Rechtsverfolgung einzuleiten oder auf eine andere Weise, über die
vor Abschluß der Versicherung zwischen dem Versicherungsnehmer
und der Gesellschaft Einigung erfolgt ist (z. B. Auskunft des Konsuls,
eines Havariekommissars des Vereins Hamburger Assekuradeure
oder eines sonstigen Havariekommissars), die Uneinbringlichkeit der
Forderung feststellen zu lassen.
8 3.
Uneinbringlichkeit im Sinne des 8 2 liegt ausschließlich vor:
a) wenn der Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet
worden ist oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels
Masse abgelehnt wird;
b) wenn sich der Schuldner um Nachlaß oder Stundung an die
Gesamtheit oder an die überwiegende Mehrheit seiner Gläu-
biger wendet;
:) wenn eine auf Antrag des Versicherungsnehmers wegen einer
durch diese Versicherung gedeckten Forderung in bewegliche
Sachen des Schuldners vollzogene' Zwangsvollstreckung nicht
zur vollen Befriedigung führt oder wenn der Versicherungs:
nehmer Tatsachen darlegt, aus denen hervorgeht, daß eine
solche Zwangsvollstreckung erfolglos wäre;
d) wenn der Schuldner flüchtig oder unbekannten Aufenthaltes
ist und vom Versicherungsnehmer Tatsachen dargelegt werden,
aus denen hervorgeht, daß eine Zwangsvollstreckung oder die
Beantragung der Konkurseröffnung erfolglos wäre;
») wenn die Uneinbringlichkeit der Forderung von dem Konsul
oder der mit der Wahrnehmung der Konsulatsgeschäfte amt-
lich betrauten Stelle, dem Havariekommissar oder einer der
Versicherungsgesellschaft genehmen Bank bescheinigt ist.
Dies gilt indessen im Falle des $ 2 Abs. 2 nur, wenn der
Schuldner seine geschäftliche Niederlassung in einem Lande
hat, in dem eine geordnete Rechtsverfolgung in vorstehen-
dem Sinne nicht durchführbar ist und, wenn die Art dieser Be-
scheinigung bei Vertragsabschluß vereinbart ist.
Als der Tag, an welchem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist,
gilt im Falle a der Tag des Eröffnungsbeschlusses bzw. des Ab-
lehnungsbeschlusses des Gerichtes, im Falle b der Tag, an welchem
sich der Schuldner an die Gesamtheit oder an die überwiegende
Mehrheit. seiner Gläubiger gewendet hat, im Falle c der Tag der
Zwangsvoilstreckung bzw. der Tag, an welchem der Versicherungs-
nehmer die Tatsachen mitteilt, aus denen hervorgeht, daß eine solche
Zwangsvollstreckung erfolglos wäre, im Falle d der Tag, an welchem
der Versicherungsnehmer die Tatsachen mitteilt, aus denen hervor:
geht, daß eine Zwangsvollstreckung oder die Beantragung der Kon:
kurseröffnung erfolglos wäre, im Falle e der Tag, den die mit der Be:
scheinigung betraute Stelle als den Tag des Eintritts der Uneinbring-
lichkeit angibt.
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