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Verachtung angereizt zu haben. Denn durch die Aufforderung,
nach einer Herrschaft über die andern Klassen
der Gesellschaft zu trachten, würden die Arbeiter zum
Ehrgeiz, aber niemals zum Haß und zur Verachtung
gegen Dritte aufgefordert sein. Der Ehrgeiz der
Arbeiter ließe sich doch nicht der Bourgeoisie imputieren,
und weil ihr nicht einmal i mputabel, kann doch
auch nicht Haß und Verachtung gegen sie dadurch erregt
werden! Dieser Satz entbehrt also wiederum eines
jeden grammatisch-logischen Sinnes. Das „namentlich",
mit welchem die Anklageschrift diesen letzten Beweis für
die Anreizung zum Haß einleitet, ist vielmehr ein
„namenlos", nämlich eine namenlos sinnwidrige
Behauptung. Wo aber hat endlich der Staatsanwalt
aus meiner Schrift herausgelesen, daß ich dazu aufgefordert
habe, das Ziel einer „Herrschaft der arbeitenden
Klassen über die andern Klassen der Gesellschaft
zu verfolgen"?
Ich spreche in meiner ganzen Broschüre nur davon,
daß es die Bestimmung der mit dem Februar 1848 begonnenen
Weltperiode sei, das sittliche Prinzip des
Arbeiterstandes, die in meiner Broschüre entwickelte und
Ihnen im Eingänge dieser Rede rekapitulierte Idee des
Arbeiterstandes, zum herrschenden Prinzipe der Gesellschaft
zu machen, diese Idee zur leitenden Staatsidee
zu machen.
Ich drücke mich wiederholt auf das schärfste und bestimmteste
so aus. Ich sage, wie 1789 die Revolution
des dritten Standes war, so sei es diesmal der vierte
Stand, „welcher sein Prinzip zum herrschenden Prinzipe
der Gesellschaft erheben und alle ihre Einrichtungen