Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft.
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noch nicht zwingen und die Emission einer zweiten Anleihe nicht erforderlich
machen. Was aber auf das Schatzamt entscheidend einwirkt, dennoch
zur Anleiheauflage zu schreiten und damit den Vertrieb der Schatzwechsel
zu beeinträchtigen, ist die Tatsache, daß der alte Weg nicht mehr gangbar
ist, daß aus dem Verkaufe von National-Verteidigungs-Wechseln allein
die bevorstehenden Lasten nicht ertragen werden können. Durch eine
zweite Anleihe, unter vollkommen neuen Bedingungen und vorteilhafteren
Ausstattungen, soll die Stagnation des Kapitalzuflusses überwunden
und durch eine einzige große Anstrengung das finanzielle Rüstzeug
zur Kriegführung erneuert werden.
In der Wahl der Anleiheform war das Schatzamt nicht verlegen.
Nichts lag näher und wies schärfer auf ein Beispiel hin, als der bereits
auch vor etwa einem Jahre gewählte und praktisch schon so oft erprobte
Typ einer ewigen Rente. Auch die neue, geplante Anleihe wurde
durch Dekret vom 12. September als eine 5% ewige Rente, unkündbar
bis zum 1. Januar 1931 und in analoger Weise der ersten Kriegsanleihe
aufgebaut. Ohne jeden Zweifel ist diese 5 % ewige Anleihe für
den französischen Rentner die Anleihe. An einen ewigen Rententyp, der
ihm so geläufig ist, knüpfen sich sein vollstes Verständnis, sein Vertrauen
und seine Zeichnungsbereitschaft. So nicht allein im November
1915, vielmehr schon seit mehr als einem Jahrhundert. Für die Erzielung
eines Erfolges ist vielleicht die psychologische Wirkung, die von
der Anleihe ausgdöst wird, jenes einfache „Dafürsein“, von hoher Bedeutung.
Eine glückliche Anpassung an die Gewohnheiten und Meinungen
der weitesten Bevölkerungsschichten ist die notwendige Stufe
zum guten Resultat. Und hierauf hat das Schatzamt offenbar den
größten Wert gelegt, denn es paßte die zweite 5 % Rentenanleihe in
allen wichtigsten Punkten ihrer Vorgängerin an. Nur in der Zins- und
effektiven Kursbemessung sind einige Abweichungen zu vermerken,
die natürlich Konzessionen der Regierung an die Zeichner darstellen,
um größere Erfolge zu erzielen. Nach außen hin wirkt der durch Dekret
festgesetzte Emissionspreis im Vergleich zur ersten Anleihe wie ein
Fortschritt zugunsten der Regierung. Denn der Zeichnungspreis wird
mit 88,75 % bemessen, während die erste Anleihe einen für Barzeichnungun
und mit sofortiger Einzahlung verknüpften effektiven Kurs
von 87,25 % darbot. Zunächst also ein Plus von 1,50 %, das aber wesentlich
zusammenschrumpft, sobald die zahlreichen eingeräumten Sondervorteile
prozentmäßig erfaßt und vom Kurse abgezogen werden. Wie
früher wird auch jetzt die sofortige Vollzahlung des gezeichneten Betrages
begünstigt. Der Einzahlende erhält nämlich den am 16. November
verfallenden, ersten Vierteljahreszinsschein im voraus voll vergütet.
Nun läuft die offizielle Zeichnungsfrist vom 5. Oktober bis zum
29. Oktober 1916, so daß allen, die innerhalb dieser Frist ihre Einzahlung
leisten, eine wesentliche Rückvergütung zuteil wird. Damit sinkt
der Zeichnungskurs für sie um etwa 1,25 %, und der effektive Anleihesatz
wird 87,50 %. Aber nicht allein für die unverzügliche Gtgenlei-