18
Der Zoll betrug pro Scheffel in Mark:
' seit
1. Januar 19. Novemb. 1. Januar
1819 1822 1824 1857 1865
Weizen 0,187 0,187 0,50 0,20 0,00
Roggen 0,062 0,076 0,50 0,05 0,00
Gerste 0,062 0,0625 0,50 0,05 0,00
Hafer 0,062 0,0625 0,50 0,05 0,00
Hülsenfrüchte . . 0,125 0,15 0,50 0,20 0,00
An die Eisenzölle und Garnzölle wagte man sich im Jahre
1859 noch nicht heran, die Erörterung ihrer Berechtigung wurde
bis zum nächsten Kongreß vertagt. Zunächst beschränkte man
sich darauf, die Aufhebung der Zölle auf Roh- und Hilfsstoffe
der Fabrikanten zu verlangen.
Auf dem Kongreß, der im nächsten Jahre in Köln tagte,
wurden dann die Eisenzölle zum Gegenstand der Verhandlung
gemacht. Trotz des Widerstandes der Eisenproduzenten, die sich
an der Debatte beteiligten, kam hier die Resolution zur Annahme,
daß der Roheisenzoll vom Jahre 1844 und die damals vorgenom-
menen Erhöhungen der Zölle auf gewalztes und geschmiedetes
Eisen wieder aufzuheben seien, und daß die Umwandlung aller
übrigen Bisenzölle in reine Einanzzölle bewirkt werden müsse.
Bis zum Jahre 1844 konnte Roheisen zollfrei eingeführt
werden, dann wurde aber ein Zoll von 2 Mk. auf 100 kg ge
legt. Im Jahre 1865 wurde dieser Zoll auf 1,50 Mk-, im Jahre
1868 auf 1 Mk., im Jahre 1870 auf 0,50 Mk. ermäßigt, und im
Jahre 1873 wurde die Einfuhr von Roheisen wieder freigegeben.
Im Jahre 1860 kam es zum Abschluß jenes berühmten
Handelsvertrages zwischen England und Frankreich, der bald
der Anlaß wurde, daß sich ein Netz von Verträgen über das
ganze westliche Europa ausspannte. Frankreich hatte darin
entschieden mit seinem starren Prohibitivsystem gebrochen
und war zu einem System gemäßigter Schutzzölle übergegangen.
Auch der Kongreß deutscher Volkswirte knüpfte daran neue
Hoffnungen für die Entwicklung der deutschen Handelspolitik,
und er forderte, daß auch der Zollverein einen ähnlichen Han
delsvertrag mit Frankreich abschließen möge, und daß die in
diesem Vertrage Frankreich zugestandene Tarifermäßigungeil
allen übrigen Nationen ebenfalls zugute kommen müßten.