HI. Der politische und wirtschaftliche
Ausbau Rumäniens
1. Verfassung und Recht
Der fundamentale Unterschied zwischen dem modernen
Rumänien und dem Lande der Rumänen während der Spal
tung in zwei Fürstentümer ist niedergelegt in der Staats
verfassung.
Die heutige rumänische Verfassung datiert vom 11. Juli
1866 mit Aenderungen von 1879 und 1884. In der Haupt
sache entspricht sie dem 1864 vom Fürsten Euza eingeführten
Landesstatut. Aenderungen können nur durch eine besondere
Volksversammlung, eine Constituante, zustande kommen.
Die Verfassung ist ausgesprochen demokratisch, nicht nur
im Gegensatz zu dem absolutistischen Regiment in den ru
mänischen Fürstentümern vor 1848, sondern auch im Ver
gleich mit mancher modernen konstitutionell monarchischen
Verfassung im übrigen Europa.
Die Dynastie wollte man allerdings in Rumänien bei
der Wahl des ersten Fürsten aus Zollernstamm besonders hoch
über alle Familien des Landes stellen. Daran hat man fest
gehalten, als später eine Aenderung der Thronfolge not
wendig wurde, die nach der Wahl des Fürsten Carol ge
schaffen worden war. Da der König auf die Hoffnung, einen
Sohn zu bekommen, verzichten mußte, wurde sein Reffe, der
heutige König Ferdinand, zum Thronfolger bestimmt (1889).
Nach ihm sollte seine Nachkommenschaft unter Ausschluß der
weiblichen Linie nachfolgeberechtigt sein. Regentschaft einer
Frau ist zulässig. Für den Fall, daß wieder männliche Nach
kommenschaft fehlen sollte, wurde festgesetzt, daß ein neuer
König aus einer der regierenden Familien Europas gewählt
werden müsse. Als bald darauf der Thronfolger Ferdinand
den Entschluß faßte, eine junge Dame aus einem alten an
gesehenen reichen rumänischen Adelsgeschlecht, Fräulein