den Mindestgehalt an den wertbestimmenden Nährstoffen (siehe Absatz 3). 
2. Die Garantie ist schriftlich zu leisten durch Verzeichnung des Garantiegehaltes 
in der Offerte, dem Schlußschein oder der Faktura oder bei kleineren Bezügen (unter 
200 Ztr.) durch besondere schriftliche Mitteilungen an den Bezieher. Dabei müssen an 
gegeben werden: Name und Art des Futtermittels, garantierte Gehaltszahlen, Herkunft 
(letztere, wenn die Herkunft bezeichnend ist für bestimmte Qualitäten); ferner ob und in 
welcher Höhe eine etwaige Entschädigung nach dem Grundsätze des Ausgleichs oder des 
Spielraums berechnet werden soll. 
Im Kleinverkehr ist anzustrebon, daß bei den in Säcken verkauften Futtermitteln die 
geleistete Garantie äußerlich an einer ein für allemal bestimmten Stelle durch Plomben, 
') Nach den Beschlüssen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (Futtermittel- 
Abteilung) bezw. nach den Vereinbarungen des Verbandes landw. Versuchs-Stationen i. D. B.
	        
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