Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II.  DIE  PAPIERGELDWäHEUN  G.

weiter  geprägt.  Ihre  Fabrikation  sollte  beschleunigt  werden; 1 )
denn  wenigstens  an  diesen  Münzen  sollte  kein  Mangel  im
Yerkehr  sein.  Eine  starke  Vermehrung  wurde  notwendig
infolge  der  Bestimmung,  daß  sie  als  Deckung  der  5  livres-Assignaten
  dienen  sollten.  Die  schwierige  Frage  war  dabei,
wie  man  sich  das  nötige  Metall  verschaffen  sollte.
Eine  radikale  Lösung  versuchten  zunächst  die  Dekrete
vom  24.  und  25.  Juni  1791.
Es  sollten  1-  und  1 /a-  Sousstücke  völlig  aus  Glockenmetall
bergestellt  werden  und  zwar  nach  einem  vereinfachten  Verfahren ­
  :  sie  sollten  gegossen  anstatt  geprägt  werden.  Im
Anfang  der  Ausführung  hielt  man  inne,  weil  man  früh  genug
einsah,  daß  die  Münzen  zu  leicht  nachgemacht  werden  könnten
und  sehr  spröde  seien.
Dagegen  wurden  Dekrete  vom  Juli  und  August  verwirklicht; ­
 *  2 )  die  Münzen  sollten  geprägt,  nicht  gegossen  werden.
Sie  sollten  nicht  aus  reinem  Glockenmetall,  sondern  zur  Hälfte
aus  Glockenmetall  und  zur  Hälfte  aus  Kupfer  bestehen.  Sie
waren  gestückelt  von  2,  1  und  Väsous;  das  Gewicht  blieb
proportional  zu  dem  früheren  dasselbe.  Das  nötige  Metall
wurde  hauptsächlich  aus  den  Glocken  der  Kirchen  beschafft.
Die  Zusammensetzung  des  Glockengeldes  wurde  schon
im  Jahre  1792  wiederholt  geändert.  Am  7.  August  wurde
folgende  Legierung  für  zulässig  erklärt:  1 U  Kupfer  und  3 U
Glockenmetall,  nur  „Perukupfer“  sollte  zur  Hälfte  hineingetan
werden;  am  2.  September:  */12  Glockenmetall,  V12  rotes  und
1  /12  gelbes  Kupfer.
Auch  die  Stückelung  wurde  geändert.  Es  sollte  jetzt
auch  V4-, 3 )  3-  und  5-  Sousstücke  geben. 4 )  Nach  einem  Dekret
vom  18.  September  1792  sollten  statt  3-  und  5-Sous-,  2-  und
4-Sousstücke  geprägt  werden.

‘)  Dekret  vom  11.  Januar,  17.  und  20.  Mai  1791.
2 )  Dekret  vom  18.  Juli,  3.  und  2fi.  August  1791.
s )  Dekret  vom  2.  September  1792.
4 )  Dekret  vom  25.  August  1792.
            
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