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Das Konkursverfahren.
„Ich bin im Bedarfsfälle bereit, einen zur Deckung der Kosten des
Verfahrens ausreichenden Geldbetrag vorzuschießen."
Dem Antragsteller ist es unbenommen, von sich aus eine nach
seiner Meinung für das Amt des Konkursverwalters besonders
geeignete Persönlichkeit vorzuschlagen. Vas Gericht ist jedoch an
eine solche Anregung nicht gebunden,- ebensowenig muß es einem
Ersuchen des Antragstellers, einen vorläufigen Gläubigerausschuß
einzusetzen, stattgeben; zweckmäßigerweise wird mit einem solchen
Ersuchen die Benennung der mit dem Gemeinschuldner nicht ver
wandten Hauptgläubiger und ihrer Vertreter verbunden.
hat der Gläubiger seine Forderung und die Zahlungsunfähig
keit des Schuldners „glaubhaft" gemacht, so wird sein Konkurs
antrag „zugelassen"^). hiermit ist der Konkurs noch nicht
eröffnet, vielmehr wird nun zunächst der Schuldner vom
Gericht über den Antrag gehört- das Gericht ordnet die
etwa erforderlichen Ermittlungen darüber an, ob der Schuldner
zahlungsunfähig ist, und trifft alle zur Sicherung der Masse
erforderlichen einstweiligen Anordnungen. Als solche kommen
je nach den Umständen insbesondere die Erlassung eines allge
meinen Veräußerungsverbotes an den Schuldner, die geeignete Be
kanntgabe des Veräußerungsverbotes und unter Umständen sogar
die haft des Schuldners in Frage. Solche Maßnahmen sind dann
geboten, wenn sich die verbescheidung des Konkursantrags aus
irgend welchen Gründen verzögert,- so ist beispielsweise ein all
gemeines Veräußerungsverbot nicht zu umgehen, wenn der Schuld
ner oder seine Angehörigen damit umgehen, Vermögenswerte zu
verschleudern, die Einvernahme des Schuldners sich aber infolge
seiner Erkrankung hinauszieht. Bst beispielsweise bekannt, daß
der Gemeinschuldner einen Teil seiner habe bereits bei Nacht
wegschaffen ließ, oder daß verwandte oder gute Freunde sich
einen Teil seiner Ernte aneigneten, um sich für ihre Ansprüche
gegen den Schuldner zu decken, so wird das Konkursgericht, dem
dieses Sachverhältnis bei Eingang des Konkursantrags bekannt
wird, einer weiteren Verschleuderung von Vermögenswerten durch
Erlaß eines Veräußerungsverbotes vorbeugen.
Trotz nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit unterbleibt die Kon
kurseröffnung, wenn?) nach dem Ermessen des Gerichts nicht ein
mal eine den Kosten des Verfahrens entsprechende
Konkursmasse vorhanden ist und ein zur Deckung der
i) § 105 K®.
§ 107 Kffl.