Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Frankreichs  Bank-  und  Finanzwirtschaft.

199

noch  nicht  zwingen  und  die  Emission  einer  zweiten  Anleihe  nicht  erforderlich ­
  machen.  Was  aber  auf  das  Schatzamt  entscheidend  einwirkt,  dennoch
zur  Anleiheauflage  zu  schreiten  und  damit  den  Vertrieb  der  Schatzwechsel
zu  beeinträchtigen,  ist  die  Tatsache,  daß  der  alte  Weg  nicht  mehr  gangbar ­
  ist,  daß  aus  dem  Verkaufe  von  National-Verteidigungs-Wechseln  allein
die  bevorstehenden  Lasten  nicht  ertragen  werden  können.  Durch  eine
zweite  Anleihe,  unter  vollkommen  neuen  Bedingungen  und  vorteilhafteren ­
  Ausstattungen,  soll  die  Stagnation  des  Kapitalzuflusses  überwunden ­
  und  durch  eine  einzige  große  Anstrengung  das  finanzielle  Rüstzeug ­
  zur  Kriegführung  erneuert  werden.
In  der  Wahl  der  Anleiheform  war  das  Schatzamt  nicht  verlegen.
Nichts  lag  näher  und  wies  schärfer  auf  ein  Beispiel  hin,  als  der  bereits
auch  vor  etwa  einem  Jahre  gewählte  und  praktisch  schon  so  oft  erprobte ­
  Typ  einer  ewigen  Rente.  Auch  die  neue,  geplante  Anleihe  wurde
durch  Dekret  vom  12.  September  als  eine  5%  ewige  Rente,  unkündbar ­
  bis  zum  1.  Januar  1931  und  in  analoger  Weise  der  ersten  Kriegsanleihe ­
  aufgebaut.  Ohne  jeden  Zweifel  ist  diese  5  %  ewige  Anleihe  für
den  französischen  Rentner  die  Anleihe.  An  einen  ewigen  Rententyp,  der
ihm  so  geläufig  ist,  knüpfen  sich  sein  vollstes  Verständnis,  sein  Vertrauen ­
  und  seine  Zeichnungsbereitschaft.  So  nicht  allein  im  November
1915,  vielmehr  schon  seit  mehr  als  einem  Jahrhundert.  Für  die  Erzielung ­
  eines  Erfolges  ist  vielleicht  die  psychologische  Wirkung,  die  von
der  Anleihe  ausgdöst  wird,  jenes  einfache  „Dafürsein“,  von  hoher  Bedeutung. ­
  Eine  glückliche  Anpassung  an  die  Gewohnheiten  und  Meinungen ­
  der  weitesten  Bevölkerungsschichten  ist  die  notwendige  Stufe
zum  guten  Resultat.  Und  hierauf  hat  das  Schatzamt  offenbar  den
größten  Wert  gelegt,  denn  es  paßte  die  zweite  5  %  Rentenanleihe  in
allen  wichtigsten  Punkten  ihrer  Vorgängerin  an.  Nur  in  der  Zins-  und
effektiven  Kursbemessung  sind  einige  Abweichungen  zu  vermerken,
die  natürlich  Konzessionen  der  Regierung  an  die  Zeichner  darstellen,
um  größere  Erfolge  zu  erzielen.  Nach  außen  hin  wirkt  der  durch  Dekret
festgesetzte  Emissionspreis  im  Vergleich  zur  ersten  Anleihe  wie  ein
Fortschritt  zugunsten  der  Regierung.  Denn  der  Zeichnungspreis  wird
mit  88,75  %  bemessen,  während  die  erste  Anleihe  einen  für  Barzeichnungun
  und  mit  sofortiger  Einzahlung  verknüpften  effektiven  Kurs
von  87,25  %  darbot.  Zunächst  also  ein  Plus  von  1,50  %,  das  aber  wesentlich ­
  zusammenschrumpft,  sobald  die  zahlreichen  eingeräumten  Sondervorteile ­
  prozentmäßig  erfaßt  und  vom  Kurse  abgezogen  werden.  Wie
früher  wird  auch  jetzt  die  sofortige  Vollzahlung  des  gezeichneten  Betrages ­
  begünstigt.  Der  Einzahlende  erhält  nämlich  den  am  16.  November ­
  verfallenden,  ersten  Vierteljahreszinsschein  im  voraus  voll  vergütet. ­
  Nun  läuft  die  offizielle  Zeichnungsfrist  vom  5.  Oktober  bis  zum
29.  Oktober  1916,  so  daß  allen,  die  innerhalb  dieser  Frist  ihre  Einzahlung ­
  leisten,  eine  wesentliche  Rückvergütung  zuteil  wird.  Damit  sinkt
der  Zeichnungskurs  für  sie  um  etwa  1,25  %,  und  der  effektive  Anleihesatz ­
  wird  87,50  %.  Aber  nicht  allein  für  die  unverzügliche  Gtgenlei-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.