2. DIE STAATSNOTENWAHRUNG BIS HERBST 1796.
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exeeutif, das den Kurs der inandats feststellte. So wurden
beispielsweise 100 francs in mandats als nur 2 francs vom Staat
m Zahlung genommen.
Die Mandatswährung entsprach den gehegten Hoffnungen
also nicht; sowohl die Einlösung der Assignaten in mandats,
wie der kleinsten Stückelungen in Kupfergeld ging fehl. Daher
entschloß sich der Staat, als der französische Wechselkurs
keine Besserung aufwies, zu der Annahme nur nach dem
„Kurswert“ und zur Aufhebung der Bestimmungen über den
rekurrenten Anschluß gegenüber den Assignaten.')
Der Staat betrachtete von nun ab das Silbergeld als
Wertmesser und die Staatsnoten als akzessorische Geldart mit
negativem Agio. Er nahm die mandats nur nach dem alle
5 Tage publizierten Kurse an, zu dem sie auch von Privaten
in Zahlung genommen werden mußten.
Die mandats territoriaux waren in letzter Linie geschaffen
worden, um die Wiederaufnahme der Barzahlung, d. h. die
Wiedereinsetzung des Metallgelds in valutarische Stellung zu
ermöglichen. Diese Bestrebungen reichen in das Jahr 1795
zurück. Es wurde möglichste Beschleunigung der Herstellung
v on Hartgeld, namentlich von Silbermünzen, angeordnet. Jedem
Privaten, der Edelmetall zur Münze brachte, sollte ohne Abzug
eines Schlagschatzes der Wert des eingelieferten Metalls in
Münzen dieses Metalls ausbezahlt werden. Herbst 1795 finden
' v ir bei den parazentrischen Zahlungen sehr oft wieder Hait-
geld. Auf den französischen Märkten wurde fast ausschließlich
damit bezahlt. 2 ) Es begann die „epoque de la repnse des
Iransactions en numeraire dans les marches“.
Per Staat machte in dieser Zeit Versuche, Silber
val utarisch zu handhaben, indem er den Ministern Summen in
Hartgeld dafür zur Verfügung stellte. 3 ) Andererseits schrieb
vorderhand allerdings vergeblich — durch arret6 vom
er
') Gesetz vom 17. Juli 1796.
2 ) Moniteur universel vom 9. September 1796.
') Gesetz vom 22. November 1795, 14. Februar 1796.