Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Die  Untersuchung  der  Sämereien.

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7.  Gehaltsspielraum  (Latitüde).  Der  zulässige  Gehaltsspielraum  ist  in  No.  12
der  anfangs  mitgeteilten  Vereinbarungen  des  Verbandes  landw.  Versuchs-Stationen
angegeben.  Die  Art  einer  Entschädigungsberechnung  ergibt  sich  aus  folgendem
Beispiel:  Ist  bei  einem  Samen  im  Gebrauchswert  ein  Gehaltsspielraum  von  5  °/ 0
als  zulässig  erachtet  worden,  d.  h.  werden  z.  B.  von  83,5  °/ 0  garantiertem  Gebrauchswert ­
  nur  79,32  °/ 0  (also  4,18  °/ 0  weniger)  gefunden,  so  muß  sich  der  Käufer,  ohne
Schadenersatz  beanspruchen  zu  können,  zufrieden  geben.  Fehlt  mehr,  also  etwa
6  °/ 0 ,  oder  wenn  statt  83,5  °/ 0  nur  77,5  °/ 0  vorhanden  sind,  so  muß  Vergütung  eintreten
  und  in  diesem  Falle  nach  vielfachen  Kontraktsbestimmungen  für  den  ganzen
Fehlbetrag.
Ist  der  vereinbarte  Preis  =  50  M.  für  1  Ztr.  gewesen,  so  kostet  nach  der
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Garantie  eine  Einheit  Gebrauchswert  ^  „  =  0,597  II.,  also  sind  vom  Preise  abzuziehen ­
  0,597  x  6  =  3,58  M.;  oder  wenn  die  zugestandenen  4,18  °/ 0  Latitüde  auch
in  größeren  Differenzfällen  gelten,  kann  0,597  (6,00  —  4,18)  =  1,09  M.  vom  vereinbarten ­
  Preise  abgezogen  werden.
Was  die  Untersuchung  auf  Seide  (Cuscuta,  Kleeseide  oder  Flachsseide)  anbelangt, ­
  so  bestimmen  hierfür  die  technischen  Vorschriften  des  Verbandes  landw.
Versuchs-Stationen  i.  D.  E.,  daß  die  ganze  eingeforderte  Menge,  also  50  g  für
Bastardklee,  Weißklee  usw.,  100  g  für  Rotklee,  Luzerne  usw.  auszulesen  ist,  und
zwar  nicht  nur  das  Aussiebsei,  sondern  auch  der  Rückstand.  Hinsichtlich  des
Gehaltes  an  Seide  lauteten  frühere  Bestimmungen  dahin,  daß  ein  Gehalt  an
Cuscuta  bis  zu  10  Körnern  für  1  kg  in  einer  als  „seidefrei“  verkauften  Ware  einen
Abzug  von  5  °/ 0 ,  ein  Gehalt  von  11—30  Körnern  einen  Abzug  von  10  °/ 0  des  Kaufpreises ­
  bedingen,  und  mehr  als  30  Körner  für  1  kg  den  Käufer  berechtigen  soll,
die  Ware  zur  Disposition  zu  stellen.
Die  Kontrollverträge  der  landw.  Kreisvereine  im  Königreich  Sachsen  bestimmen, ­
  daß  bei  Vorhandensein  von  einem  Seidesamen  in  100  g  einer  als  seidefrei
garantierten  Saatware  diese  Ware  zurückgegeben  werden  kann,  sobald  die  Untersuchung ­
  einer  zweiten  Probe  den  ersten  Befund  bestätigt.  Seidekapseln  werden,
da  sie  oft  taube,  unausgebildete  Samen  enthalten,  meist  als  ungefährlich  bezeichnet.
Doch  hat  Kinzel  nachgewiesen,  daß  auch  die  unreifen  Samen  der  Kapseln  oft
regelrecht  keimen.  Im  Untersuchungsbericht  sind  jedenfalls  die  Seidekapseln  immer
besonders  aufzuführen.  Im  übrigen  sei  auf  einen,  die  Seidefrage  eingehend  erörternden ­
  Aufsatz  von  Hiltner 1 )  hingewiesen.
')  Prakt.  Blätter  f.  Pflanzenbau  u.  Pflanzenschutz  1903,  1,  50,  68.
            
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