Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Als  der  Krieg  ausgebrochen,  trat  bei  den  K  r  i  e  g  s  l  ie  fe  r  u  ngen
  des  Sattler-  und  Schneidergewerbes  zutage,  daß  Tarifverträge
allein  nicht  imstande  sind,  die  Arbeiter  vor  Uebervorteilungen  unsolider ­
  Arbeitgeber  zu  bewahren,  zumal  manche  Gewerbegerichte  und
ordentliche  Gerichte  den  von  Tarifverträgen  abweichenden  Einzelabreden ­
  den  Vorrang  ließen.  Es  ^bedurfte  erst  des  kräftigen  Einschreitens ­
  der  Militärbehörden  und  der  unter  ihrer  Mitwirkung  tätigen
Schlichtungskommissionen,  um  hier  Wandel  zu  schassen.  Mit  bestem ­
  Erfolge  wurden  die  bösen  Erscheinungen  der  Vertragsfreiheit
der  GO.  zu  Gunsten  der  Arbeiter  ^bekämpft  und  das  Arbeitsverhältnis ­
  durch  zwingende  Rechtsnormen  geordnet.  Ein  Teil  der
Ausgaben,  die  gesetzlichen  Fachausschüssen  zu  erfüllen  obliegen ­
  würde,  sind  so  bereits  jetzt  von  den  Generalkommandos  gelöst ­
  worden.  Mein  Aufsatz  weiter  unten  über  die  Heimarbeit  im
Militärsattlergewerbe  und  im  Militärschnoidergewerbe  gibt  über
den  vorliegenden  Tatbestand  eingehende  Auskunft.  Das  Oberkommando ­
  in  den  Marken  ist  sogar  noch  weiter  gegangen  und  hat
kraft  seiner  ihm  zustehenden  gesetzgebenden  Gewalt,  um  der  drohenden ­
  Arbeitslosigkeit  besonders  der  Heimarbeiter  möglichst  Einhalt ­
  zu  tun,  die  bekannte  Streckungsverordnung  erlassen.  Diese
Verordnung  ist  vom  Gewerbegericht  Berlin  in  einer  Entscheidung
für  ungültig  erklärt  worden.  Das  Landgericht  I  hat  dieses  Urteil
aufgehoben.  Da  voraussichtlich  bei  der  Durchführung  des  Gesetzes
über  die  Zivildienstpflicht')  trotz  Rücksicht  auf  die  Verwertung  der
vollen  Arbeitskraft  man  nicht  immer  ohne  Streckung  und  Verteilung ­
  der  Arbeit  auskommen  wird,  bringen  wir  im  allgemeinen
Interesse  am  Schluß  des  Buches  im  Anhange  den  Tatbestand  und
die  Gründe  der  beiden  Urteile  nach  ihrem  vollen  Inhalt?)
J )  Siehe  v.  Schulz,  Kommentar  zum  Gesetz  über  den  vaterländischen ­
  Hilfsdienst  (Franz  Vahlen,  1917).  Ueber  die  Arbeiterausschüsse ­
  siehe  dort  8  tt  und  Erläuterungen  dazu.  Auch  für  reine  Heimarbeiterbetriebe ­
  ist  nicht  Fürsorge  getroffen,  vergl.  hier  S.  201.  Ueber
Schlichtungsstellen  ff.  8  13-ft
  Ueber  die  Aufhebung  der  Streckuugsverordnung
vgl.  Zentral-Organ  des  Allgemeinen  deutschen  Arbeitgeber-Verbandes  für
das  Schneidergöwevbe  vom  6.  Januar  1917.
            
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