Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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IX.  DIE  PAPIER6ELDWSHRXIN6.

solange  wenigstens  nicht,  als  es  im  Verkehr  keine  Assignaten
von  kleinerer  Stückelung  gab.
Die  Frage,  ob  diese  billets  de  confiance  unter  das  staatliche
Geld  fielen  oder  nicht,  ist  schwer  zu  entscheiden,  da  die  gesetzlichen ­
  Bestimmungen  unmittelbar  keinen  Aufschluß  gewähren.
Einen  Anhaltspunkt  gibt  das  Dekret  vom  30.  März  1792.  Danach
waren  alle  Emissionsanstalten  zu  revidieren.  Denjenigen  Privaten,
die  billets  von  25  livres  und  darunter  ausgaben,  wurde  jede
weitere  Emission  verboten.  Diese  Maßregel  wurde  —  und  zwar
mit  Recht  —  damit  motiviert,  daß  die  Gesellschaften  nicht  die
genügende  Sicherheit  boten;  die  Personalhaftung  der  Gesellschafter ­
  war  sehr  oft  von  zweifelhaftem  Wert.
Den  öffentlich-rechtlichen  oder  unmittelbar  unter  öffentlicher ­
  Aufsicht  stehenden  Korporationen  blieb  die  Emission
weiter  gestattet,  falls  bestimmte  Deckungsvorschriften  beobachtet
wurden,  deren  Erfüllung  unnachsichtig  kontrolliert  werden  sollte.
Es  wurde  also  ein  scharfer  Unterschied  je  nach  den  Emissionsanstalten ­
  gemacht,  wahrscheinlich  auch  bei  der  Annahme  durch
den  Staat.  —  Nur  die  von  öffentlich-rechtlichen  Korporationen
ausgegebenen  billets  de  confiance  fielen  vielleicht  unter  das
staatliche  Geld.  Verpflichtet  zur  Annahme  waren  die  emittierenden
Körperschaften  (epizentrisch)  und  wahrscheinlich  die  in  ihrem
Herrschaftsbereich  befindlichen  Privaten.')  Für  ihren  Herrschaftsbereich ­
  vertrat  also  die  Gemeinde  die  Stellung  des  Staates.
Erst  am  Anfang  der  Konventsherrschaft 2 )  wurde  die
Einlösung  der  billets  de  confiance  verfügt.  Um  die  wirtschaftlich
schwächeren  Klassen  zu  schützen,  wurde  angeordnet,  daß  subsidiär
auch  für  die  von  privaten  Gesellschaften  ausgegebenen  billets
die  Gemeinden  des  Verbreitungsbezirks  haften  sollten.  Den
Gemeinden  stand  dafür  der  Regreß  gegen  die  Direktoren  und
„Interessierten“  der  Gesellschaft  offen.  Für  die  auf  10  souS
lautenden,  von  öffentlich-rechtlichen  Korporationen  ausgegebenen

')  Hinsichtlich  der  letzteren  Angabe  cf.  Berry  S.  662.
2 )  Dekret  vom  8.  November  1792.
            
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