2. DIE STAÄTSNOTENWXHRUNG BIS HERBST 1796.
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Einen Namen erhielten aber diese Münzen nicht; auf der
Vorderseite sollte das Gewicht (gleich 10 Gramm) angegeben
sein, ßegiiltigt wurden sie auch nicht. Der Staat bestimmte
nicht, zu welchem Betrage in francs Private sie in Zahlung
nehmen sollten, noch zu welchem er selbst sie annehmen würde.
Der Staat garantierte auch nicht, daß die Münze 10 Gramm
Gold wog, zumal er Gewichtsremedien nach oben und unten
zuließ und die Münzen im Verkehr notwendigerweise abgenützt
wurden. Jeder Private, der diese Münzen in Zahlung gab oder
nahm, hätte demnach die Wage benützen müssen zur Fest
stellung des Wertes der Münze als Ware, d. h. es wäre Wieder
einführung der pensatorischen Zahlungsart gewesen.
Dieses erste Dekret über die Goldmünzen kam aber nicht
zur Ausführung. 1 ) Vielleicht sah man nachträglich ein, welche
Fehler man begangen hatte.
Das zweite Dekret vom 15. August 1795 gab Bestimmungen
über die Silber- und Bronzemünzen. Es beginnt unter Titel 1
nnt „Dispositions generales sur les monnaies“, die durchaus
korrekt abgefaßt sind. Sie lauteten:
art. 1: 1’unite monetaire portera desormais le nom de franc.
2. le franc sera divise en dix decimes; le dbcime sera
üivisö en dix Centimes.
3. le titre et le poids des monnaies seront indiques par
los divisions dbcimales.
Das Dekret sagte also nicht etwa; 5 Gramm Silber sind
1 franc, sondern die Geldeinheit heißt franc, sie zerfällt in
d >ese und jene Unterabteilungen, ganz so wie die staatliche
Theorie es verlangt. Der franc sollte in der Geltung dem
livre gleich sein; es war also lediglich eine Änderung des
Namens.
Im Einzelnen lauteten die Bestimmungen: es gibt Sdber-
stücke von 1, 2 und 5 francs; sie wiegen 5, 10 und „6 Gramm.
Sie sind von der Feinheit 900/1000. Bedeutende Remedien
^ch oben und unten sind für Gewicht und Feinheit zugelassen.
') Berry, I. c . S. 652.