Richtung hin ausbilden sollte, daß sie das Ideal reiner Finanz
zölle -—■ vielleicht nicht erreicht, aber ihm doch näher strebt.“
Und noch am 22. November 1875 hielt er es für notwendig,
,,daß wir in unseren Zöllen uns frei machen von dieser zu großen
Masse von zollpflichtigen Gegenständen, daß wir uns auf das
Gebiet eines reinen einfachen Finanzzollsystems zurückziehen
und alle diejenigen Artikel, die nicht wirklich Finanzartikel
sind, d.h. nicht hinreichenden Ertrag geben, über Bord werfen
und die zehn oder fünfzehn Artikel, die die größten Einnahmen
gewähren, soviel abgeben lassen, wie wir überhaupt aus der
Zoll quelle für unsere Finanzen nehmen wollen.“
Der nächste wichtige Schritt auf dem Wege zu diesem
Ziel war der Handelsvertrag mit Österreich vom 9. März 1868.
Der Vertrag brachte wieder sehr wichtige Zollermäßigungen,
die jetzt nicht mehr ausschließlich Österreich zugute kamen,
sondern auf alle Vertragsstaaten ausgedehnt wurden.
Von großer Bedeutung für die Erleichterung des Einfuhr
verkehrs war dann die Erneuerung des Zollgesetzes, die 1869
vorgenommen wurde.
Das Gesetz, wie es seit 1838 im Zollverein bestand, be
ruhte auf dem preußischen Zollgesetz von 1818. Es stammte
aus einer Zeit, in welcher der Frachtfuhrmann noch den Ver
kehr vermittelte und Dampfschiffe und Eisenbahnen noch
nicht in Gebrauch gekommen waren. Unter der alten Verfassung
des Zollvereins war eine Reform nicht durchführbar gewesen.
Ras Zollparlament nahm sie in Angriff und am 1. Juli 1869
"wurde das neue Gesetz erlassen. Für dieses Gesetz waren fol
gende Gesichtspunkte maßgebend:
1. Möglichste Erleichterung der Zollabfertigung in bezug
a uf die Zeit, zu welcher sie stattfinden darf, sowie in bezug
auf die Anzahl, Lage und Kompetenz der Zollstelle •— besonders
Milderung der Deklarationspflicht.
2. Möglichste Erweiterung des Ansageverfahrens und des
Riederlageverkehrs — vor allem Beseitigung der bisherigen
Beschränkung auf Kaufleute, Spediteure und Fabrikanten.
3. Zulassung jeder Veränderung (Umladung, Umpackung,
Teilung), der vom Ausland eingegangenen und noch nicht in
den freien Verkehr gesetzten Waren auf dem Transport, soweit
er unter amtlicher Aufsicht geschieht.