Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2. DIE STAÄTSNOTENWXHRUNG BIS HERBST 1796. 
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Einen Namen erhielten aber diese Münzen nicht; auf der 
Vorderseite sollte das Gewicht (gleich 10 Gramm) angegeben 
sein, ßegiiltigt wurden sie auch nicht. Der Staat bestimmte 
nicht, zu welchem Betrage in francs Private sie in Zahlung 
nehmen sollten, noch zu welchem er selbst sie annehmen würde. 
Der Staat garantierte auch nicht, daß die Münze 10 Gramm 
Gold wog, zumal er Gewichtsremedien nach oben und unten 
zuließ und die Münzen im Verkehr notwendigerweise abgenützt 
wurden. Jeder Private, der diese Münzen in Zahlung gab oder 
nahm, hätte demnach die Wage benützen müssen zur Fest 
stellung des Wertes der Münze als Ware, d. h. es wäre Wieder 
einführung der pensatorischen Zahlungsart gewesen. 
Dieses erste Dekret über die Goldmünzen kam aber nicht 
zur Ausführung. 1 ) Vielleicht sah man nachträglich ein, welche 
Fehler man begangen hatte. 
Das zweite Dekret vom 15. August 1795 gab Bestimmungen 
über die Silber- und Bronzemünzen. Es beginnt unter Titel 1 
nnt „Dispositions generales sur les monnaies“, die durchaus 
korrekt abgefaßt sind. Sie lauteten: 
art. 1: 1’unite monetaire portera desormais le nom de franc. 
2. le franc sera divise en dix decimes; le dbcime sera 
üivisö en dix Centimes. 
3. le titre et le poids des monnaies seront indiques par 
los divisions dbcimales. 
Das Dekret sagte also nicht etwa; 5 Gramm Silber sind 
1 franc, sondern die Geldeinheit heißt franc, sie zerfällt in 
d >ese und jene Unterabteilungen, ganz so wie die staatliche 
Theorie es verlangt. Der franc sollte in der Geltung dem 
livre gleich sein; es war also lediglich eine Änderung des 
Namens. 
Im Einzelnen lauteten die Bestimmungen: es gibt Sdber- 
stücke von 1, 2 und 5 francs; sie wiegen 5, 10 und „6 Gramm. 
Sie sind von der Feinheit 900/1000. Bedeutende Remedien 
^ch oben und unten sind für Gewicht und Feinheit zugelassen. 
') Berry, I. c . S. 652.
	        
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