Full text : Ferdinand Lassalle

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Betragen  im  Sinne  des  Gesetzes  ansehen  und  mit  gänzlicher ­
  Entfernung  des  Angeklagten  ahnden  können.  Ich
finde  es  geradezu  unerhört,  meine  Herren,  den  Angeklagten ­
  auf  Grund  des  §  134  wie  einen  rohen
Bauer  zu  behandeln,  der  durch  ungebührliches  Betragen ­
  die  notwendige  äußere  Ordnung  gröblich  verletzt! ­
  Niemand  wird  dem  Herrn  Angeklagten  auch  nur
entfernt  ein  derartiges  Betragen  mit  Recht  vorwerfen
dürfen.  Ich  protestiere  auf  das  ernstlichste,  aus  diesem
Grunde  dem  Herrn  Angeklagten  seine  Verteidigung
abzuschneiden.  Der  Herr  Präsident  hat  zwar  auf  Grund
eines  früheren  Beschlusses  jetzt  ohne  weiteres  die  Wortentziehung ­
  proklamiert;  aber  über  einen  erst  zu  erwartenden ­
  Fall  durfte  der  Gerichtshof  nichts  Definitives ­
  festsetzen.  Der  Herr  Angeklagte  hat  daher  mit
Recht  einen  neuen  Beschluß  des  hohen  Gerichtshofes
erbeten,  und  dürfte  dieser  nunmehr  zu  fassen  sein.
Präsident:  Der  Gerichtshof  wird  beraten  und
beschließen.
(Kurze  Pause.  Große  Bewegung  unter  den  Anwesenden.  Die
Richter  besprechen  sich,  ohne  sich  zurückzuziehen.  Als  der  Präsident
wieder  das  Wort  ergreift,  tritt  augenblicklich  gespannte  Stille  ein.)
Präsident:  In  den  zu  wiederholten  Malen  im  Vortrage ­
  des  Angeklagten  vorgekommenen  Beleidigungen
gegen  die  Staatsanwaltschaft  —  und  speziell  gegen
den  hier  fungierenden  Herrn  Staatsanwalt  —,  wie  der
Angeklagte  sich  immer  direkt  gegen  den  Staatsanwalt ­
  ausdrückt  —,  hat  der  Gerichtshof  allerdings
ein  ungebührliches  Verfahren  im  Sinne  des  Artikels ­
  134  gesehen.  Selbst  in  der  Art,  wie  Angeklagter
gesprochen,  lag  etwas  Ungebührliches.  Und  es  war
            
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