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Die Wohnungsfrage.
unannehmbar, wenn man daran festhält, daß gerade die ersten
Grundhypotheken die Ursache der geschwindelten Bodenpreise
sind, welche den ganzen Bau so gefährlich machen.
Im Gegenteil müssen die Gelder, welche auf den Bau verwendet
sind und damit zur Verbesserung des Bodens beigetragen
haben, vor der ersten Hypothek gesichert werden.
2. Die anderen Vorschläge sind daher logischer, indem sie
den Vorzug vor der ersten Hypothek fordern. Die Vorschläge,
welche besonders von Landgerichtsrat Dr. Bähr,
Professor Dr. Dernburg, Dr. jur. Stolp, gemacht sind, hat
der Bund für Bodenbesitzreform einer Revision unterworfen
und zu folgender Forderung ausgearbeitet:
„1. Alle Lieferanten usw. haben bis 6 Monate nach baupolizeilicher
Abnahme eines Baues ein Recht auf Eintragung
in das Grundbuch. 2. Diese Hypotheken genießen, bei Gleichberechtigung
unter sich, ein Vorzugsrecht vor allen anderen
dinglichen Belastungen. 3. Die Baupolizei gibt von jedem
genehmigten Neubau der Grundbuchbehörde Nachricht, welche
ihrerseits die Hypothekengläubiger informiert. Diese können
binnen 30 Tagen ihre Forderungen kündigen. 4. Ein Verzicht
auf die Vorzugshypothek ist gesetzlich unwirksam.“
Diese Formulierung wurde an das preußische Abgeordnetenhaus
und an das Herrenhaus gesandt. Die Justizkommission
des Herrenhauses lehnte die Vorzugshypothek ab, empfahl
aber, die königliche Regierung zu ersuchen, gesetzliche Maßregeln
gegen Grundstücks- und Bodenwucherer zu ergreifen.
Ein gewisser Erfolg war aber erzielt, als die zweite
Kommission des Bürgerlichen Gesetzbuches beschloß, dem
§ 574 einen Absatz zuzufügen, wonach der Unternehmer
die Bestellung einer „Sicherheitshypothek“ im Sinne des
preußischen Landrechtes verlangen kann. Die Vorzugshypothek
allerdings wurde abgelehnt. Da trat der traurige
Todesfall des Handwerkers Seeger ein, welcher die öffentliche
Meinung von neuem auf die schamlose Ausbeutung der
städtischen Bodenwucherer richtete. Der Bund für Bodenbesitzreform
suchte eine Unterredung mit dem Justizminister