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Als der Krieg ausgebrochen, trat bei den K r i e g s l ie fe r u ngen
des Sattler- und Schneidergewerbes zutage, daß Tarifverträge
allein nicht imstande sind, die Arbeiter vor Uebervorteilungen unsolider
Arbeitgeber zu bewahren, zumal manche Gewerbegerichte und
ordentliche Gerichte den von Tarifverträgen abweichenden Einzelabreden
den Vorrang ließen. Es ^bedurfte erst des kräftigen Einschreitens
der Militärbehörden und der unter ihrer Mitwirkung tätigen
Schlichtungskommissionen, um hier Wandel zu schassen. Mit bestem
Erfolge wurden die bösen Erscheinungen der Vertragsfreiheit
der GO. zu Gunsten der Arbeiter ^bekämpft und das Arbeitsverhältnis
durch zwingende Rechtsnormen geordnet. Ein Teil der
Ausgaben, die gesetzlichen Fachausschüssen zu erfüllen obliegen
würde, sind so bereits jetzt von den Generalkommandos gelöst
worden. Mein Aufsatz weiter unten über die Heimarbeit im
Militärsattlergewerbe und im Militärschnoidergewerbe gibt über
den vorliegenden Tatbestand eingehende Auskunft. Das Oberkommando
in den Marken ist sogar noch weiter gegangen und hat
kraft seiner ihm zustehenden gesetzgebenden Gewalt, um der drohenden
Arbeitslosigkeit besonders der Heimarbeiter möglichst Einhalt
zu tun, die bekannte Streckungsverordnung erlassen. Diese
Verordnung ist vom Gewerbegericht Berlin in einer Entscheidung
für ungültig erklärt worden. Das Landgericht I hat dieses Urteil
aufgehoben. Da voraussichtlich bei der Durchführung des Gesetzes
über die Zivildienstpflicht') trotz Rücksicht auf die Verwertung der
vollen Arbeitskraft man nicht immer ohne Streckung und Verteilung
der Arbeit auskommen wird, bringen wir im allgemeinen
Interesse am Schluß des Buches im Anhange den Tatbestand und
die Gründe der beiden Urteile nach ihrem vollen Inhalt?)
J ) Siehe v. Schulz, Kommentar zum Gesetz über den vaterländischen
Hilfsdienst (Franz Vahlen, 1917). Ueber die Arbeiterausschüsse
siehe dort 8 tt und Erläuterungen dazu. Auch für reine Heimarbeiterbetriebe
ist nicht Fürsorge getroffen, vergl. hier S. 201. Ueber
Schlichtungsstellen ff. 8 13-ft
Ueber die Aufhebung der Streckuugsverordnung
vgl. Zentral-Organ des Allgemeinen deutschen Arbeitgeber-Verbandes für
das Schneidergöwevbe vom 6. Januar 1917.