Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2.  DIB  STÄATSNOTENWXHRHNG  BIS  HERBST  1796.

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Eigentümer  zur  Zahlung  der  Grundsteuer  nicht  beauftragt,  so
konnte  er  von  dieser  Hälfte  den  Betrag  der  Steuer  abziehen,
falls  er  sie  trotzdem  bezahlte.  Im  Jahre  .1796 1 )  wurde  angeordnet, ­
  dass  der  Eigentümer  vom  Pächter  1 /i  des  Pachtzinses
des  Jahres  IV.  in  Produkten  verlangen  könne.
Die  Assignatenemissionen  waren  im  Jahre  1795  ins
Ungeheure  gestiegen.  Ein  Gesetz  vom  23.  Dezember  1795
stellte  daher  die  Vernichtung  der  Assignatenpresse  und  hiermit
das  Aufhören  von  weiteren  Papiergeldemissionen  in  Aussicht.
Tatsächlich  wurde  auch  am  19.  Februar  1796  die  Assignatenpresse ­
  feierlich  vernichtet.  Manche  mochten  glauben,  daß
jetzt  die  Silberwährung  von  selber  wiederkehren  würde.  Darin
täuschten  sie  sich.  Der  Staat  hatte  noch  nicht  die  finanzielle
Kraft,  um  diesen  Wunsch  in  die  Wirklichkeit  umzusetzen.  Er
sali  sich  daher  veranlaßt,  zum  zweiten  Mal  zum  Papiergeld
seine  Zuflucht  zu  nehmen.

Man  beabsichtigte  eine  andere  „Art“  Staatsnoten  valutarisch
Z| r  handhaben.  Sie  sollten  nach  einem  Gesetz  vom  18.  März  1796
rnandats  territoriaux  heißen  und  weniger  zahlreich  sein;  sie
sollten  nur  in  Höhe  von  2400  Millionen  francs  ausgegeben
Werden  und  besser  gedeckt  sein.  Ihre  Hypothezierung
(S.  Seite  66  ff.)  auf  die  Nationalgüter  war  in  der  Weise
gedacht,  dass  diese  nun  nicht  mehr  versteigert,  sondern
bestimmte  Güter  freihändig  zu  einem  in  der  Hauptsache  durch
Multiplikation  des  Ertragswerts  von  1790  berechneten  Preise
v eräußert  würden.  Die  auf  den  Kaufpreis  von  Nationalgütern
ein gehenden  rnandats  sollten  vernichtet  werden. 2 )
Die  rnandats  hatten  insbesondere  den  Zweck,  die  große
Assi gnatenzahl  zu  verringern,  bezw.  von  der  Bildfläche  verschwinden ­
  zu  lassen.
Die  Assignaten  über  100  livres  sollten  zu  3,33»/o  (trente
ca pitaux  pour  un)  ihres  Nominalwertes  in  diese  rnandats
Wnnen  3  Monaten  eingelöst  werden;  vom  13.  Juni  im  Seme-*)

  Gesetz  vom  27.  Juni  1796.
2 )  Gesetz  vom  10.  Juni  1796.
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