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und zwar auf Grund der Fassung des Gesetzes vom 16-/29. Januar 1909, wo im
Gegensätze zu dem Artikel 937 des Zollreglements nur allgemein von „der
Landgrenze“ die Rede ist.
Ferner hat das Zolldepartement auf eine Anfrage, unter welchen Be
dingungen die zollfreie Durchfuhr der genannten Waren, durch das europäische
Russland stattfindet, geantwortet, dass ausländische Waren, die auf Grund des
Gesetzes vom 16./29. Januar 1909 in das Amur-, das Primorsk- und das
Transbaikalgebiet zollfrei eingeführt werden können, über die westliche Grenze
und Sibirien in jene Gebiete zollfrei eingeführt werden können, und zwar ohne
eine besondere Verfügung des Departements, wenn sie aus dem Grenzzollamt
ohne Besichtigung nach dem Zollamt Irkutsk befördert werden, das ermächtigt
ist, die genannten Waren in das Priamurgebiet abzulassen; für den Fall aber,
dass die Waren im Grenzzollamt besichtigt werden sollen, muss zum Zwecke
ihrer zollfreien Durchfuhr in das Priamurgebiet ein besonderes Gesuch ein
gereicht werden („Deutsches Handels-Archiv“, 1910, Oktober-Heft).
Waren, deren Einfuhr in das Priamurgebiet verboten ist.
Diejenigen Waren oder Gegenstände, deren Einfuhr nach Russland ver
boten ist, dürfen auch in das Priamurgebiet nicht eingeführt werden. Aus
genommen von diesem Verbot sind ausländische Silbermünze und Waren
uus Schweinefleisch, von letzterem jedoch nicht Konserven aus Schweinefleisch,
«>wie andere daraus hergestellte Artikel in luftdicht verschlossenen Behältern.
Ferner ist die Einfuhr von Lumpen verboten (s. oben das Gesetz betr. die
Aufhebung der Zollfreiheit im fernen Osten).
Erweiterung der Befugnisse des Zollamts in Wladiwostok.
Der russische Finanzminister hat dem Wladiwostoker Zollamt die Be
fugnisse eingeräumt, die den Hauptzollämtern und dem St. Petersburger Hafen
zollamt in den §§ 392 und 409 des Zollreglements vom Jahre 1904 zu-
gestanden sind.
Die Frist zur Einreichung der Besichtigungsurkunden ist danach statt
uuf 7 auf 14 Tage festgesetzt vom Tage des Eingangs der Ladungsurkunden
beim Zollamt gerechnet. In dieser Frist müssen auch die Eingaben eingereicht
werden, welche sich auf Waren beziehen, die ohne Zollbesichtigung an die
Rinnenzollämter im Durchfuhrverkehr nach der Mandschurei oder zurück ins
Ausland zu senden sind. Die Ausfuhr dieser und anderer Waren ohne Zoll
besichtigung kann im Laufe einer zweimonatigen, mit dem Tage der Einreichung
der Durchfuhranmeldung beginnenden Frist vorgenommen werden. Falls in
der angegebenen Frist keine Eingabe gemacht wird, unterliegen die Waren der
Besichtigung auf Grund von Auszügen, die vom Zollamt aus den Ladungs-
Urkunden gemacht sind, wie in §§ 399 und 401 des Zollreglements bestimmt ist.
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