Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

4 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN TON 1726 BIS 1788. 
Dazu trug aber auch jedes Steigen des Preises auf dem 
Markte bei. Denn der Staat mußte, falls ein Edelmetall im 
Preise stieg und sich dauernd auf der Höhe hielt, den Ab 
nahmepreis erhöhen, wenn er überhaupt Münzen prägen wollte. 
Um trotz des erhöhten Metallpreises zu seinem früheren Münz 
gewinn zu kommen, verringerte er dann den Edelmetallgehalt 
seiner Münzen. 
Allmählich lernten die leitenden Finanzmänner in Frank 
reich einsehen, daß eine gleichbleibende Ausprägenorm der 
Münzen (hylogenische Norm) im allgemeinen Interesse liege. 
Sie hielten daher von 1726 ab an der einmal aufgestellten 
Norm fest. Stieg nun ein Edelmetall im Preise, und blieb 
dieser dann fest, so hatte dies mittelbar die Folge, daß das 
droit de seigneuriage geringer wurde, denn der Staat sah sich 
veranlaßt, bei gleichbleibender Ausprägenorm den Abnahme 
preis der Edelmetalle zu erhöhen. 
Die Entwickelung des Abnahmepreises beim Silber ge 
staltete sich seit 1726 folgendermaßen: 
Während der Staat aus jedem marc d’argent seit 1726 
49 livres 16 sous prägte, bezahlte er für das gleiche Quantum 
Silber von der Feinheit des Münzguts 1 ) 
1726 46 livres 7 sous 3 deniers 
1727 47 „ 2 „ 8 „ 
1755 47 „ 18 „4 „ , von 
1771 ab 48 „ 9 „ — „ *) 
Der Schlagsatz — droit de brassage und droit de seigneu 
riage zusammen — sank entsprechend von 7 * * 3 4 /n°/o im Jahre 
1726 auf 1 1 's °/o im Jahre 1785. 
Beim Holde ist die Entwickelung völlig analog. Der Staat 
prägte aus dem marc d’or 720 livres, von 1785 ab 768 livres. 
Er zahlte für den marc d’or von der Feinheit des Münzguts 3 ) 
‘) Mit Berücksichtigung des Remediums von 3 grains war es von 
10 deniers 21 grains (1 denier war gleich 24 grains). 
s ) Arret du conseil vom 15. Sept. 1771. 
3 ) Mit Berücksichtigung des Remediums von 10 /s» Karat war es 
von 21 ss / 32 Karat.
	        
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