Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2. DIE STAATSNOTENWAHRUNG BIS HERBST 1796. 
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exeeutif, das den Kurs der inandats feststellte. So wurden 
beispielsweise 100 francs in mandats als nur 2 francs vom Staat 
m Zahlung genommen. 
Die Mandatswährung entsprach den gehegten Hoffnungen 
also nicht; sowohl die Einlösung der Assignaten in mandats, 
wie der kleinsten Stückelungen in Kupfergeld ging fehl. Daher 
entschloß sich der Staat, als der französische Wechselkurs 
keine Besserung aufwies, zu der Annahme nur nach dem 
„Kurswert“ und zur Aufhebung der Bestimmungen über den 
rekurrenten Anschluß gegenüber den Assignaten.') 
Der Staat betrachtete von nun ab das Silbergeld als 
Wertmesser und die Staatsnoten als akzessorische Geldart mit 
negativem Agio. Er nahm die mandats nur nach dem alle 
5 Tage publizierten Kurse an, zu dem sie auch von Privaten 
in Zahlung genommen werden mußten. 
Die mandats territoriaux waren in letzter Linie geschaffen 
worden, um die Wiederaufnahme der Barzahlung, d. h. die 
Wiedereinsetzung des Metallgelds in valutarische Stellung zu 
ermöglichen. Diese Bestrebungen reichen in das Jahr 1795 
zurück. Es wurde möglichste Beschleunigung der Herstellung 
v on Hartgeld, namentlich von Silbermünzen, angeordnet. Jedem 
Privaten, der Edelmetall zur Münze brachte, sollte ohne Abzug 
eines Schlagschatzes der Wert des eingelieferten Metalls in 
Münzen dieses Metalls ausbezahlt werden. Herbst 1795 finden 
' v ir bei den parazentrischen Zahlungen sehr oft wieder Hait- 
geld. Auf den französischen Märkten wurde fast ausschließlich 
damit bezahlt. 2 ) Es begann die „epoque de la repnse des 
Iransactions en numeraire dans les marches“. 
Per Staat machte in dieser Zeit Versuche, Silber 
val utarisch zu handhaben, indem er den Ministern Summen in 
Hartgeld dafür zur Verfügung stellte. 3 ) Andererseits schrieb 
vorderhand allerdings vergeblich — durch arret6 vom 
er 
') Gesetz vom 17. Juli 1796. 
2 ) Moniteur universel vom 9. September 1796. 
') Gesetz vom 22. November 1795, 14. Februar 1796.
	        
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