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Betragen im Sinne des Gesetzes ansehen und mit gänzlicher
Entfernung des Angeklagten ahnden können. Ich
finde es geradezu unerhört, meine Herren, den Angeklagten
auf Grund des § 134 wie einen rohen
Bauer zu behandeln, der durch ungebührliches Betragen
die notwendige äußere Ordnung gröblich verletzt!
Niemand wird dem Herrn Angeklagten auch nur
entfernt ein derartiges Betragen mit Recht vorwerfen
dürfen. Ich protestiere auf das ernstlichste, aus diesem
Grunde dem Herrn Angeklagten seine Verteidigung
abzuschneiden. Der Herr Präsident hat zwar auf Grund
eines früheren Beschlusses jetzt ohne weiteres die Wortentziehung
proklamiert; aber über einen erst zu erwartenden
Fall durfte der Gerichtshof nichts Definitives
festsetzen. Der Herr Angeklagte hat daher mit
Recht einen neuen Beschluß des hohen Gerichtshofes
erbeten, und dürfte dieser nunmehr zu fassen sein.
Präsident: Der Gerichtshof wird beraten und
beschließen.
(Kurze Pause. Große Bewegung unter den Anwesenden. Die
Richter besprechen sich, ohne sich zurückzuziehen. Als der Präsident
wieder das Wort ergreift, tritt augenblicklich gespannte Stille ein.)
Präsident: In den zu wiederholten Malen im Vortrage
des Angeklagten vorgekommenen Beleidigungen
gegen die Staatsanwaltschaft — und speziell gegen
den hier fungierenden Herrn Staatsanwalt —, wie der
Angeklagte sich immer direkt gegen den Staatsanwalt
ausdrückt —, hat der Gerichtshof allerdings
ein ungebührliches Verfahren im Sinne des Artikels
134 gesehen. Selbst in der Art, wie Angeklagter
gesprochen, lag etwas Ungebührliches. Und es war