4 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN TON 1726 BIS 1788.
Dazu trug aber auch jedes Steigen des Preises auf dem
Markte bei. Denn der Staat mußte, falls ein Edelmetall im
Preise stieg und sich dauernd auf der Höhe hielt, den Ab
nahmepreis erhöhen, wenn er überhaupt Münzen prägen wollte.
Um trotz des erhöhten Metallpreises zu seinem früheren Münz
gewinn zu kommen, verringerte er dann den Edelmetallgehalt
seiner Münzen.
Allmählich lernten die leitenden Finanzmänner in Frank
reich einsehen, daß eine gleichbleibende Ausprägenorm der
Münzen (hylogenische Norm) im allgemeinen Interesse liege.
Sie hielten daher von 1726 ab an der einmal aufgestellten
Norm fest. Stieg nun ein Edelmetall im Preise, und blieb
dieser dann fest, so hatte dies mittelbar die Folge, daß das
droit de seigneuriage geringer wurde, denn der Staat sah sich
veranlaßt, bei gleichbleibender Ausprägenorm den Abnahme
preis der Edelmetalle zu erhöhen.
Die Entwickelung des Abnahmepreises beim Silber ge
staltete sich seit 1726 folgendermaßen:
Während der Staat aus jedem marc d’argent seit 1726
49 livres 16 sous prägte, bezahlte er für das gleiche Quantum
Silber von der Feinheit des Münzguts 1 )
1726 46 livres 7 sous 3 deniers
1727 47 „ 2 „ 8 „
1755 47 „ 18 „4 „ , von
1771 ab 48 „ 9 „ — „ *)
Der Schlagsatz — droit de brassage und droit de seigneu
riage zusammen — sank entsprechend von 7 * * 3 4 /n°/o im Jahre
1726 auf 1 1 's °/o im Jahre 1785.
Beim Holde ist die Entwickelung völlig analog. Der Staat
prägte aus dem marc d’or 720 livres, von 1785 ab 768 livres.
Er zahlte für den marc d’or von der Feinheit des Münzguts 3 )
‘) Mit Berücksichtigung des Remediums von 3 grains war es von
10 deniers 21 grains (1 denier war gleich 24 grains).
s ) Arret du conseil vom 15. Sept. 1771.
3 ) Mit Berücksichtigung des Remediums von 10 /s» Karat war es
von 21 ss / 32 Karat.