fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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und zwar auf Grund der Fassung des Gesetzes vom 16-/29. Januar 1909, wo im 
Gegensätze zu dem Artikel 937 des Zollreglements nur allgemein von „der 
Landgrenze“ die Rede ist. 
Ferner hat das Zolldepartement auf eine Anfrage, unter welchen Be 
dingungen die zollfreie Durchfuhr der genannten Waren, durch das europäische 
Russland stattfindet, geantwortet, dass ausländische Waren, die auf Grund des 
Gesetzes vom 16./29. Januar 1909 in das Amur-, das Primorsk- und das 
Transbaikalgebiet zollfrei eingeführt werden können, über die westliche Grenze 
und Sibirien in jene Gebiete zollfrei eingeführt werden können, und zwar ohne 
eine besondere Verfügung des Departements, wenn sie aus dem Grenzzollamt 
ohne Besichtigung nach dem Zollamt Irkutsk befördert werden, das ermächtigt 
ist, die genannten Waren in das Priamurgebiet abzulassen; für den Fall aber, 
dass die Waren im Grenzzollamt besichtigt werden sollen, muss zum Zwecke 
ihrer zollfreien Durchfuhr in das Priamurgebiet ein besonderes Gesuch ein 
gereicht werden („Deutsches Handels-Archiv“, 1910, Oktober-Heft). 
Waren, deren Einfuhr in das Priamurgebiet verboten ist. 
Diejenigen Waren oder Gegenstände, deren Einfuhr nach Russland ver 
boten ist, dürfen auch in das Priamurgebiet nicht eingeführt werden. Aus 
genommen von diesem Verbot sind ausländische Silbermünze und Waren 
uus Schweinefleisch, von letzterem jedoch nicht Konserven aus Schweinefleisch, 
«>wie andere daraus hergestellte Artikel in luftdicht verschlossenen Behältern. 
Ferner ist die Einfuhr von Lumpen verboten (s. oben das Gesetz betr. die 
Aufhebung der Zollfreiheit im fernen Osten). 
Erweiterung der Befugnisse des Zollamts in Wladiwostok. 
Der russische Finanzminister hat dem Wladiwostoker Zollamt die Be 
fugnisse eingeräumt, die den Hauptzollämtern und dem St. Petersburger Hafen 
zollamt in den §§ 392 und 409 des Zollreglements vom Jahre 1904 zu- 
gestanden sind. 
Die Frist zur Einreichung der Besichtigungsurkunden ist danach statt 
uuf 7 auf 14 Tage festgesetzt vom Tage des Eingangs der Ladungsurkunden 
beim Zollamt gerechnet. In dieser Frist müssen auch die Eingaben eingereicht 
werden, welche sich auf Waren beziehen, die ohne Zollbesichtigung an die 
Rinnenzollämter im Durchfuhrverkehr nach der Mandschurei oder zurück ins 
Ausland zu senden sind. Die Ausfuhr dieser und anderer Waren ohne Zoll 
besichtigung kann im Laufe einer zweimonatigen, mit dem Tage der Einreichung 
der Durchfuhranmeldung beginnenden Frist vorgenommen werden. Falls in 
der angegebenen Frist keine Eingabe gemacht wird, unterliegen die Waren der 
Besichtigung auf Grund von Auszügen, die vom Zollamt aus den Ladungs- 
Urkunden gemacht sind, wie in §§ 399 und 401 des Zollreglements bestimmt ist. 
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