Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Satzung  für  die  hausgewerbliche  Krankenversicherung  im  Gemeindebezirk
Berlin.
Auf  Gründ  des  Gesetzes  zur  Sicherung  der  Leistungsfähigkeit  der
Krankenkassen  vom  4.  August  1914  wird  die  hausgewerbliche  Krankenversicherung ­
  für  den  Gomeindebezirk  Berlin  wie  folgt  geregelt:
I.
Hausgewerbtreibende  im  Sinne  dieser  Satzung  sind  die  in  8  162  der
Reichsversicherungsordnung  näher  bezeichneien  Personen.  Die  Versicherung ­
  erfolgt  ausschließlich  bei  der  hiesigen  allgemeinen  Ortskvankenkasse.
Arbeitgeber  von  HwusgewerbtreibenÄen  ist  jeder,  der  cm  Hansgewerbtreibende
  Arbeit  vergibt.  Auftraggeber  im  ©trat«  dieser  Satzung  ist  i>crjenige,
  in  dessen  Auftrag  und  für  dessen  Rechnung  gewerbliche  Erzeugnisse
angefertigt  oder  bearbeitet  werden.  Personen,  die  für  eigene  Rechntmg
ratä)  gleichzeitig  für  Rechnung  Dritter  Waren  anfertigen  lassen,  geliert  nur
soweit  als  Auftraggeber,  als  ite  die  Erzeugnisse  fürsich  herstellen  lassen.
Die  iraterhalb  der  Betriebsräume  eines  Hausgewerbtreibenden  arbeitenden ­
  Personen  sind  Werkstartarbeiter  und  unterliegen  der  allgemeinen
Bersicherungspflicht.
71.
Sämtliche  Hausgewerbtreibende,  dst  wicht  nach  8  168  der  Reichsversichermtgsordrtung
  versicherungsfrei  sind,  unterliegeit  der  Versicherungsgflicht.
  Ans  ihren  Antrag  tverden  jedoch  diejenigen,  welche  nachweisen,  daß
ihnen  ein  jährliches  Gesamteinkommen  von  mindestens  2500  M.  sicher  ist,
für  ihre  eigene  Person  von  der  Bersicherungspflicht  befreit,  lieber  den
Antrag  auf  Befreiung  entscheidet  der  Kassenvorstand.  Die  Befreiung
wirkt  vom  Eingang  des  Antrages  ab.  Wird  der  Antrag  abgelehnt,  so  entscheidet ­
  aus  Beschwerde  -das  Bersichernngsamt  endgültig.
III.
Die  Mitgliedschaft  der  Hausgewerbtreibenden  beginnt  mit  dem  Tage
des  Eintritts  in  eine  hausgewerbliche  Tätigkeit.  Sie  erlischt  mit  der  Beendigung ­
  dieser  Tätigkeit.
Für  den  Verlust  und  die  Fortdauer  der  Mitgliedschaft  gelten  die
88  311—314  der  Reichsversichertingsordnung.
IV.
Die  Hausgewerbtreibenden,  welche  im  Gemeinde-bezirk  Berlin  ihre
Betriebsstätte  haben,  werden  durch  ihre  unmittelbaren  Arbeitgeber
gemeldet,  gleichgültig,  ob  diese  selbständige  Unternehmer  oder  Hausgewerbtreibende
  sind.  Jedoch  haben  Hausgewerbtreibende,  denen  ein  jährliches
Gesamteinkommen  von  mindestens  2500  Mark  sicher  ist,  die  An-  und  Abmeldungen ­
  fnrihre  eigene  Person  selbst  vorzunehmen.  Sie  haben
            
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