Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Frankreichs  Bank-  und  Finanzwirtschaft.

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Kriege  gegen  Deutschland  wohl  entsannen,  ihre  Erfahrungen  über  die
damaligen  Zustände  rasch  in  der  Nachbarschaft  verbreiteten  und  auf
diese  Weise  die  Beunruhigung  nur  vergrößern  konnten.  Zudem  bot
doch  die  Methode,  mit  der  man  im  Kriege  1870/71  den  Zahlungsverkehr
regelte,  ein  gutes  Beispiel.
Das  bekannte  französische  Wechselmoratorium
(Gesetz  vom  13.  August  1870  bis  4.  Juli  1871)  hatte  nur  gute  Wirkungen
ausgelöst.  Französische  und  andere  Finanz-Schriftsteller  fanden  im
Endurteil  dieses  Moratorium  als  unschädlich  und  ein  Teil  von  ihnen
dehnte  das  Ergebnis  seiner  Untersuchungen  sogar  dahin  aus,  daß  die
Regierungsverfügungen  für  Staat  und  Volkswirtschaft  förderlich  waren.
Und  die  Tradition  spielt  in  Frankreich  eine  große  Rolle.  So  lag  es  neben
den  erwähnten  Motiven  auch  schon  geschichtlich  sehr  nahe,  zur  alten,
bewährten  Methode  zurückzukehren  und  sie  nur  den  neuzeitlichen
Erfordernissen  anzupassen  oder  zu  verbessern.  Im  Kern  besteht  zwischen
den  beiden  Systemen,  Moratorium  oder  Darlehnskasse,  für  welche  sich
eine  Regierung  im  Kriegsfälle  entscheiden  kann,  der  Unterschied  lediglich
darin,  daß  eben  der  eine  Staat  die  augenblickliche  Zahlungsunfähigkeit
eines  Teiles  seiner  Untertanen  offen  konstatiert  und  ausspricht  und  ihr
durch  ein  Moratorium  Rechnung  trägt,  während  der  andere  Staat  die
gleiche  augenblickliche  Zahlungsunfähigkeit  durch  Kreierung  imaginären
Geldes  zu  überdecken  oder  zu  beseitigen  sucht.
Nun  wäre  noch  schließlich  die  Frage  zu  untersuchen,  was  in  der
Zukunft  mit  dem  Moratorium  geschehen  wird,  wie  die  ruhende  Wirtschaft ­
  in  eine  erhöhte,  produktive  Arbeit  hinübergeleitet  werden  kann.
Es  ist  klar,  daß,  wenn  einmal  eine  so  tiefeinschneidende  Maßregel  eingeführt ­
  ist,  es  stets  schwer  sein  wird,  diese  Maßregel  plötzlich  wieder
Zl1  beseitigen.  Hat  sich  der  Staat  einmal  dazu  verstanden,  derartig  umfassend ­
  in  die  Gesetzgebung  über  die  Schuldverhältnisse  einzugreifen,
wie  es  hier  der  Fall  ist,  dann  muß  er  später  auch  dafür  Sorge  tragen,
daß  der  Übergang  zu  normalen  Verhältnissen  nicht  allzu  plötzlich  und
ohne  Schäden  für  alle  Beteiligten  erfolgt.  Dies  haben  auch  die
anderen  Staaten,  die  Moratorien  erlassen  haben,  eingesehen  und  sie
konnten  nur  allmählich  dazu  übergehen,  das  Moratorium  abzubauen.
Zuerst  begannen  England  und  Norwegen  mit  einem  solchen  Abbau,
beide  Länder  beschränkten  ihn  aber  ausdrücklich  nur  auf  die  Inlandsgläubiger. ­
  Dagegen  blieb  dem  Auslande  gegenüber  die  Zahlungsstundung
  bestehen.  Österreich-Ungarn  ist  dazu  übergegangen,  Ratenzahlungen ­
  einzuführen,  wobei  gleichzeitig  vorgesehen  wurde,  daß  die
Gerichte  auf  Antrag  eine  Stundung  der  fälligen  Summen  gewähren
können.  Es  ist  also  nicht  denkbar,  daß  die  französische  Regierung
an  einem  festen  Datum  plötzlich  dekretiert:  die  alten  Rechtsverhältnisse
treten  wieder  in  Kraft  und  müssen  unnachsichtlich  abgewickelt  werden,
denn  dies  würde  das  sichere  Verderben  aller  derjenigen  Schuldner  bedeuten, ­
  die  während  vieler  Monate  in  dem  behaglichen  Morphiumschlaf
eines  Moratoriums  lebten.  Vielmehr  dürfte  ein  Ausspruch  eines  Fach ­
            
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