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Satzung für die hausgewerbliche Krankenversicherung im Gemeindebezirk
Berlin.
Auf Gründ des Gesetzes zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der
Krankenkassen vom 4. August 1914 wird die hausgewerbliche Krankenversicherung
für den Gomeindebezirk Berlin wie folgt geregelt:
I.
Hausgewerbtreibende im Sinne dieser Satzung sind die in 8 162 der
Reichsversicherungsordnung näher bezeichneien Personen. Die Versicherung
erfolgt ausschließlich bei der hiesigen allgemeinen Ortskvankenkasse.
Arbeitgeber von HwusgewerbtreibenÄen ist jeder, der cm Hansgewerbtreibende
Arbeit vergibt. Auftraggeber im ©trat« dieser Satzung ist i>crjenige,
in dessen Auftrag und für dessen Rechnung gewerbliche Erzeugnisse
angefertigt oder bearbeitet werden. Personen, die für eigene Rechntmg
ratä) gleichzeitig für Rechnung Dritter Waren anfertigen lassen, geliert nur
soweit als Auftraggeber, als ite die Erzeugnisse fürsich herstellen lassen.
Die iraterhalb der Betriebsräume eines Hausgewerbtreibenden arbeitenden
Personen sind Werkstartarbeiter und unterliegen der allgemeinen
Bersicherungspflicht.
71.
Sämtliche Hausgewerbtreibende, dst wicht nach 8 168 der Reichsversichermtgsordrtung
versicherungsfrei sind, unterliegeit der Versicherungsgflicht.
Ans ihren Antrag tverden jedoch diejenigen, welche nachweisen, daß
ihnen ein jährliches Gesamteinkommen von mindestens 2500 M. sicher ist,
für ihre eigene Person von der Bersicherungspflicht befreit, lieber den
Antrag auf Befreiung entscheidet der Kassenvorstand. Die Befreiung
wirkt vom Eingang des Antrages ab. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet
aus Beschwerde -das Bersichernngsamt endgültig.
III.
Die Mitgliedschaft der Hausgewerbtreibenden beginnt mit dem Tage
des Eintritts in eine hausgewerbliche Tätigkeit. Sie erlischt mit der Beendigung
dieser Tätigkeit.
Für den Verlust und die Fortdauer der Mitgliedschaft gelten die
88 311—314 der Reichsversichertingsordnung.
IV.
Die Hausgewerbtreibenden, welche im Gemeinde-bezirk Berlin ihre
Betriebsstätte haben, werden durch ihre unmittelbaren Arbeitgeber
gemeldet, gleichgültig, ob diese selbständige Unternehmer oder Hausgewerbtreibende
sind. Jedoch haben Hausgewerbtreibende, denen ein jährliches
Gesamteinkommen von mindestens 2500 Mark sicher ist, die An- und Abmeldungen
fnrihre eigene Person selbst vorzunehmen. Sie haben