• 3. DER INTERVALUTARISCHE KURS.
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Es mußten denn auch Maßnahmen, die neben den bereits
erwähnten als geeignet zur Begünstigung des „Assignatenkurses“
versucht und ebenfalls zum Teil mit Hypothezierungs- oder
Quantitätstheorie gerechtfertigt wurden, ohne Erfolg bleiben.
Die Wuchervorbote konnten vielleicht für kurze Zeit den
Detreidepreis ein wenig reduzieren. Es ist bekannt, welche Rolle
»die reichen Wucherer“ in der Einbildung des notleidenden
Volkes spielen. Wenn die Verbote überhaupt den Wechselkurs
beeinflußten, so taten sie es nur in ganz beschränktem Maße.
Die Exportverbote einer Reihe von Rohstoffen — Baumwolle,
Wolle, Flachs, Hanf, Talg, Eisen, Blei, Kupfer, Zinn u. a. m. —
waren vielleicht mit Rücksicht auf die von Frankreich geführten
Kriege sehr angebracht, mußten aber den Wechselkurs drücken.
Nach derselben Richtung wirkten die Gesetze über das Maxi
mum 1 ) — Zwaugsdeklaration und eingehende Regelung und
Kontrolle des Getreidehandels, später auch des Handels mit
anderen Bedürfnisartikeln unter gesetzlicher Festsetzung eines
Maximalpreises —, die damit gerechtfertigt wurden, daß wegen des
wirtschaftlichen Abschlusses Frankreichs von den übrigen euro
päischen Staaten und der geringen Getreideproduktion im In
lande eine Hungersnot und ein hochgetriebener Wucher drohte.
Gewaltsame Preisbestimmungen haben aber immer einen problema
tischen Wert. Der Produzent hatte den Überschuß über den
eigenen Bedarf herauszugeben und bekam dafür höchstens den
Maximalpreis bezahlt. Diese kommunistische Maßregel hatte die
^°lge, daß nicht mehr produziert wurde, als man selbst nötig
batte; denn nur die Aussicht auf angemessenen Gewinn spornt
2 ür Entfaltung der eigenen Wirtschaft an; auch der Händler,
der sich seines Vorteils beraubt sah, hatte kein Interesse mehr
am Abschluß neuer Geschäfte. — Ein künstliches Niedrighalten
der Lebensmittelpreise durch Gewährung von Darlehen an Kom
munen hätte in einer kurzen und unbedeutenden Krisis erfolg
reich sein können. Unter den gegebenen Verhältnissen mußte
‘) Insbesondere Dekret vom 4. Mai 1793 u. a.; abgeschaflt durch
Dekret vom 24. Dezember 1794.