Metadata: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
„Ich bin im Bedarfsfälle bereit, einen zur Deckung der Kosten des 
Verfahrens ausreichenden Geldbetrag vorzuschießen." 
Dem Antragsteller ist es unbenommen, von sich aus eine nach 
seiner Meinung für das Amt des Konkursverwalters besonders 
geeignete Persönlichkeit vorzuschlagen. Vas Gericht ist jedoch an 
eine solche Anregung nicht gebunden,- ebensowenig muß es einem 
Ersuchen des Antragstellers, einen vorläufigen Gläubigerausschuß 
einzusetzen, stattgeben; zweckmäßigerweise wird mit einem solchen 
Ersuchen die Benennung der mit dem Gemeinschuldner nicht ver 
wandten Hauptgläubiger und ihrer Vertreter verbunden. 
hat der Gläubiger seine Forderung und die Zahlungsunfähig 
keit des Schuldners „glaubhaft" gemacht, so wird sein Konkurs 
antrag „zugelassen"^). hiermit ist der Konkurs noch nicht 
eröffnet, vielmehr wird nun zunächst der Schuldner vom 
Gericht über den Antrag gehört- das Gericht ordnet die 
etwa erforderlichen Ermittlungen darüber an, ob der Schuldner 
zahlungsunfähig ist, und trifft alle zur Sicherung der Masse 
erforderlichen einstweiligen Anordnungen. Als solche kommen 
je nach den Umständen insbesondere die Erlassung eines allge 
meinen Veräußerungsverbotes an den Schuldner, die geeignete Be 
kanntgabe des Veräußerungsverbotes und unter Umständen sogar 
die haft des Schuldners in Frage. Solche Maßnahmen sind dann 
geboten, wenn sich die verbescheidung des Konkursantrags aus 
irgend welchen Gründen verzögert,- so ist beispielsweise ein all 
gemeines Veräußerungsverbot nicht zu umgehen, wenn der Schuld 
ner oder seine Angehörigen damit umgehen, Vermögenswerte zu 
verschleudern, die Einvernahme des Schuldners sich aber infolge 
seiner Erkrankung hinauszieht. Bst beispielsweise bekannt, daß 
der Gemeinschuldner einen Teil seiner habe bereits bei Nacht 
wegschaffen ließ, oder daß verwandte oder gute Freunde sich 
einen Teil seiner Ernte aneigneten, um sich für ihre Ansprüche 
gegen den Schuldner zu decken, so wird das Konkursgericht, dem 
dieses Sachverhältnis bei Eingang des Konkursantrags bekannt 
wird, einer weiteren Verschleuderung von Vermögenswerten durch 
Erlaß eines Veräußerungsverbotes vorbeugen. 
Trotz nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit unterbleibt die Kon 
kurseröffnung, wenn?) nach dem Ermessen des Gerichts nicht ein 
mal eine den Kosten des Verfahrens entsprechende 
Konkursmasse vorhanden ist und ein zur Deckung der 
i) § 105 K®. 
§ 107 Kffl.
	        
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