Full text : Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit

wirtschaftlich  nicht  die  Gefahr,  die  von  den  Kapitalisten,  die  ja
außer  der  Dividende  vorher  schon  eine  feste  Verzinsung  ihres
Kapitals  erhalten,  an  die  Wand  gemalt  wird.  Die  ideellen  Wirkungen
der  Arbeitsaktie  aber  sind  gar  nicht  zu  überschätzen,  erzeugt  sie  doch
die  Interessengemeinschaft  zwischen  Unternehmertum  und  Arbeiterschaft, ­
  da  auch  der  Arbeiter  ein  eigenes  Interesse  an  der  Ertragsfähigkeit ­
  seines  Betriebes  erhält.  Hat  aber  der  Arbeiter  seinen
unmittelbaren  Ertrag  aus  dem  gewinnbringenden  Betriebe  und  hat
er  einen  um  so  größeren  Ertrag,  je  lohnender  der  Betrieb  arbeitet,
dann  wird  auch  sein  Mitbestimmungsrecht  nicht  mehr  ein
Kampfmittel  gegen  den  Unternehmer  und  gegen  den  Betrieb, ­
  sondern  dann  ist  der  Vorteil  des  einen  auch  der  Vorteil  des
anderen,  und  dann  führt  das  Mitbestimmungsrecht  zur  wirklichen
und  tatsächlichen  Mitarbeit  am  Unternehmen  und  dadurch  zur
Erhöhung  des  Gesamtertrages,  so  daß  der  Unternehmer  materiell
die  Neuordnung  der  Dinge  zumindest  nicht  als  Verlust  bemerken
dürfte.  Der  Arbeiter  wird  gewissermaßen  zum  Sozius  des  Unternehmers, ­
  mit  dem  er  im  beiderseitigen  Interesse  an  einem  Strange
zu  ziehen  hat.  Hierdurch,  aber  hierdurch  allein  wird  eine  gesunde
Basis  auch  für  mehr  und  intensivere  Arbeit  im  Betriebe  geschaffen,
die  zur  Erfüllung  der  großen  Aufgaben  in  der  deutschen  Volkswirtschaft ­
  im  kommenden  Zeitalter  notwendig  ist.  Hieraus  resultiert ­
  dann  weiter,  daß,  je  mehr  der  Ertrag  für  den  Arbeiter  steigt,
auch  der  Ertrag  des  Kapitals  steigen  muß,  so  daß  nach  aller  menschlichen ­
  Berechnung  das  Kapital  unter  dem  System  des  Wirtschaftsfriedens ­
  nicht  nur  keine  Einbuße  erleidet,  sondern  auch  aus  der
größeren  Ertragfähigkeit  der  Unternehmen  einen  eigenen  größeren
Nutzen  zieht,  ohne  daß  dabei  der  Arbeiter  irgendwie  für  fremde
kapitalistische  Interessen  ausgebeutet  wird.
Es  ist  an  dieser  Stelle  notwendig,  auf  meinen  Gesetzesvorschlag
zurückzukommen,  den  ich  in  „Der  Arbeit  gleiches  Recht“  im  Jahre
1919  gemacht  habe  und  den  am  11.  März  1920  die  Nationalversammlung ­
  auf  Antrag  des  volkswirtschaftlichen  Ausschusses  der
Regierung  überwiesen  hat.  Dieser  Gesetzesvorschlag  enthält
folgende  Bestimmungen:
Gesetz  über  die  Arbeitsaktie.
§  1.  Jede  Arbeit  in  einem  Betrieb  gilt  als  eine  dem
eingelegten  Kapital  gleichberechtigte  Werteinlage  in  den  Betrieb. ­

§  2.  Der  eingelegte  Wert,  der  ein  dem  Kapital  gleiches
            
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