fullscreen: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Rechtsverfolgung einzuleiten oder auf eine andere Weise, über die 
vor Abschluß der Versicherung zwischen dem Versicherungsnehmer 
und der Gesellschaft Einigung erfolgt ist (z. B. Auskunft des Konsuls, 
eines Havariekommissars des Vereins Hamburger Assekuradeure 
oder eines sonstigen Havariekommissars), die Uneinbringlichkeit der 
Forderung feststellen zu lassen. 
8 3. 
Uneinbringlichkeit im Sinne des 8 2 liegt ausschließlich vor: 
a) wenn der Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet 
worden ist oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels 
Masse abgelehnt wird; 
b) wenn sich der Schuldner um Nachlaß oder Stundung an die 
Gesamtheit oder an die überwiegende Mehrheit seiner Gläu- 
biger wendet; 
:) wenn eine auf Antrag des Versicherungsnehmers wegen einer 
durch diese Versicherung gedeckten Forderung in bewegliche 
Sachen des Schuldners vollzogene' Zwangsvollstreckung nicht 
zur vollen Befriedigung führt oder wenn der Versicherungs: 
nehmer Tatsachen darlegt, aus denen hervorgeht, daß eine 
solche Zwangsvollstreckung erfolglos wäre; 
d) wenn der Schuldner flüchtig oder unbekannten Aufenthaltes 
ist und vom Versicherungsnehmer Tatsachen dargelegt werden, 
aus denen hervorgeht, daß eine Zwangsvollstreckung oder die 
Beantragung der Konkurseröffnung erfolglos wäre; 
») wenn die Uneinbringlichkeit der Forderung von dem Konsul 
oder der mit der Wahrnehmung der Konsulatsgeschäfte amt- 
lich betrauten Stelle, dem Havariekommissar oder einer der 
Versicherungsgesellschaft genehmen Bank bescheinigt ist. 
Dies gilt indessen im Falle des $ 2 Abs. 2 nur, wenn der 
Schuldner seine geschäftliche Niederlassung in einem Lande 
hat, in dem eine geordnete Rechtsverfolgung in vorstehen- 
dem Sinne nicht durchführbar ist und, wenn die Art dieser Be- 
scheinigung bei Vertragsabschluß vereinbart ist. 
Als der Tag, an welchem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist, 
gilt im Falle a der Tag des Eröffnungsbeschlusses bzw. des Ab- 
lehnungsbeschlusses des Gerichtes, im Falle b der Tag, an welchem 
sich der Schuldner an die Gesamtheit oder an die überwiegende 
Mehrheit. seiner Gläubiger gewendet hat, im Falle c der Tag der 
Zwangsvoilstreckung bzw. der Tag, an welchem der Versicherungs- 
nehmer die Tatsachen mitteilt, aus denen hervorgeht, daß eine solche 
Zwangsvollstreckung erfolglos wäre, im Falle d der Tag, an welchem 
der Versicherungsnehmer die Tatsachen mitteilt, aus denen hervor: 
geht, daß eine Zwangsvollstreckung oder die Beantragung der Kon: 
kurseröffnung erfolglos wäre, im Falle e der Tag, den die mit der Be: 
scheinigung betraute Stelle als den Tag des Eintritts der Uneinbring- 
lichkeit angibt. 
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