Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Bayerische  Hypotheken-  und  Wechsel-Bank,
  München.
BEAMTENPENSIONSKASSE.  Die  Bayerische  Hypotheken-  und  Wechsel-Bank,
Deutschlands  älteste  und  größte  Bodenkreditanstalt,  gegründet  1835,  nunmehr  ausgestattet ­
  mit  131  Millionen  Aktienkapital  nebst  Reserven  und  im  Besitze  von  1,17  Milliarden
Hypotheken,  hat  frühzeitig  eine  Pensions-  und  Reliktenversorgung  ihrer  Beamten  und
Bediensteten  eingeführt.  Schon  im  Jahre  1845  und  damit  in  einer  Zeit,  die  noch  außerordentlich ­
  wenig  wußte  von  sozialem  Sinn  und  sozialen  Taten,  in  der  insbesondere  auch
von  außen  her  noch  keinerlei  Einflüsse  für  die  Schaffung  gemeinnütziger  Fürsorgeeinrichtungen ­
  wirksam  oder  zu  gewärtigen  waren,  haben  die  Verwaltungskörper  der  Bank  das  erste
Regulativ  für  die  Pensionierung  der  Beamten  und  für  die  Versorgung  der  Beamtenwitwen
erlassen.  Die  Pension  war  hier  festgesetzt  für  die  Angestellten  auf  40  %  des  Gehaltes  in  den
ersten  10  Dienstjahren,  auf  50  %  im  zweiten  Jahrzehnte  des  Dienstes  und  auf  60  %,  wenn  die
Pensionierung  nach  zurückgelegtem  20.  Dienstjahre  erfolgte;  die  Witwenpension  wurde  normiert ­
  auf  20  %  des  letzten  Aktivitätsgehaltes  des  verstorbenen  Mannes.  Beiträge  wurden  von
den  Beamten  nicht  erhoben,  die  Kosten  der  Wohlfahrtseinrichtung  bestritt  allein  die  Bank.
Damals,  im  Jahre  1845,  waren  es  noch  33  Beamte,  mit  denen  die  Geschäfte  der  Bank
erledigt  wurden;  die  Ausdehnung  des  Geschäftes  brachte  eine  rasche  Mehrung  der  Zahl
der  Mitarbeiter,  ultimo  1887  waren  238  Beamte  tätig.  Das  Wachsen  des  Beamtenkörpers
steigerte  fortwährend  den  Aufwand  für  die  Pensionen  und  das  Obligo  aus  den  Anwartschaften. ­
  Bei  den  größer  gewordenen  Verhältnissen  verlangte  eine  richtige  Fürsorge  sowohl ­
  für  die  Interessen  der  Bank  wie  für  die  des  Personals  eine  Trennung  des  Pensionswesens ­
  von  der  Regie,  die  Gründung  einer  eigentlichen  Pensionsanstalt,  welche  zwar  ein
Appendix  der  Bank  ohne  eigene  Rechtspersönlichkeit  bleiben  konnte,  aber  auszustatten
war  mit  gesondert  verwalteten,  nach  versicherungstechnischer  Prüfung  und  Überwachung
für  die  Erfüllung  der  Kassenverpflichtungen  jeweils  ausreichenden  Fonds.
Die  Gründung  einer  solchen  Pensionskasse  erfolgte  im  Jahre  1888  und  fand  die  Genehmigung ­
  der  Staatsaufsichtsbehörde.  Das  Statut  des  Jahres  1888  baut  auf  dem  Regulative ­
  des  Jahres  1845  auf,  bringt  aber  wesentliche  Fortschritte  für  die  Beamtung,  insbesondere ­
  durch  Hinaufrücken  der  Höchstpensionsquote  der  Angestellten  und  der  Witwen,
durch  Einführung  eines  Sterbegeldes  beim  Ableben  eines  aktiven  Mitgliedes  und  durch
Schaffung  einer  Waisenversorgung.
Zur  finanziellen  Fundierung  wurde  der  Kasse  überwiesen  der  bisherige  Personal-Exigenzfonds
  der  Bank  von  rund  430  000  M.,  ferner  verpflichtete  sich  die  Bank  jährlich
an  die  Kasse  zu  zahlen  8%%  des  Gehaltes  sämtlicher  Mitglieder,  während  diese  laufende
Beiträge  in  der  Höhe  von  1  %—2  %  ihres  Gehaltes  an  die  Kasse  abzuführen  hatten.
In  ihren  Grundzügen  blieb  diese  Satzung  maßgebend  bis  auf  den  heutigen  Tag,  sie
hat  aber  in  der  Zwischenzeit  wiederholt  noch  wesentliche  Verbesserungen  erfahren,  zufolge
deren  sich  nunmehr  folgendes  Bild  ergibt:
Aus  der  Kasse  mit  einem  ausgeschiedenen  Zweckvermögen  ist  ein  selbständiges  Rechtssubjekt ­
  geworden,  ein  Versicherungsverein  a.  G.,  unabhängig  vom  Mutterinstitut,  frei  verwaltet ­
  von  einer  Vorstandschaft,  in  der  die  Versicherten  mit  gleicher  Stimmenmacht  vertreten ­
  sind,  wie  die  Abgeordneten  der  dotierenden  Bank;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet
ein  Schiedsgericht,  dessen  Mitglieder  zur  Hälfte  von  der  Bankdirektion,  zur  Hälfte  von  der
Beamtung  gestellt  werden  und  dessen  Vorstand  von  der  Handelskammer,  womöglich  aus
der  Zahl  der  Münchener  Notare  gewählt  wird.
Mitglieder  der  Kasse  sind  alle  Angestellten  der  Bank,  die  auch  nach  dem  Versicherungsgesetze
  für  Angestellte  versicherungspflichtig  sind,  daneben  auch  die  Beamten,  welche
            
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